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   BAG, 07.01.2004 - 2 AZR 388/03   

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https://dejure.org/2004,22143
BAG, 07.01.2004 - 2 AZR 388/03 (https://dejure.org/2004,22143)
BAG, Entscheidung vom 07.01.2004 - 2 AZR 388/03 (https://dejure.org/2004,22143)
BAG, Entscheidung vom 07. Januar 2004 - 2 AZR 388/03 (https://dejure.org/2004,22143)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Übergabe einer schriftlichen Kündigungserklärung an den Erklärungsempfänger als Erklärung unter Anwesenden; Anforderungen an den Zugang einer verkörperten Kündigungserklärung unter Anwesenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Nachweis des Zugang eines Kündigungsschreibens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Kündigungsschreiben zurückgeben bewirkt nichts

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 16.02.1983 - 7 AZR 134/81

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

    Auszug aus BAG, 07.01.2004 - 2 AZR 388/03
    sie gelesen hat (BAG 16. Februar 1983 - 7 AZR 134/81 - AP BGB § 123 Nr. 22; BGH 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94 - NJW-RR 1996, 641, 642; MünchKommBGB/Einsele 4. Aufl.; Erman/Palm § 130 Rn. 17; Soergel/Hefermehl § 126 Rn. 21).

    Der Kündigungsempfänger kann den Zugang nicht dadurch verzögern und gar verhindern, daß er den Brief nicht öffnet und nicht liest (KR-Friedrich § 4 KSchG Rn. 101; Schaub/Linck § 123 Rn. 16; ErfK/Müller-Glöge aaO; Stahlhacke/Preis/Vossen aaO; BAG 16. Februar 1983 aaO; BGH 21. Februar 1996 aaO).

  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 297/94

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung gewillkürter Schriftform

    Auszug aus BAG, 07.01.2004 - 2 AZR 388/03
    sie gelesen hat (BAG 16. Februar 1983 - 7 AZR 134/81 - AP BGB § 123 Nr. 22; BGH 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94 - NJW-RR 1996, 641, 642; MünchKommBGB/Einsele 4. Aufl.; Erman/Palm § 130 Rn. 17; Soergel/Hefermehl § 126 Rn. 21).

    Der Kündigungsempfänger kann den Zugang nicht dadurch verzögern und gar verhindern, daß er den Brief nicht öffnet und nicht liest (KR-Friedrich § 4 KSchG Rn. 101; Schaub/Linck § 123 Rn. 16; ErfK/Müller-Glöge aaO; Stahlhacke/Preis/Vossen aaO; BAG 16. Februar 1983 aaO; BGH 21. Februar 1996 aaO).

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 40/97

    Einhaltung einer gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist

    Auszug aus BAG, 07.01.2004 - 2 AZR 388/03
    in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist (MünchKommBGB/Einsele 4. Aufl. § 130 Rn. 27; Erman/Palm BGB 10. Aufl. § 130 Rn. 17; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 130 Rn. 20; Larenz/Wolf Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 8. Aufl. § 26 Rn. 28; Hübner Allgemeiner Teil des BGB 2. Aufl. Rn. 734; Schreiber Jura 2002, 249, 251; KR-Friedrich 6. Aufl. § 4 KSchG Rn. 101; BGH 15. Juni 1998 - II ZR 40/97 - NJW 1998, 3344).
  • RG, 27.10.1905 - VII 7/05

    Schriftliche Willenserklärung unter Anwesenden

    Auszug aus BAG, 07.01.2004 - 2 AZR 388/03
    Der Zugang ist erfolgt, wenn der Erklärungsempfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt über das die Erklärung enthaltene Schriftstück erlangt hat (so schon RG 27. Oktober 1905 - VII 7/05 - RGZ 61, 414, 415).
  • LAG Nürnberg, 19.11.1997 - 4 TaBV 15/96

