Rechtsprechung
   BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3243
BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19 (https://dejure.org/2020,3243)
BAG, Entscheidung vom 27.02.2020 - 2 AZR 390/19 (https://dejure.org/2020,3243)
BAG, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 (https://dejure.org/2020,3243)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,3243) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen - Kündigungserklärungsfrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen - Kündigungserklärungsfrist

  • IWW

    § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § ... 626 Abs. 2 BGB, § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 91 Abs. 5 SGB IX, § 174 Abs. 5 SGB IX, § 121 Abs. 1 BGB, § 174 BGB, § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, §§ 91, 85 SGB IX, §§ 174, 168 SGB IX, § 91 SGB IX, § 174 SGB IX, § 91 Abs. 2 SGB IX, § 174 Abs. 2 SGB IX, § 91 Abs. 1 SGB IX, § 174 Abs. 1 SGB IX, § 85 SGB IX, § 168 SGB IX, § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 174 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, § 174 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, §§ 85 bis 92 SGB IX, § 91 Abs. 4 SGB IX, § 91 Abs. 2, Abs. 5 SGB IX, § 174 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG, § 43 VwVfG, § 39 SGB X, § 580 ZPO, § 626 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Zulässige Überschreitung der Kündigungserklärungsfrist bei der außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten; Anwendung der Legaldefinition des § 121 BGB für "unverzüglich" auch im Rahmen von § 91 Abs. 5 SGB IX i.d.F. bis 31.12.2017; Erteilung der Zustimmung des ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen - Kündigungserklärungsfrist

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigungsschutz Schwerbehinderter - Außerordentliche Kündigung; Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen; Kündigungserklärungsfrist

  • rechtsportal.de

    Zulässige Überschreitung der Kündigungserklärungsfrist bei der außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen - Kündigungserklärungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • REHADAT Informationssystem (Pressemitteilung)

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen - Kündigungserklärungsfrist

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen - Kündigungserklärungsfrist

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wird?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Innerhalb welcher Frist muss eine außerordentliche und fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1835
  • MDR 2020, 999
  • NZA 2020, 717
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

    Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19
    bb) § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen außerordentlich kündigen will, die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB typischerweise nicht wahren kann, weil er zunächst der Zustimmung des Integrationsamtes gem. §§ 91, 85 SGB IX aF (§§ 174, 168 SGB IX nF) bedarf (vgl. BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 15, BAGE 117, 168; 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 114, 264) .

    (1) So hat der Senat eine Kündigung, obwohl sie unverzüglich iSv. § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt worden war, wegen Versäumens der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB als unwirksam angesehen, weil die Frist bereits vor Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung bzw. einer entsprechenden Antragstellung des Arbeitnehmers abgelaufen war (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 22, BAGE 117, 168) .

    Dem Arbeitgeber werde nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht noch eine weitere Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung nur deshalb eröffnet, weil er erst jetzt erfahre, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 21, aaO) .

    Reagiere er trotz vollständiger Kenntnis von den sonstigen kündigungsbegründenden Umständen nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB darauf, werde ihm nicht nur deshalb über § 91 SGB IX aF (§ 174 SGB IX nF) der Weg zu einer außerordentlichen Kündigung (wieder) eröffnet, weil er einige Zeit nach Erlangung dieser Kenntnisse auch von der festgestellten bzw. beantragten Schwerbehinderteneigenschaft erfahren hat und deshalb eine neue Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB zu laufen begönne (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 20, aaO) .

    Mit Erteilung der Zustimmung beginne durch § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) "keine neue Ausschlussfrist zu laufen", die Bestimmung "dehn(e) ... die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB (lediglich) aus" (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 22, aaO) .

    Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber sie zusammen mit der Anforderung gem. § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) als Äquivalent und damit - entgegen der bisherigen Senatsrechtsprechung (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - BAGE 117, 168; wohl auch 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 14) - als Ersatz für die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB konzipiert hat (vgl. auch ErfK/Niemann 20. Aufl. BGB § 626 Rn. 228b: § 174 Abs. 5 SGB IX regele die Kündigungserklärungsfrist eigenständig; aA, ohne nähere Begründung, Hiebert Verfahrensprobleme im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen nach den §§ 85 bis 92 SGB IX S. 249) .

