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   BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 415/71   

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https://dejure.org/1972,157
BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 415/71 (https://dejure.org/1972,157)
BAG, Entscheidung vom 17.08.1972 - 2 AZR 415/71 (https://dejure.org/1972,157)
BAG, Entscheidung vom 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 (https://dejure.org/1972,157)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 401
  • NJW 1973, 533 (Ls.)
  • NJW 1973, 553
  • MDR 1973, 344
  • VersR 1973, 336
  • BB 1973, 1396
  • DB 1973, 481
 
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Wird zitiert von ... (84)

  • LAG Düsseldorf, 14.11.2005 - 10 TaBV 46/05

    Mitbestimmung ist auch bei US-amerikanischem Verhaltenskodex in Deutschland

    Durch sein gezeigtes Verhalten zerstört er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit (vgl. wie hier BAG Urteil vom 21.06.2001 - 2 AZR 30/00, NZA 2002, 232 = EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 7, BAG Urteil vom 17.08.1972 - 2 AZR 415/71, BAGE 24, 401, 408; Münchener Handbuch-Blomeyer 2. Aufl. § 53 Rdnr. 98; ErfK-Preis 5. Aufl. BGB 230 § 611 BGB Rdnr. 884; HZA-Künzl Gruppe 1 Teilbereich 5 Rdnr. 1884).
  • BGH, 11.10.2022 - X ZR 42/20

    Begründungserfordernis bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

    Insoweit ist vielmehr allein ausschlaggebend, ob ein wichtiger Grund vorliegt und die Erklärungsfrist eingehalten ist (BAG, Urteil vom 17. August 1972 - 2 AZR 415/71, AP BGB § 626 Nr. 65 unter II 1).
  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 980/78

    Geschäftsführer - GmbH - Gemeinsame Vertretung - Gesamtvertretung -

    Nach dem Urteil des Senates vom 17. August 1972 (BAG 24, 401 = AP Nr. 65 zu § 626 BGB) ist bei nachgeschobenen Kündigungsgründen die Frist des § 626 Abs. 2 BGB dann gewahrt, wenn dem Kündigungsberechtigten der nachgeschobene Grund nicht länger als zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung bekannt gewesen ist.

    Kommt es aber auf die subjektive Wertung des Kündigenden nicht an, so darf auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Umstände, die ihn zur Kündigung veranlaßt haben, zur Rechtfertigung der Kündigung ausreichen (BAG 2, 245 = AP Nr. 1 zu § 67 HGB; BAG 14, 65 = AP Nr. 50 und BAG 24, 401 = AP Nr. 65 zu § 626 BGB; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 128 m.w.N.).

    Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob ein bestimmter Vorgang für sich genommen überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB zu geben und ob das Landesarbeitsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, bedacht und abgewogen hat (vgl. nur BAG 2, 207 = AP Nr. 5 und BAG 24, 401 [407] = AP Nr. 65 zu § 626 BGB [zu III 1 der Gründe]).

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