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   BAG, 09.07.1964 - 2 AZR 419/63   

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BAG, 09.07.1964 - 2 AZR 419/63 (https://dejure.org/1964,556)
BAG, Entscheidung vom 09.07.1964 - 2 AZR 419/63 (https://dejure.org/1964,556)
BAG, Entscheidung vom 09. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 (https://dejure.org/1964,556)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Deutsche Bundesbahn - Unkündbarer Arbeiter - Gesundheitliche Gründe - Fristlose Entlassung - Rente - Gesetzliche Rentenversicherung - Anderweitige Unterbringung - Beschäftigungsbetrieb

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1964, 1523
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 124/55

    Ordentliche Kündigung - Anderweite Unterbringung - Dringende betriebliche

    Auszug aus BAG, 09.07.1964 - 2 AZR 419/63
    Für außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund muß sich der Arbeitgeber um eine sinnvolle Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers innerhalb seines Unternehmens über den einzelnen Betrieb oder die einzelne Dienststelle hin aus bemühen, sofern dies dem Arbeitnehmer, aber auch dem Arbeitgeber (zoB. wegen erhöhter Kosten bei Auswärtsbeschäftigung) zumutbar ist (BAG AP Nr. 15 zu § 626 BGB).
  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

    Auszug aus BAG, 09.07.1964 - 2 AZR 419/63
    Dieser Grundsatz ist nur für den Pall der Kündigungsschutzklage gegenüber einer ordentlichen Kündigung ausgesprochen worden (BAG 3, 155 = AP Kr. 18 zu § 1 KSchG).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Ihn trifft die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zu versuchen (BAG 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2 b der Gründe; BAG 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222, 228 = AP Nr. 1 zu § 55 BAT, aE der Gründe; BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu III 2 a der Gründe; BAG 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833; BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 19).
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Insofern sind nach der Rechtsprechung nicht nur vorliegende Versetzungsmöglichkeiten (§ 12 BAT) innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes zu prüfen, sondern die Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbereich des Arbeitgebers zu erstrecken (BAG Urteile vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 124/55 - AP Nr. 16 zu § 626 BGB; vom 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB und BAG Urteil vom 23. Februar 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222 = AP Nr. 1 zu § 55 BAT).
  • BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Damit wird einerseits zwar eine besondere Kündigungsmöglichkeit eröffnet, andererseits aber verhindert, daß beim Übergang vom Arbeitsentgelt auf Rentenbezug für den an sich ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmer einkommenslose Zwischenräume entstehen (vgl. schon Senatsurteil vom 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 1 der Gründe).

    Diese Auslegung entspricht im übrigen auch der vom Senat bereits im Urteil vom 9. Juli 1964 (- 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB) vorgenommenen Auslegung des inhaltsgleichen § 30 Abs. 4 LTV in der damaligen Fassung.

    Für diesen Bereich wird ausnahmsweise die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Krankheit allgemein anerkannt (vgl. Feichtinger, AR-Blattei - D -, Krankheit des Arbeitnehmers, B III 3; KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 105; Münchkomm-Schwerdtner, BGB, 2. Aufl., § 626 Rz 91; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 551 ff.; Conze, ZTR 1987, 99, 102; Weng, DB 1977, 676, 677, alle mit ausführlichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung der Instanzgerichte; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, welches die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit voraussetzt).

  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 419/97

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber tariflich "unkündbarem"

    Für die außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers müssen insoweit verschärfte Anforderungen an die Pflicht des Arbeitgebers gestellt werden, mit allen zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung im Betrieb bzw. im Unternehmen zu versuchen (BAG Urteil vom 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222, 228 = AP Nr. 1 zu § 55 BAT, a. E. der Gründe; BAG Urteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu III 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - RzK I 6 f Nr. 15, zu II 4 b der Gründe; BAG Urteil vom 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - aaO, zu II 3 f der Gründe).
  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Hiervon ist auch der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1964 (- 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2a der Gründe) in einem Fall ausgegangen, in dem der unkündbare Arbeitnehmer allerdings laut Bahnarztgutachten noch leichtere Arbeiten im Innendienst ausführen konnte.
  • ArbG Berlin, 13.11.2015 - 28 Ca 9067/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - außerordentliche Kündigung

    Das wird nicht zuletzt daraus gefolgert, dass sich an der früheren Rechtslage nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 133 c Abs. 1 Nr. 4 GewO aufgrund der Neufassung des § 626 BGB durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz insoweit nichts geändert habe (...)"; ebenso schon BAG 9, 7.1964 - 2 AZR 419/63 - AP § 626 BGB Nr. 52 = DB 1964, 1523 [Leitsatz 1.]: "Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlos entlassen werden".