    Betriebsrat: Nachwahl freigestellter Mitglieder - Wahlgrundsätze - Beratung mit

    Auszug aus BAG, 07.01.2004 - 2 AZR 388/03
    Wird die schriftliche Kündigungserklärung dem Erklärungsempfänger übergeben, so liegt nach ganz herrschender Meinung eine Erklärung unter Anwesenden vor (vgl. beispielsweise KR-Friedrich 6. Aufl. § 4 KSchG Rn. 101; Becker/Schaffner BB 1998, 422, 422).
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 483/14

    Kündigung - Zugang - Zugangsvereitelung - Klagefrist

    Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt (BAG 4. November 2004 - 2 AZR 17/04 - zu B I 2 b der Gründe; 7. Januar 2004 - 2 AZR 388/03 -) .
  • BAG, 04.11.2004 - 2 AZR 17/04

    Kündigung - Schriftform

    b) Für den Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung unter Anwesenden ist nicht darauf abzustellen, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt hat (vgl. BAG 7. Januar 2004 - 2 AZR 388/03 - RzK I 2c Nr. 36).

    Nimmt er trotz bestehender Möglichkeit keine Kenntnis, geht das zu seinen Lasten (BAG 7. Januar 2004 - 2 AZR 388/03 - RzK I 2c Nr. 36; Lerman/Palm BGB 11. Aufl. § 130 Rn. 5).

  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 10591/15

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Zugangsvereitelung - Schriftformgebot

    Es kann dahinstehen, ob die Kündigung bereits zugegangen war, weil für den Zugang i.S.d. § 130 BGB ausreichend ist, dass der Erklärungsempfänger die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der in seinen Herrschaftsbereich gelangten Erklärung tatsächlich Kenntnis zu nehmen oder sich der Arbeitnehmer wegen der grundlosen Vereitelung des Zugangs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als ob ihm die Kündigung zugegangen sei"; s. im Übrigen auch BAG 7, 1.2004 - 2 AZR 388/03 - RzK I 2 c Nr. 36 = ZInsO 2005, 671 [Orientierungssatz]: "Überreicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben in einem verschlossenen Briefumschlag, gibt dieser den ungeöffneten Brief jedoch wieder zurück, weil der Arbeitgeber keine Angaben über den Inhalt des Schreibens machen will, ist die Kündigungserklärung als Erklärung unter Anwesenden zugegangen.

    Es kann dahinstehen, ob die Kündigung bereits zugegangen war, weil für den Zugang i.S.d. § 130 BGB ausreichend ist, dass der Erklärungsempfänger die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der in seinen Herrschaftsbereich gelangten Erklärung tatsächlich Kenntnis zu nehmen oder sich der Arbeitnehmer wegen der grundlosen Vereitelung des Zugangs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als ob ihm die Kündigung zugegangen sei"; s. im Übrigen auch BAG 7, 1.2004 - 2 AZR 388/03 - RzK I 2 c Nr. 36 = ZInsO 2005, 671 [Orientierungssatz]: "Überreicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben in einem verschlossenen Briefumschlag, gibt dieser den ungeöffneten Brief jedoch wieder zurück, weil der Arbeitgeber keine Angaben über den Inhalt des Schreibens machen will, ist die Kündigungserklärung als Erklärung unter Anwesenden zugegangen.

    Es kann dahinstehen, ob die Kündigung bereits zugegangen war, weil für den Zugang i.S.d. § 130 BGB ausreichend ist, dass der Erklärungsempfänger die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der in seinen Herrschaftsbereich gelangten Erklärung tatsächlich Kenntnis zu nehmen oder sich der Arbeitnehmer wegen der grundlosen Vereitelung des Zugangs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als ob ihm die Kündigung zugegangen sei"; s. im Übrigen auch BAG 7, 1.2004 - 2 AZR 388/03 - RzK I 2 c Nr. 36 = ZInsO 2005, 671 [Orientierungssatz]: "Überreicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben in einem verschlossenen Briefumschlag, gibt dieser den ungeöffneten Brief jedoch wieder zurück, weil der Arbeitgeber keine Angaben über den Inhalt des Schreibens machen will, ist die Kündigungserklärung als Erklärung unter Anwesenden zugegangen.

  • LAG Düsseldorf, 18.04.2007 - 12 Sa 132/07

    "Nur gucken, nicht anfassen" reicht bei Kündigung nicht

    Der Zugang ist erfolgt, wenn der Erklärungsempfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt über das die Erklärung enthaltene Schriftstück erlangt hat (BAG Beschl. v. 07.01.2004, 2 AZR 388/03, ZInsO 2005, 671, BGH, Urteil vom 21.02.1996, NJW-RR 1996, 641 [Niederlegen eines Schriftstücks auf den gemeinsamen Wohnzimmertisch]), wenn die Erklärung durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist (BAG, Urteil vom 04.12.1986, 2 AZR 33/86, n.v.).

    Im selben Sinn hat das BAG im Beschluss vom 07.01.2004 (a.a.O.) erkannt, dass unter Anwesenden eine verkörperte Kündigungserklärung dem Erklärungsempfänger zugeht, wenn das Kündigungsschreiben übergeben, d.h. in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, wenn der Erklärungsempfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt über das die Erklärung enthaltene Schriftstück erlangt hat.

  • ArbG Berlin, 02.04.2015 - 28 Ca 4629/14

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung -

    hierzu etwa BAG 7, 1.2004 - 2 AZR 388/03 - RzK I 2 c Nr. 36 = ZInsO 2005, 671 [II.1.

    - "Juris"-Rn. 10]: "Dabei kommt es, was das LAG zutreffend ausgeführt hat, nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme und nicht darauf an, ob der Erklärungsempfänger vom Inhalt der Erklärung tatsächlich Kenntnis genommen, d.h. sie gelesen hat (...)".S. hierzu etwa BAG 7, 1.2004 - 2 AZR 388/03 - RzK I 2 c Nr. 36 = ZInsO 2005, 671 [II.1.

    28) S. hierzu etwa BAG 7, 1.2004 - 2 AZR 388/03 - RzK I 2 c Nr. 36 = ZInsO 2005, 671 [II.1.

  • ArbG Berlin, 09.01.2015 - 28 Ca 4629/14

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung -

    [84] S. hierzu etwa BAG 7, 1.2004 - 2 AZR 388/03 - RzK I 2 c Nr. 36 = ZInsO 2005, 671 [II.1.
  • ArbG Mönchengladbach, 25.01.2018 - 5 Ca 1998/17

    Zugang Kündigung, Zugang unter Anwesenden, Zugang bei vorübergehender

    Das Schreiben muss so in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gelangen, dass für ihn die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 483/14, Rn. 20; BAG, 04.11.2004 - 2 AZR 17/04, Rn. 20; BAG, 07.01.2004 - 2 AZR 388/03, Rn. 10).
  • LAG Köln, 26.02.2010 - 11 Sa 828/09

    Verspätete Kündigungsschutzklage bei verweigerter Entgegennahme des

    Es kann dahin stehen, ob damit die Kündigung bereits zugegangen war, weil für den Zugang im Sinne des § 130 BGB ausreichend ist, dass der Erklärungsempfänger die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der in seinen Herrschaftsbereich gelangten Erklärung tatsächlich Kenntnis zu nehmen (vgl.: BAG, Beschluss vom 07.01.2004 - 2 AZR 388/03 - APS-Ascheid/Hesse, 3. Auflage, § 4 KSchG Rdn. 65; KR-Friedrich, 9. Auflage, § 4 KSchG Rdn. 101 jew. m. w. N.) oder sich die Klägerin wegen der grundlosen Vereitelung des Zugangs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) so behandeln lassen muss, als ob ihr die Kündigung am 30.01.2009 zugegangen sei (vgl. hierzu: APS-Preis, 3. Auflage, Grundlagen D. Rdn 59 m. w. N.).
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