    (b) Die vorgenannte Sichtweise würde zudem die schwerlich zu rechtfertigende doppelte Prüfung einer Zweiwochenfrist zwischen Kenntnis von den Kündigungsgründen und Antragstellung beim Integrationsamt sowohl durch die Gerichte für Arbeitssachen nach § 626 Abs. 2 BGB als auch durch das Integrationsamt bzw. die Verwaltungsgerichte nach § 91 Abs. 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 2 SGB IX nF) - mit möglicherweise einander widersprechenden Ergebnissen - vermeiden, zu der aber die bisherige Senatsrechtsprechung (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 14 ff., BAGE 117, 168) führen kann.

    Sie ist allein vom Integrationsamt bzw. im Falle der Anfechtung der Entscheidung von den Verwaltungsgerichten zu prüfen (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 17, BAGE 117, 168; Düwell in LPK-SGB IX 5. Aufl. § 174 Rn. 16; Knittel SGB IX Kommentar 11. Aufl. § 91 Rn. 38; Neumann in Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben SGB IX 13. Aufl. § 174 Rn. 17) .

  • BAG, 08.05.2018 - 9 AZR 531/17

    Status einer Lehrbeauftragten - Begründung eines öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19
    Die Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten hat zur Folge, dass die Gerichte aller Rechtszweige an ihr Bestehen und ihren Inhalt gebunden sind, selbst wenn sie rechtswidrig sind, soweit dem Gericht nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 - Rn. 33; 14. September 2011 - 10 AZR 466/10 - Rn. 19) .

    Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG bzw. § 39 SGB X. Ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt ist daher grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (st. Rspr., vgl. BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 - aaO; BVerwG 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 - zu 1 der Gründe, BVerwGE 117, 351) .

    Die Tatbestandswirkung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 - aaO; 14. September 2011 - 10 AZR 466/10 - aaO) .

  • BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten durch Arbeitgeber,

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19
    Dass damit vom Integrationsamt auch die Berücksichtigung von Umständen, die für das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzverfahren von Bedeutung sind, verlangt wird, liegt in der Natur der Sache (zu § 21 Abs. 2 SchwbG vgl. BVerwG 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -) .

    Für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund gelten dieselben Erwägungen, die bei der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind (BVerwG 15. September 2005 - 5 B 48.05 - zu 1.2 der Gründe; 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -) .

    Die Einhaltung der Frist ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der Zustimmung (BVerwG 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -) .

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 466/10

    Wissenschaftlicher Mitarbeiter - öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19
    Die Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten hat zur Folge, dass die Gerichte aller Rechtszweige an ihr Bestehen und ihren Inhalt gebunden sind, selbst wenn sie rechtswidrig sind, soweit dem Gericht nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 - Rn. 33; 14. September 2011 - 10 AZR 466/10 - Rn. 19) .

    Die Tatbestandswirkung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 - aaO; 14. September 2011 - 10 AZR 466/10 - aaO) .

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 118/11

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter -

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19
    Da "unverzüglich" weder "sofort" bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 16; 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 31) .

    bb) Die Zustimmung ist "erteilt" iSv. § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) , sobald eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX aF (§ 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nF) getroffen und der antragstellende Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX aF (§ 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nF) nicht getroffen worden ist; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gem. § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX nF) als erteilt (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 15) .

  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19
    Da "unverzüglich" weder "sofort" bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 16; 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 31) .

    Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber sie zusammen mit der Anforderung gem. § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) als Äquivalent und damit - entgegen der bisherigen Senatsrechtsprechung (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - BAGE 117, 168; wohl auch 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 14) - als Ersatz für die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB konzipiert hat (vgl. auch ErfK/Niemann 20. Aufl. BGB § 626 Rn. 228b: § 174 Abs. 5 SGB IX regele die Kündigungserklärungsfrist eigenständig; aA, ohne nähere Begründung, Hiebert Verfahrensprobleme im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen nach den §§ 85 bis 92 SGB IX S. 249) .

