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   BAG, 20.05.1959 - 2 AZR 452/58   

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BAG, 20.05.1959 - 2 AZR 452/58 (https://dejure.org/1959,792)
BAG, Entscheidung vom 20.05.1959 - 2 AZR 452/58 (https://dejure.org/1959,792)
BAG, Entscheidung vom 20. Mai 1959 - 2 AZR 452/58 (https://dejure.org/1959,792)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewährung eines Krankengeldzuschusses - Berechnung des Anspruchs - Durchschnittlicher Arbeitsverdienst - Doppelwochen - Arbeitsentgelt - Erkrankung des Arbeiters - Fortzahlung des Lohnes - Berechnungszeitraum - Lohnabrechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 8, 1
  • NJW 1959, 1747 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 13.05.1958 - 2 AZR 656/57

    Erkrankung des Arbeiters - Begründung des Arbeitsverhältnisses - Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 20.05.1959 - 2 AZR 452/58
    Es begründet seine Auffassung vor allen Dingen mit einer Übernahme der Grundgedanken des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13« Mai 1958 (AP Nr. 4 zu § 1 ArbKrankhG), in welchem der Senat erkannt Cj hat, daß der Arbeiter, der innerhalb der ersten vier Wochen nach der rechtlichen Begründung des Arbeitsverhältnisses erkrankt, vom Beginn der fünften Woche an den Anspruch auf Gewährung des Zuschusses mit der Maßgabe hat, daß die 6-Wochenfrist mit dem Beginn der Erkrankung zu laufen beginnt» Auch in dem Eall genes Urteils stand ein Berechnungszeitraum von vier V/ochen mit tatsächlich geleisteter Arbeit nicht zur Verfügung.

    Dabei geht der Gesetzgeber - unbeschadet der in dem schon erwähnten Urteil des Se nats vom 13» Mai 1958 (AP Nr. 4 zu § 1 ArbKrankhG) vertretenen Ansicht - vom Normalfall aus, daß nämlich der Arbeiter in einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses auch in gewissem Umfang produktive Arbeitsleistung erbracht hat.

  • BAG, 14.01.2009 - 5 AZR 89/08

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt (BAG 20. Mai 1959 - 2 AZR 452/58 - BAGE 8, 1; 21. September 1971 - 1 AZR 88/71 - BAGE 23, 436; Senat 11. Januar 1978 - 5 AZR 829/76 - AP LohnFG § 2 Nr. 7).
  • BAG, 27.01.1961 - 1 AZR 301/59

    Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts - Kurzarbeit -

    In Anlehnung an die Urteile BAG 8, 1; 8, 12 und 8 'i6 seien daher die Ausfalltage bei der Berechnung des kalendertäglichen Durchschnittsentgelts vom Normal-Divisor J>0 abzusetzen.

    Was unter dem Begriff "durchschnittliches Arbeitsentgelt" im Sinne des § 2 ArbKrankhG zu verstehen ist, insbesondere, wie bei Pehltagen innerhalb des Berechnungszeitraumes zu verfahren 1st, hat der Zweite Senat in den drei Urteilen BAG 8, 1; 8, 12 und 8, 16 ausgeführt.

    Der Begriff umfaßt nur Beträge, die der Arbeitgeber gezahlt hat (BAG 8, 1 [5 ]).

  • BAG, 14.04.1961 - 1 AZR 40/60

    Monatliche Lohnabrechnung - Endgültige Abrechnung - Auszahlung des

    In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß der Zweite Senat im Urteil BAG 8, 1 aus gesprochen hat, daß die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes sich nach den Lohnperioden des Betriebes zu richten und nicht umgekehrt sich die betrieblichen Lohnperioden nach den in § 2 ArbKrankhG vorgesehenen Methoden zu richten habe.

    Der Zweite 'Senat hat in dem bereits genannten Urteil BAG 8, 1 ausgesprochen, daß die Anwendung?des § 2 sich dem in § 1 normierten Grundsatz des gesamten Gesetzes anzupassen habe.

