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   BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16   

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BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 (https://dejure.org/2016,56016)
BAG, Entscheidung vom 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 (https://dejure.org/2016,56016)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 (https://dejure.org/2016,56016)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG, § 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 77 Abs 1 StGB, § 77b Abs 1 StGB
    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

  • IWW

    § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § ... 241 Abs. 2 BGB, § 323 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, § 77 Abs. 1 StGB, § 158 StPO, § 77b Abs. 1 StGB, § 77b Abs. 2 StGB, § 44 Abs. 1 BDSG, § 43 Abs. 2 BDSG, § 276 Abs. 2 BGB, § 6 HRG, § 1 Abs. 2 EVO, § 242 BGB, § 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 72 Abs. 1 BPersVG, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Leichtfertige und unangemessene Strafanzeige als Kündigungsgrund; Meinungsfreiheit und grundrechtsbegrenzende Gesetze; Leichtfertige Strafanzeige als Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die ...

  • Betriebs-Berater

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

  • bag-urteil.com

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

  • rewis.io

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung

  • datenbank.nwb.de

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Strafantrag gegen Arbeitgeber reicht nicht für eine Kündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafantrag? Verhaltensbedingte Kündigung!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Strafanzeige gegen den Arbeitgeber kann im Einzelfall eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen Stellung eines haltlosen Strafantrags

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Strafanzeige gegen den Arbeitgeber kann eine Kündigung rechtfertigen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen eines Strafantrags der Arbeitnehmerin?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücksichtnahmegebot

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Darf ich meinen Chef anzeigen?

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Kündigung als Reaktion auf eine unberechtigte Strafanzeige des Arbeitnehmers

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafantrag des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber - Grund für verhaltensbedingte Kündigung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1833
  • NZA 2017, 703
  • BB 2017, 1139
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20) .

    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13  - Rn. 19 ) .

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13  - Rn. 22 ) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 25; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13  - Rn. 24 ) .

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen (BAG 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 - zu II 3 b dd der Gründe, BAGE 107, 36) .

    Soweit ihm dies zumutbar ist (BAG 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 - zu II 3 b dd (2) der Gründe, aaO) , ist der Arbeitnehmer wegen der sich aus der Pflicht zur Rücksichtnahme ergebenden Pflicht zur Loyalität und Diskretion gehalten, Hinweise auf strafbares Verhalten in erster Linie gegenüber Vorgesetzten oder anderen zuständigen Stellen oder Einrichtungen vorzubringen.

  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01

    Länger zurückliegendes vertragswidriges Verhalten und ordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Der Schutz des Arbeitnehmers wird insoweit durch die Grundsätze der Verwirkung gewährleistet ( BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - Rn. 25; 15. August 2002 - 2 AZR 514/01  - zu B I 3 c der Gründe) .

    die Kündigung nicht erklärt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (Zeitmoment) , und er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde auch künftig unterbleiben (Umstandsmoment; BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - aaO; 15. August 2002 - 2 AZR 514/01  - zu B I 2 a der Gründe) .

  • BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05

    Stellenpool - Versetzung - Mitwirkung des Personalrats

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Insofern bedarf keiner Entscheidung, ob eine Erörterung iSd. § 72 Abs. 1 BPersVG ein mündliches Gespräch zwischen Personalrat und Dienststelle voraussetzt (zum wortgleichen § 84 Abs. 1 PersVG Berlin BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 33, BAGE 119, 181) oder ob unter besonderen Umständen oder mit Zustimmung des Personalrats auch der Austausch schriftlicher Stellungnahmen genügt (BVerwG 17. Februar 2009 - 1 WB 37/08 - Rn. 25 f., BVerwGE 133, 135) .

    Eine Erörterung ist entbehrlich, wenn zwischen der Dienststelle und dem Personalrat eine Absprache besteht, dass sie im Falle eines Widerspruchs des Personalrats nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch erfolgen soll (BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 45, aaO; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 81, 111) .

