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   BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95   

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BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95 (https://dejure.org/1996,866)
BAG, Entscheidung vom 21.03.1996 - 2 AZR 455/95 (https://dejure.org/1996,866)
BAG, Entscheidung vom 21. März 1996 - 2 AZR 455/95 (https://dejure.org/1996,866)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anpruch gegen Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung - Fristbeginn bei dauernder Nichterbringbarkeit der geschuldeten Arbeitsleistung - Erkenntnis des Arbeitgebers über Unmöglichkeit der Leistung durch Arbeitnehmer als maßgeblicher Zeitpunkt ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 626 Abs. 2; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Niedersächsischen Metallindustrie § 21 Ziff. 7 (MTV)
    Außerordentliche Kündigung wegen dauernder krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1656
  • NZA 1996, 871
  • BB 1996, 1722
  • DB 1996, 1574
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 539/92

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95
    Die Rechtsprechung (vgl. BAG Urteile vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 399/91 - AP Nr. 30, aaO, zu III 3a der Gründe und vom 19. Mai 1993 - 2 AZR 539/92 - n. v., zu II 1e bb der Gründe) hat die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen in diesem Fall einer krankheitsbedingten Kündigung gerade darin gesehen, daß der Arbeitgeber auf unabsehbare Zeit gehindert wird, sein Direktionsrecht auszuüben; der Arbeitgeber könne den Arbeitnehmer schon allein hinsichtlich der Bestimmung von Zeit und Reihenfolge der Arbeit nicht mehr frei einsetzen; eine irgendwie geartete Planung seines Einsatzes sei - hier nach mehr als 1 1/2jährigem Fehlen - ebensowenig möglich wie der Einsatz von Vertretungskräften.

    Der Arbeitgeber kann dann aber nicht gehindert werden, mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers auf Dauer einen anderen Arbeitnehmer zu beauftragen (Senatsurteil vom 19. Mai 1993, aaO).

  • BAG, 09.07.1964 - 2 AZR 419/63

    Deutsche Bundesbahn - Unkündbarer Arbeiter - Gesundheitliche Gründe - Fristlose

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95
    Hiervon ist auch der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1964 (- 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2a der Gründe) in einem Fall ausgegangen, in dem der unkündbare Arbeitnehmer allerdings laut Bahnarztgutachten noch leichtere Arbeiten im Innendienst ausführen konnte.
  • BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 515/88

    Kündigung: objektive funktionswidrige Umgehung der Unkündbarkeitsregelung

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95
    Wenn das Landesarbeitsgericht hierzu meint, die Beklagte habe einen Fristenkalender - jedenfalls in Bezug auf den Kläger - führen müssen, um den Eintritt der Unkündbarkeit zu ermitteln und rechtzeitig handeln zu können, so würde dies gerade dem erwünschten Schutzzweck der tariflichen Unkündbarkeit widersprechen, und die Beklagte müßte sich gegebenenfalls noch entgegenhalten lassen, den Eintritt der Unkündbarkeit wider Treu und Glauben verhindert zu haben (vgl. BAG Urteile vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - BAGE 57, 1 [BAG 16.10.1987 - 7 AZR 204/87] = AP Nr. 2 zu § 53 BAT, mit Anm. von Clemens und vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 515/88 - RzK I 8 f Nr. 8 = EzBAT § 53 BAT Nr. 12).
  • BVerfG, 21.04.1994 - 1 BvR 14/93

    Verfassungsmäßigkeit der auf eine hauptamtliche Tätigkeit für das Ministerium für

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95
    Es geht also nicht um einen Sachverhalt, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, davon bei ihm gutdünkender Gelegenheit Gebrauch zu machen, wogegen auch verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (vgl. BVerfG Beschluß vom 21. April 1994 - 1 BvR 14/93 - EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 32, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 09.01.1986 - 2 ABR 24/85

    Verwirkung - Kündigung

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95
    Es entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. BAG Beschluß vom 9. Januar 1986 - 2 ABR 24/85 - AP Nr. 20 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG Urteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP Nr. 31, aaO, zu II 1a der Gründe; KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 219; MünchKomm-Schwerdtner, § 626 BGB Rz 164; Stahlhacke/Preis, aaO, Rz 472; Staudinger/Neumann, § 626 BGB Rz 70 f.), daß durch § 626 Abs. 2 BGB der allgemeine materiell-rechtliche Verwirkungseinwand konkretisiert wird.
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 401/89

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95
    Die Rechtsprechung (vgl. BAG Urteile vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 399/91 - AP Nr. 30, aaO, zu III 3a der Gründe und vom 19. Mai 1993 - 2 AZR 539/92 - n. v., zu II 1e bb der Gründe) hat die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen in diesem Fall einer krankheitsbedingten Kündigung gerade darin gesehen, daß der Arbeitgeber auf unabsehbare Zeit gehindert wird, sein Direktionsrecht auszuüben; der Arbeitgeber könne den Arbeitnehmer schon allein hinsichtlich der Bestimmung von Zeit und Reihenfolge der Arbeit nicht mehr frei einsetzen; eine irgendwie geartete Planung seines Einsatzes sei - hier nach mehr als 1 1/2jährigem Fehlen - ebensowenig möglich wie der Einsatz von Vertretungskräften.
  • BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 204/87