  • BAG, 26.09.1963 - 5 AZR 61/63

    Berechtigtes geschäftliches Interesse - Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes -

    Soweit das Landesarbeitsgericht zusätzlich angenommen hat, auch § 75 b Satz 2 HGB habe eine Karenzentschädigung im vorliegenden Falle entbehrlich gemacht, weil dem Beklagten mehr als 8.000,- "DM" im Jahre zugestanden hätten, übersieht es, daß § 75 b Satz 2 HGB von 8, 000,-- "Mark" spricht und daß die sich daraus ergebende 5 DM-Grenze" für sog. "Hochbesoldete" im Sinne von § 75 b Satz 2 HGB so zu berechnen ist, wie es in BAG 8, 1 9 A ff, = AP Nr, 1 zu § 155 ab GewO im einzelnen ausgeführt worden, ist n ~.
  • BAG, 05.05.1972 - 5 AZR 413/71

    Nebenerwerbsbetrieb - Krankengeld - Lohnfortzahlung

    Es soll ihm hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, seine Krankheit.auszuheilen und seine Arbeitskraft wieder hersteilen zu können (BAG 8, 1 « AP Nr, 1 zu § 2 ArbKrankhG und AP Nr, 13 und 14 zu § 1 ArbKrankhG), Dieser Zweck würde aber vereitelt oder doch gefährdet werden, wenn man Arbeiter, die zugleich Nebenerwerbslandwirte mit bescheidenem Einkommen sind von der Anspruchsberechtigung auf die Zuschuß- bzw, (Jetzt) Lohnfortzahlung ausschließen würde (vgl, Urteile des erkennenden Senats vom 24, Pebruar 1972 - 5 AZR 446/71 - demnächst AP Nr, 17 zu § 1 LohnFG und vom 28, Februar 1972 - 5 AZR 476/71 - demnächst AP Nr, 19 zu § '1 LohnFG), Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der Senat auch an läßlich der Revisionsausführungen im vorliegenden Rechtsstreit keinen Anlaß,.
  • BAG, 28.02.1972 - 5 AZR 476/71

    Nebenerwerbslandwirtschaft - Entgeltfortzahlung - Ursache der Arbeitsunfähigkeit

    der Klägerin allein zugerechnet werden können, Das Landesarbeitsgericht verneint damit zutreffend ein pechtsmißbräuchliches Handeln bei der Geltendmachung des Lohnfortzahlungsanspruchs im vorliegenden Palle» 4. Die Revision meint, der geltend gemachte Anspruch sei mit der Zweckrichtung des § 1 LohnPG nicht vereinbar" Das Gegenteil ist der Pall, denn der wirtschaftliche Zweck des Lohnfortzahlungsgesetzes ist, den Arbeiter in Tagen unverschuldeter Krankheit wirtschaftlich sicherzustellen (BAG - Urteil vom 16« Januar '1971 - 1 AZR 315/70 -, demnächst AP Nr. 2 zu § 1 LohnPG und BAG - Urteil vom 1, Oktober 1971 - 1 AZR 193/71 -â- > ebenfalls zur Veröffentlichung vor gesehen)» Dem Arbeiter soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, seine Krankheit auszuheilen und seine Arbeitskraft wieder hersteilen zu können (BAG 8, 1 = AP Nr, 1 zu § 2 ArbKrankhG und AP Nr, 13 und 14 zu § 1 ArbKrankhG), Diese Zweckrichtung des Gesetzes würde aber mindestens teilweise vereitelt werden, wenn man den Rechtsvorgänger der Klägerin, der - wie schon unter 3 ) dargelegtzusammen mit weiteren Pamilienangehörigen noch nicht ein mal ein Drittel seines Gesamteinkommens aus dem Ertrag seiner Landwirtschaft erzielt, von der Anspruchsberechtigung auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle ausschließen würde».
  • BAG, 24.02.1972 - 5 AZR 446/71