    Das wird nicht zuletzt daraus gefolgert, dass sich an der früheren Rechtslage nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 133 c Abs. 1 Nr. 4 GewO aufgrund der Neufassung des § 626 BGB durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz insoweit nichts geändert habe (...)"; ebenso schon BAG 9, 7.1964 - 2 AZR 419/63 - AP § 626 BGB Nr. 52 = DB 1964, 1523 [Leitsatz 1.]: "Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlos entlassen werden".

    Das wird nicht zuletzt daraus gefolgert, dass sich an der früheren Rechtslage nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 133 c Abs. 1 Nr. 4 GewO aufgrund der Neufassung des § 626 BGB durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz insoweit nichts geändert habe (...)"; ebenso schon BAG 9, 7.1964 - 2 AZR 419/63 - AP § 626 BGB Nr. 52 = DB 1964, 1523 [Leitsatz 1.]: "Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlos entlassen werden".

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 216/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Ihn trifft die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zu versuchen (BAG Urteil vom 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222, 228 = AP Nr. 1 zu § 55 BAT, aE der Gründe; BAG Urteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu III 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833; BAG Urteil vom 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 19).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 217/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Ihn trifft die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zu versuchen (BAG 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2 b der Gründe; BAG 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222, 228 = AP Nr. 1 zu § 55 BAT, aE der Gründe; BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu III 2 a der Gründe; BAG 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833; BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10 ,19).
  • ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13

    Kündigung - Betriebsratsmitglied - häufige Kurzerkrankungen

    Das wird nicht zuletzt daraus gefolgert, dass sich an der früheren Rechtslage nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 133 c Abs. 1 Nr. 4 GewO aufgrund der Neufassung des § 626 BGB durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz insoweit nichts geändert habe (...)"; ebenso schon BAG 9, 7.1964 - 2 AZR 419/63 - AP § 626 BGB Nr. 52 = DB 1964, 1523 [Leitsatz 1.]: "Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlos entlassen werden".S. zu einer derartigen Konstellation - mit allerdings hochproblematischen Parallelwertungen zu sogenannten absoluten Kündigungsgründen aus spätestens mit dem Ersten Arbeitsrechts-Bereinigungsgesetz 1969 überwundenen Rechtsepochen - etwa BAG 4, 2.1993 - 2 AZR 469/92 - EzA § 626 BGB nF Nr. 144 [II.1 b, aa.

    Das wird nicht zuletzt daraus gefolgert, dass sich an der früheren Rechtslage nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 133 c Abs. 1 Nr. 4 GewO aufgrund der Neufassung des § 626 BGB durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz insoweit nichts geändert habe (...)"; ebenso schon BAG 9, 7.1964 - 2 AZR 419/63 - AP § 626 BGB Nr. 52 = DB 1964, 1523 [Leitsatz 1.]: "Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlos entlassen werden".

    Das wird nicht zuletzt daraus gefolgert, dass sich an der früheren Rechtslage nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 133 c Abs. 1 Nr. 4 GewO aufgrund der Neufassung des § 626 BGB durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz insoweit nichts geändert habe (...)"; ebenso schon BAG 9, 7.1964 - 2 AZR 419/63 - AP § 626 BGB Nr. 52 = DB 1964, 1523 [Leitsatz 1.]: "Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlos entlassen werden".

  • BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Krankheit

    Hiervon ist auch der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1964 (- 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2 a der Gründe) ausgegangen.
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 218/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 219/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 221/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 220/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 934/78

    Tarifvertrag - Dienstunfähigkeit - Feststellung durch Arzt - Lohntarifvertrag der

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