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 991/11

    Zustimmungsbescheid des Integrationsamts - keine aufschiebende Wirkung von

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19
    Nach rechtskräftiger Abweisung seiner Kündigungsschutzklage steht dem Arbeitnehmer ggf. die Restitutionsklage nach § 580 ZPO offen (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 - Rn. 22, 24, BAGE 145, 199) .
  • BVerwG, 30.01.2003 - 4 CN 14.01

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Ziele der Regionalplanung; Anpassungsgebot;

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19
    Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG bzw. § 39 SGB X. Ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt ist daher grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (st. Rspr., vgl. BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 - aaO; BVerwG 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 - zu 1 der Gründe, BVerwGE 117, 351) .
  • BVerwG, 05.10.1995 - 5 B 73.94

    Antrag des Arbeitgebers auf Kündigungszustimmung, Beginn der Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19
    Zwar beginnt die Frist des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF (§ 174 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nF) im Grundsatz nicht zu laufen, bevor der Arbeitgeber von einer bereits festgestellten oder beantragten Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers Kenntnis hat (zu § 21 Abs. 2 Satz 1 SchwbG vgl. BVerwG 5. Oktober 1995 - 5 B 73.94; zu § 18 Abs. 2 Satz 1 SchwbG 1974 vgl. auch BAG 14. Mai 1982 - 7 AZR 1221/79 - zu I 3 a dd der Gründe, BAGE 39, 59; 23. Februar 1978 - 2 AZR 462/76 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 30, 141) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2011 - 8 Sa 175/11

    Fristlose Kündigung wegen Herstellens eines inhaltlich falschen Schriftstücks -

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19
    Dies erscheint aber jedenfalls dann sachgerecht, wenn der Arbeitgeber - wie hier - erst nach einer rechtzeitig innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärten Kündigung Kenntnis von der Schwerbehinderung bzw. einer entsprechenden Antragstellung erlangt (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 21. September 2011 - 8 Sa 175/11 -; KR/Fischermeier 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 360; KR/Gallner 12. Aufl. § 174 SGB IX § 174 Rn. 10; Knittel SGB IX Kommentar 11. Aufl. § 91 Rn. 44; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX 4. Aufl. § 91 Rn. 9) .
  • BAG, 14.05.1982 - 7 AZR 1221/79

    Außerordentliche Kündigung und Kündigungsschutz nach dem SchwbG

  • BAG, 23.02.1978 - 2 AZR 462/76

    Kündigungsvorschriften für Schwerbehinderte: ungeregelte Fälle

  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 354/10

    Kündigung - Vollmacht - unverzügliche Zurückweisung - Ausbildungsverhältnis

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 255/04

    Außerordentliche Kündigung - schwerbehinderter Mensch - Zustimmung durch

  • BVerwG, 15.09.2005 - 5 B 48.05

    Keine Zulassung zur Revision - Zuständige Stelle innerhalb einer Gemeinde für den

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10

    Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 18 Sa 1073/18

    Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte

  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 16.11

    Anfechtungsklage; Rechtsschutzinteresse; Fiktion; Fiktion eines Verwaltungsakts;

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

    aa) "Erteilt" iSv. § 174 Abs. 5 SGB IX ist die Zustimmung, sobald eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX getroffen und der antragstellende Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht getroffen worden ist; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gemäß § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt (vgl. zu § 91 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 - Rn. 18; 19. April 2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 15) .

    Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung in den vorgenannten Entscheidungen aus den bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 2020 (- 2 AZR 390/19 - Rn. 24 ff.) angeführten Gründen nicht mehr fest (in diesem Sinn auch BAG 22. Januar 1987 - 2 ABR 6/86 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 55, 9) .

  • LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22

    Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ; Schwerer Vertrauensbruch durch

    Dazu muss grundsätzlich der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung bei dem Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beantragt haben, § 174 Abs. 2 SGB IX. Die Zustimmung ist "erteilt" iSv. (§ 174 Abs. 5 SGB IX), sobald das Integrationsamt eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX getroffen und den antragstellenden Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt hat, oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht getroffen worden ist; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gemäß § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt (vgl. BAG, Urteile vom 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 -, 18, juris; vom19. April 2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 15 - juris).

    Schuldhaft ist ein Zögern, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist (BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 -, Rn. 17, juris).