    Nebenerwerbslandwirtschaft - Entgeltfortzahlung - Ursache der Arbeitsunfähigkeit

    4" Der Senat verkennt nicht, daß Fälle denkbar sind, in welchen das Verlangen der Lohnfortzahlung auch durch sogenannte Nebenerwerbslandwirte nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 24-2 BGB) rechtsmißbräuchlich sein können, doch sind solche Umstände hier weder vorgetragen noch ersichtlich» Im Gegenteil, nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 561 ZPO), stand im Falle des F einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 1»069,98 DM ein Einkommen aus der Landwirtschaft von nur 200,- DM monatlich gegenüber» Daraus ergibt sich, daß der Rechtsvorgänger der Klägerin auf das Arbeiteinkommen bei der Beklagten angewiesen ist» Schon deshalb kann das Verlangen nicht rechtsmißbräuchlich erscheinen, denn der wirtschaftliche Zweck des Lohnfortzahlungsgesetzes ist, den Arbeiter in Tagen unverschuldeter Krankheit wirtschaftlich sicherzustellen (BAG - Urteil vom 16» Januar 1971 - 1 AZR 515/70 -, demnächst AP Nr» 2 zu § 1 LohnFG und BAG in dem schon wiederholt zitierten Urteil 1 AZR 193/7i vom 1» Oktober l97/0® Dem Arbeiter soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, seine Krankheit auszuheilen und seine Arbeitskraft wieder hersteilen zu können (BAG 8, 1 = AP Nr» 1 zu § 2 ArbKrankhG und AP Nr» 13 und 14- zu § 1 ArbKrankhG)» Diese Zweckrichtung des Gesetzes würde aber 6.
  • BAG, 01.10.1971 - 1 AZR 193/71

    Landwirtschaft - Nebenberuf - Lohnfortzahlung

    Dem Arbeiter soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, seine Krankheit auszuheilen und seine Arbeitskraft wieder hersteilen zu können (vgl, BAG AP Nr, 1 zu § 2 ArbKrankhG = BAG 8, 1 [8] und AP Kr, 13 unter III a der Gründe und 14- zu § 1 ArbKrankhG unter II 3 der Gründe), Für das Arbeiterkrankheitsgesetz war allgemein an erkannt, daß der Arbeiter auch dann Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß hatte, wenn e? außerhalb seiner Arbeitszeit, also in seiner Freizeit erkrankte oder einen Unfall erlitt, der ihn an der Verrichtung seiner Dienstleistung verhinderte (BAG AP Nr, 4-5 zu § 1 ArbKrankhG und die nicht zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 14-, August 19.69 - 2 AZR 185/68 -).
  • BAG, 10.06.1960 - 2 AZR 422/59

    Durchschnittlicher Arbeitsverdienst - Berechnungsverfahren - Unbezahlter Urlaub

    I») Über das Vorliegen der Regelvoraussetzungen des § 1 ArbKrankhG besteht zwischen den Parteien kein Streit» Für diesen Fall hat der Senat im Urteil vom 20» Mai 1959 (BAG 8, 1) ausgesprochen, daß ein Anspruch auf KGZ gemäß § 1 ArbKrankhG gegeben ist.
  • BAG, 21.04.1961 - 1 AZR 62/60

    Arbeitsunfähigkeit - Verfahrensfehler - Begutachtender Arzt - Gutachtliche

    Auf die rechtlichen Erörterungen des angefochtenen Urteils über die Erage, ob dem Kläger wirklich das Krankengeld gezahlt worden ist, kommt es nicht an« Denn wie der Zweite Senat seit BAG 8, 1 (4 ) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kommt es für den Anspruch auf einen Krankengeldzuschuß (KGZ) nicht darauf an, ob der Arbeiter Krankengeld erhalten hat, sondern darauf, ob er auf Krankengeld einen Anspruch hatte.
  • BAG, 20.05.1959 - 2 AZR 561/58

    Klageerweiterung - Unselbständige Anschlußberufung - Schriftsätzliche Begründung

  • BAG, 05.05.1960 - 2 AZR 271/58

    Krankengeldzuschuß - Tatsächliche Gewährung des Krankengeldes - Anspruch auf

  • LSG Bayern, 04.07.1979 - L 4/Kr 62/76

    Erstattung von Arbeitgeberforderungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz;

  • LAG Düsseldorf, 24.11.1966 - 7 Sa 549/66
  • BAG, 26.04.1962 - 2 AZR 256/61

    Berechnung des Krankengeldzuschusses - Monatliche Lohnabrechnung - Ansatz von

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