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Der Schutz des Arbeitnehmers wird insoweit durch die Grundsätze der Verwirkung gewährleistet ( BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - Rn. 25; 15. August 2002 - 2 AZR 514/01  - zu B I 3 c der Gründe) .

    die Kündigung nicht erklärt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (Zeitmoment) , und er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde auch künftig unterbleiben (Umstandsmoment; BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - aaO; 15. August 2002 - 2 AZR 514/01  - zu B I 2 a der Gründe) .

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13  - Rn. 22 ) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 25; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13  - Rn. 24 ) .

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Für die Mitteilung der Kündigungsgründe gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung" (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 26; 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15, BAGE 152, 118) .

    Der Arbeitgeber darf allerdings ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 27; 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 19, BAGE 152, 118) .

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Für die Mitteilung der Kündigungsgründe gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung" (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 26; 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15, BAGE 152, 118) .

    Der Arbeitgeber darf allerdings ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 27; 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 19, BAGE 152, 118) .

  • BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    a) Die Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten stellt als Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte - soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden - im Regelfall keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung dar (BVerfG 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - zu II 1 b cc bbb der Gründe) .
  • BVerfG, 02.10.2001 - 1 BvR 1372/01

    Zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen leichtfertig erstatteter

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Dies kann ua. dann anders zu beurteilen sein, wenn trotz richtiger Darstellung des angezeigten objektiven Sachverhalts für das Vorliegen der nach dem Straftatbestand erforderlichen Absicht keine Anhaltspunkte bestehen und die Strafanzeige sich deshalb als leichtfertig und unangemessen erweist (zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses vgl. BVerfG 2. Oktober 2001 - 1 BvR 1372/01 - zu 2 b der Gründe) .
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

  • BAG, 14.01.1993 - 2 AZR 387/92

    Stationierungsstreitkräfte; Auflösung von Dienststellen

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehrfachen Kündigungen - Beteiligung

  • BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76

    Öffentlicher Dienst - Rückgruppierung eines Arbeitnehmers - Änderungskündigung -

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08

    Personalrat; Vertrauensperson; Anhörung; Erörterung der Stellungnahme zu

  • EGMR, 21.07.2011 - 28274/08

    Heinisch ./. Deutschland - Verletzung der Meinungsfreiheit bei Kündigung eines

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 684/13

    Strafbares außerdienstliches Verhalten - Eignungsmangel als in der Person des

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • EGMR, 17.09.2015 - 14464/11

    Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) durch eine

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.06.2015 - 19 Sa 2229/14

    Arbeitnehmerkündigung wegen Stellung einer Strafanzeige gegen Arbeitgeber

  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

    a) Die revisionsrechtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe findet nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nur eingeschränkt statt (vgl. zB BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 868/09 - Rn. 14 [allg. zu unbestimmten Rechtsbegriffen in Tarifverträgen]; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12 [Sozialwidrigkeit einer Kündigung]; 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 35 ["sachlich-proportionale Gründe"]; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN [allg. zu Rechtsbegriffen bei der Eingruppierung]; 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 14, BAGE 121, 133 ["Zumutbarkeit" bei § 615 Satz 2 BGB]; 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 23 [zu § 125 InsO]; 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 23 ["Erforderlichkeit"]; 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 37 ["unzulässige Rechtsausübung"]; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 13 ["angemessene Vergütung" iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG]; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 36, BAGE 153, 378 ["angemessen" in § 6 Abs. 5 ArbZG]) .
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    a) Die revisionsrechtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe findet nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nur eingeschränkt statt (vgl. zB BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 868/09 - Rn. 14 [allg. zu unbestimmten Rechtsbegriffen in Tarifverträgen]; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12 [Sozialwidrigkeit einer Kündigung]; 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 35 ["sachlich-proportionale Gründe"]; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN [allg. zu Rechtsbegriffen bei der Eingruppierung]; 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 14, BAGE 121, 133 ["Zumutbarkeit" bei § 615 Satz 2 BGB]; 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 23 [zu § 125 InsO]; 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 23 ["Erforderlichkeit"]; 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 37 ["unzulässige Rechtsausübung"]; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 13 ["angemessene Vergütung" iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG]; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 36, BAGE 153, 378 ["angemessen" in § 6 Abs. 5 ArbZG]) .
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20) .