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.10.2021 - 6 Sa 337/20

    Elektronischer Rechtsverkehr, Nutzungspflicht (aktive), Nutzungspflicht

    Schuldhaft ist ein Zögern, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalles nicht geboten ist (BAG 27.2.2020 - 2 AZR 390/19 - Rn. 17).

    Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben ( zu § 174 BGB vgl. BAG 8, 12.2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 33; zu § 174 Abs. 5 SGB IX vgl. BAG 27.2.2020 aaO) .

  • ArbG Duisburg, 03.11.2023 - 5 Ca 877/23

    Bewerberanspruch auf DSGVO-Auskunft und -Schadensersatz

    Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist aber ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (BAG, Urteil v. 27.2.2020 - 2 AZR 390/19, beck- online).
  • ArbG Gelsenkirchen, 29.03.2022 - 1 Ca 1708/21

    Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug

    Es kommt auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an (Urteil des BAG vom 27.02.2020, Az. 2 AZR 390/19, juris Rn.16, 17).

    Erteilt ist die Zustimmung im Sinne des § 174 Abs. 5 SGB IX, sobald eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 S. 1 SGB IX getroffen und die antragstellende Arbeitgeberseite hierüber in Kenntnis gesetzt bzw., wenn eine solche Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen worden ist, die Zustimmung mit Ablauf der Frist als erteilt gilt (Urteil des BAG vom 27.02.2020, Az. 2 AZR 390/19, juris Rn.18).

    Die Einhaltung der Antragsfrist nach § 174 Abs. 2 S. 1, S. 2 SGB IX ist durch den Bescheid vom 27.10.2021 dokumentiert (vgl. Urteil des BAG vom 11.06.2020, Az.2 AZR 442/19, juris Rn.31-33; vom 27.02.2020, Az.2 AZR 390/19, juris Rn.28).

  • ArbG Duisburg, 23.03.2023 - 3 Ca 44/23

    10.000 Euro Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO

    Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (BAG, Urteil v. 27.2.2020 - 2 AZR 390/19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2021 - 20 A 3558/20

    1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Dienststelle für ein Gerichtsverfahren auf

    (...) Die Fristen des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bestehen somit selbständig nebeneinander und verdrängen einander nicht gegenseitig."; siehe auch BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 -, juris, Rn. 15 ff., und ob die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2020 - 13 A 11315/19

    Asylverfahren; Rechtsmittelbelehrung: Abfassung der Klage "in deutscher Sprache";

    Auch im Zivilrecht gilt bei empfangsbedürftigen Mitteilungen, dass die Frist als Bewirkungsfrist auf den Eingang beim Adressaten gerechnet wird (vgl. zu Kündigungen im Hinblick auf § 91 Abs. 5 SGB IX a.F. bzw. § 174 Abs. 5 SGB IX n.F.: BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.).
  • LAG Hessen, 18.05.2021 - 8 Sa 1393/19

    Anforderungen an die Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr Tarifliche

    Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (zu § 91 Abs. 5 SGB IX a.F. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 - NZA 2020, 1835; zu § 174 BGB BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 - NZA 2020, 505 ff.) .
  • LAG München, 29.07.2020 - 11 Sa 332/20

    Schwerbehindertenvertretung, Betriebsratsmitglied, Zustimmung des Betriebsrates

    a) Zunächst ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten, da jedenfalls die Beklagte noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist das Inklusionsamt beteiligt hat und hierdurch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten ist, wenn dies noch während des Laufs der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt und unmittelbar nach Zustimmung die Kündigung ausgesprochen wird (Vergl. BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 390/19).
  • LAG Köln, 07.07.2021 - 11 Sa 689/18

    Eventualanfechtung; Prozessvergleich

  • LAG Niedersachsen, 22.02.2023 - 4 Sa 833/22

    Dateiformat; PDF; Einreichung eines nicht den Formatvorgaben nach § 46c Abs. 2

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2023 - 8 Sa 157/22

    Versäumung der Frist des § 174 Abs. 5 SGB IX

  • ArbG Hamburg, 11.03.2021 - 4 Ca 300/20

    Fristlose und ordentliche Kündigungen - Anhörung des Betriebsrats - leitender

  • ArbG Düsseldorf, 24.11.2022 - 12 Ca 3182/22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht