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   BAG, 07.10.1982 - 2 AZR 455/80   

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https://dejure.org/1982,80
BAG, 07.10.1982 - 2 AZR 455/80 (https://dejure.org/1982,80)
BAG, Entscheidung vom 07.10.1982 - 2 AZR 455/80 (https://dejure.org/1982,80)
BAG, Entscheidung vom 07. Oktober 1982 - 2 AZR 455/80 (https://dejure.org/1982,80)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Teilkündigung und Änderung der Vertragsbedingungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Teilkündigung - Vorbehalt des Widerrufs

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Änderung des Verkaufsbezirks eines Werksreisenden, Teilkündigung oder einseitige Änderung einzelner Vertragsbedingungen auf Grund eines Widerrufsvorbehalts, Teilkündigung und Widerrufsvorbehalt, Änderungsvorbehalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 40, 199
  • NJW 1983, 2284
  • NJW 1983, 2285 (Ls.)
  • ZIP 1983, 719
  • MDR 1983, 785
  • BB 1983, 1791
  • DB 1983, 1368
  • JR 1984, 88
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84

    Befristung - Wissenschaftlicher Nachwuchs - Förderung - Wissenschaflicher

    Auszug aus BAG, 07.10.1982 - 2 AZR 455/80
    Eine solche Teilkündigung ist grundsätzlich unzulässig, weil durch sie das von den Parteien vereinbarte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge gestört wird und sie nicht darauf Rücksicht nimmt, daß Rechte und Pflichten der Parteien in vielfachen inneren Beziehungen stehen; durch die Teilkündigung entzieht sich somit eine Vertragspartei der Vertragsbindung, ohne gleichzeitig auf ihre Rechte aus der Bindung der anderen Partei zu verzichten (vgl. dazu KR-Wolf, Grunds. Rz. 143; KR-Rost, § 2 KSchG Rz. 51 - 53; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 2 Rz. 6; Gumpert, BB 1969, 409, 410; BAG AP Nr. 1 zu § 620 BGB Teilkündigung; BAG AP Nr. 2 zu § 242 BGB Betriebliche Übung und BAG AP Nr. 25 zu § 123 GewO).

    Das wird in aller Regel dann der Fall sein, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages einer einseitigen Änderung unterliegen sollen, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde (BAG AP Nr. 8 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG AP Nr. 1 zu § 620 BGB Teilkündigung; BAG AP Nr. 20 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 2 Rz. 6 mwN.).

    Ist danach die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes unzulässig oder ein vereinbarter Widerrufsvorbehalt nichtig, so kann die erstrebte Änderung des Arbeitsvertrages nur mit dem Mittel der Änderungskündigung erreicht werden (BAG AP Nr. 1 zu § 620 BGB Teilkündigung; BAG AP Nr. 20 zu § 611 BGB Direktionsrecht; KR-Rost, § 2 KSchG Rz. 43 und 48; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu § 620 BGB Rz. 83).

  • BAG, 27.03.1980 - 2 AZR 506/78

    Grenzen des Direktionsrechts - Teilweiser Aufgabenentzug

    Auszug aus BAG, 07.10.1982 - 2 AZR 455/80
    Auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität der Feststellungsklage bestehen vorliegend gegen die Erhebung der Feststellungsklage keine Bedenken, weil ein für den Kläger obsiegendes Urteil geeignet wäre, ihm zu seinem Recht zu verhelfen, zumal die Beklagte nicht vorgetragen hat, die Zuweisung des beanspruchten Verkaufsbezirks sei ihr infolge anderweitiger Vergabe unmöglich geworden (BAG AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht m. Anm. von Löwisch).

    Sie kann der Beteiligung des Betriebsrates, etwa nach § 99 BetrVG, unterliegen (BAG AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht).

  • BAG, 08.11.1957 - 1 AZR 123/56

    Zulässigkeit einer Teilkündigung

    Auszug aus BAG, 07.10.1982 - 2 AZR 455/80
    Eine solche Teilkündigung ist grundsätzlich unzulässig, weil durch sie das von den Parteien vereinbarte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge gestört wird und sie nicht darauf Rücksicht nimmt, daß Rechte und Pflichten der Parteien in vielfachen inneren Beziehungen stehen; durch die Teilkündigung entzieht sich somit eine Vertragspartei der Vertragsbindung, ohne gleichzeitig auf ihre Rechte aus der Bindung der anderen Partei zu verzichten (vgl. dazu KR-Wolf, Grunds. Rz. 143; KR-Rost, § 2 KSchG Rz. 51 - 53; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 2 Rz. 6; Gumpert, BB 1969, 409, 410; BAG AP Nr. 1 zu § 620 BGB Teilkündigung; BAG AP Nr. 2 zu § 242 BGB Betriebliche Übung und BAG AP Nr. 25 zu § 123 GewO).
  • BAG, 12.12.1968 - 1 AZR 102/68

    Kündigung - Betriebsbedingte Gründe - Zurückziehen der Kündigung - Betriebliche

    Auszug aus BAG, 07.10.1982 - 2 AZR 455/80
    Dementsprechend sind dringende betriebliche Gründe nur dann zu bejahen, wenn die Kündigung im Interesse des Betriebes wirklich notwendig ist, d. h. keine alternativen Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet durchführbar sind (BAG AP Nr. 20 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung sowie KR-Becker, § 1 KSchG Rz. 296 und Hueck, aaO, Rz. 103).
  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Dessen Ausübung stellt keine - an sich unzulässige - Teilkündigung dar (siehe nur BAG 7. Oktober 1982 - 2 AZR 455/80 - BAGE 40, 199; KR-Rost 5. Aufl. KSchG § 2 Rn. 51 mwN).

    Das wird in aller Regel dann der Fall sein, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages einer einseitigen Änderung unterliegen sollen, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört wird (BAG 7. Oktober 1982 aaO mwN).

  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 200/91

    Wirksamkeit der Teilkündigung eines Vertrages

    Jedenfalls ist eine Teilkündigung, sofern sie nicht im Vertrage vorbehalten wurde, nach Treu und Glauben grundsätzlich unwirksam (BGH, Urt. v. 28. April 1972 - VIII ZR 116/70 aaO; BAG BB 1983, 1791).
  • BAG, 26.08.2009 - 4 AZR 280/08

    Sanierungstarifvertrag nach Betriebsübergang

    Eine solche Teilkündigung ist unzulässig (BAG 14. November 1990 - 5 AZR 509/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 66, 214, 218; 25. Februar 1988 - 2 AZR 346/87 - zu III 3 c aa der Gründe, BAGE 57, 344, 362; 7. Oktober 1982 - 2 AZR 455/80 - zu III 1 a der Gründe mwN, BAGE 40, 199, 206; anders BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 32, BAGE 121, 369, allerdings für den Sonderfall der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten und die Beendigung dieser zusätzlichen Aufgabe im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot des § 4f Abs. 3 Satz 3 BDSG).
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