    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - aaO; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19) .

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - aaO; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22, BAGE 150, 109) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 25; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 24, BAGE 150, 109) .

    (2) Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt hat, für den von der Klägerin empfundenen Konflikt und die von ihr behaupteten Diskriminierungen habe es innerbetrieblich zahlreiche Lösungsansätze gegeben, die noch nicht abgeschlossen gewesen seien (zur Erstattung von Strafanzeigen trotz bestehender innerbetrieblicher Klärungsmöglichkeiten vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 14, 20) .

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 619/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Interessenabwägung

    Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 78; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12) .

  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Bei einer Kündigung aus - wie hier allein in Rede stehenden - Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers müsste eine ordnungsgemäße Durchführung des Präventionsverfahrens daher geeignet gewesen sein, bei diesem künftige Vertragstreue zu bewirken (allgemein zu milderen Mitteln oder Reaktionen des Arbeitgebers BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11) .
  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Kündigung rechtfertigen (vgl. BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11) .

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (vgl. zur Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung, ob eine Kündigung durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt ist: BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 78; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12) .

  • LAG Düsseldorf, 14.01.2021 - 5 Sa 483/20

    Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel - Kündigung

    Eine Kündigung scheidet aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - a.a.O.).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG v. 27.02.2020 - 2 AZR 570/09 - juris; BAG v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - juris; BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20

    Kündigung nach schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen

    Eine Kündigung i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (BAG v. 30.07.2020 - 2 AZR 43/20 - juris; BAG v. 07.05.2020 - 2 AZR 619/19 - juris; BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - juris).

    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Kündigung rechtfertigen (BAG v. 30.07.2020 - 2 AZR 43/20 - a.a.O.; BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - juris).

    Eine Kündigung scheidet aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - a.a.O.).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG v. 27.02.2020 - 2 AZR 570/09 - juris; BAG v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - juris; BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - a.a.O.).

  • LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik - Schriftform der

    Im Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit bedarf es einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem vom grundrechtsbeschränkenden Gesetz - hier § 241 Abs. 2 BGB - geschützten Rechtsgut (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019- 2 AZR 240/19; 05. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen auch berechtigt, Anzeigen bei Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Stellen zu erstatten (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11).

    Für die (hier nicht erfolgte) Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten nimmt die Rechtsprechung an, dass sie im Regelfall keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung darstellt, weil der Arbeitnehmer staatsbürgerlicher Rechte wahrnimmt (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11).

    Es ist daher zu berücksichtigen, ob ihm andere wirksame Mittel zur Verfügung standen, um etwas gegen den angeprangerten Missstand zu tun, andererseits aber auch ein öffentliches Interesse an einer Offenlegung der Information (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Ist das der Fall, ist ein bloß vermeidbarer und damit verschuldeter Irrtum über die Voraussetzungen der Strafbarkeit des angezeigten Verhaltens - abhängig vom Grad des Verschuldens - im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz der Pflichtverletzung zumutbar ist (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Das erfordert eine fallbezogene Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem vom grundrechtsbeschränkenden Gesetz - hier § 241 Abs. 2 BGB - geschützten Rechtsgut (BAG 15. Dezember 2016- 2 AZR 42/16).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 5 Sa 291/18

    Ordentliche Kündigung - Umdeutung - Abmahnung - milderes Mittel - Dienstfahrzeug

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11 mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat;

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.11.2019 - 5 Sa 97/19

    Außerordentliche Kündigung - ordentliche verhaltensbedingte Kündigung -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2021 - 2 Sa 25/21

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist - Ermittlungen -

  • ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß und Verletzung des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 2 Sa 349/21

    Außerordentliche Kündigung - fahrlässige Erstattung einer Strafanzeige gegen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2019 - 6 Sa 350/18

    Ordentliche Kündigung eines Stationsarztes aus verhaltensbedingten Gründen -

  • LAG Hamm, 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrags, Nebenpflichtverletzung, verständiger

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 9 Sa 426/20

    Außerordentliche Kündigung - Anfrage an Ärztekammer - Einhaltung medizinischer

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.2023 - 5 Sa 172/22

    Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber - Auflösungsantrag des

  • BGH, 08.08.2023 - VIII ZR 234/22

    Erstattung einer Strafanzeige = wichtiger Kündigungsgrund?

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 - 7 Sa 383/20

    Kündigungsverzicht durch vorausgegangene Abmahnungen

  • ArbG Düsseldorf, 20.12.2017 - 8 Ca 3919/17

    Kündigung wegen eigenmächtiger Selbstbeurlaubung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2017 - 5 Sa 49/17

    Verhaltensbedingte Kündigung - Arbeitsunfähigkeit - genesungswidriges Verhalten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 67/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - arbeitsvertragliche Pflichtverletzung -

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2021 - 14 Sa 190/21

    Elektronisches Dokument; Einbettung von Schriftarten

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2019 - 5 Sa 41/18

    Prozessfähigkeit - Geschäftsfähigkeit - psychische Erkrankung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2018 - 6 Sa 169/17

    Anforderungen an die Berufungsbegründung - Darlegungs- und Beweislast im

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.05.2017 - 11 Sa 2062/16

    Verhaltensbedingte Kündigung - Verstoß gegen Alkoholverbot - Pausenüberziehung -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2021 - 3 Sa 28/21

    Anrechnung von faktorisierten Rufbereitschaftszeiten auf die arbeitsvertraglich

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2018 - 7 Sa 85/18

    Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen unhöflichen und unprofessionellen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2021 - 8 Sa 361/20

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitszeitbetrug - Interessenabwägung -

  • VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16

    Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zu einer außerordentlichen

  • ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß und Verletzung des

  • ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Vielzahl von Kündigungsgründen -

  • ArbG Aachen, 10.12.2020 - 3 Ca 2531/20

    Fristlose Kündigung, ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, Beleidigung und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2021 - 7 Sa 148/20

    Ordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Versetzung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2021 - 2 Sa 216/20

    Ordentliche Kündigung - Rücksichtnahmepflicht - Beweiswürdigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.05.2017 - 15 TaBV 1979/16

    Ausschluss aus dem Betriebsrat - leichtfertig erstattete Strafanzeige

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2017 - 5 Sa 245/16

    Versetzung und vorsorgliche Änderungskündigung - Änderung Arbeitsort und

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.11.2018 - 17 Sa 916/18

    Begründung einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit erfolglosen Gründen der

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2018 - 2 Sa 75/18

    Verhaltensbedingte Kündigung - vorsätzliche Missachtung einer Arbeitsanweisung -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2017 - 5 Sa 87/17

    Verhaltensbedingte Änderungskündigung - Abmahnung

  • LAG Köln, 26.01.2023 - 8 Sa 473/22

    Teilweise Unzulässigkeit der Berufung; Kündigung wegen falscher Anschuldigungen

  • ArbG Dortmund, 05.05.2021 - 7 Ca 988/21
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 6 Sa 426/16

    Verhaltensbedingte Kündigung - Abmahnung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2021 - 4 Sa 293/20

    Organstellung eines Verbandsgeschäftsführers - Anwendbarkeit des KSchG

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 29.01.2020 - 3 Ca 329/19

    Außerordentliche Kündigung - Diebstahl - Einwilligung - Beweiswürdigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2023 - 5 Sa 226/22

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Strafanzeige gegen Arbeitgeber - beleidigende

  • LAG Niedersachsen, 18.10.2017 - 15 Sa 202/17

    Wirksamkeit einer Weisung hinsichtlich der Arbeitszeit

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