    Umgehung einer Unkündbarkeitsregelung

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95
    Wenn das Landesarbeitsgericht hierzu meint, die Beklagte habe einen Fristenkalender - jedenfalls in Bezug auf den Kläger - führen müssen, um den Eintritt der Unkündbarkeit zu ermitteln und rechtzeitig handeln zu können, so würde dies gerade dem erwünschten Schutzzweck der tariflichen Unkündbarkeit widersprechen, und die Beklagte müßte sich gegebenenfalls noch entgegenhalten lassen, den Eintritt der Unkündbarkeit wider Treu und Glauben verhindert zu haben (vgl. BAG Urteile vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - BAGE 57, 1 [BAG 16.10.1987 - 7 AZR 204/87] = AP Nr. 2 zu § 53 BAT, mit Anm. von Clemens und vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 515/88 - RzK I 8 f Nr. 8 = EzBAT § 53 BAT Nr. 12).
  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95
    Es entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. BAG Beschluß vom 9. Januar 1986 - 2 ABR 24/85 - AP Nr. 20 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG Urteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP Nr. 31, aaO, zu II 1a der Gründe; KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 219; MünchKomm-Schwerdtner, § 626 BGB Rz 164; Stahlhacke/Preis, aaO, Rz 472; Staudinger/Neumann, § 626 BGB Rz 70 f.), daß durch § 626 Abs. 2 BGB der allgemeine materiell-rechtliche Verwirkungseinwand konkretisiert wird.
  • BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95
    Selbst wenn die zum Kündigungsgrund zählende sog. negative Prognose (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit, zu II 2d der Gründe) noch zeitlich näher bestimmbar ist - hier mit dem Gutachten des Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienstes -, so gilt dies jedenfalls nicht für die nach der Rechtsprechung weiter erforderliche erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen.
  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 399/91

    Kündigung wegen Krankheit von nicht absehbarer Dauer

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95
    Die Rechtsprechung (vgl. BAG Urteile vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 399/91 - AP Nr. 30, aaO, zu III 3a der Gründe und vom 19. Mai 1993 - 2 AZR 539/92 - n. v., zu II 1e bb der Gründe) hat die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen in diesem Fall einer krankheitsbedingten Kündigung gerade darin gesehen, daß der Arbeitgeber auf unabsehbare Zeit gehindert wird, sein Direktionsrecht auszuüben; der Arbeitgeber könne den Arbeitnehmer schon allein hinsichtlich der Bestimmung von Zeit und Reihenfolge der Arbeit nicht mehr frei einsetzen; eine irgendwie geartete Planung seines Einsatzes sei - hier nach mehr als 1 1/2jährigem Fehlen - ebensowenig möglich wie der Einsatz von Vertretungskräften.
  • BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

  • BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Krankheit

  • BAG, 02.05.1958 - 2 AZR 607/57

    Tod eines rheinischen Nur-Notars - Erben - Notariatsangestellter - Kündigung aus

  • BAG, 28.03.1957 - 2 AZR 307/55

    Entlassung aus betrieblichen Gründen - Soziale Gesichtspunkte - Wirtschaftliche

  • LAG Niedersachsen, 22.11.1994 - 6 Sa 1013/94
  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    b) Im Fall einer lang andauernden - durchgehenden - Arbeitsunfähigkeit liegt ein solcher Dauertatbestand vor (BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04 - zu II 1 der Gründe; 21. Mai 1996 - 2 AZR 455/95 - zu II 1 b bb der Gründe) .

    Selbst wenn die zum Kündigungsgrund zählende negative Prognose zeitlich näher bestimmbar sein sollte, gilt dies jedenfalls nicht für die weiter erforderliche erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (BAG 21. Mai 1996 - 2 AZR 455/95 - zu II 1 b bb der Gründe) .

    Es würde den Bestandsschutz des ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers schmälern und nicht - wie durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung bezweckt - verbessern (vgl. BAG 21. März 1996 - 2 AZR 455/95 - zu II 1 b bb der Gründe) .

  • AG Brandenburg, 17.05.2019 - 31 C 60/18

    Fitness-Studio-Vertrag - außerordentliche Kündigung wegen Verschlechterung einer

    Diese Frist beginnt somit erst dann, wenn der wichtige Grund in einem Dauerzustand wie einer Verschlechterung der Krankheit liegt, nicht schon vor der Beendigung dieses Krankheitszustandes ( BAG , NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG , NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG , NJW 1997, Seiten 1656 f.; AG München , NJW-RR 2011, Seiten 67 f. ).

    Bei einem - wie hier - vorliegenden Dauertatbestand in Form der Erkrankungen des Beklagten ist es für die Einhaltung der Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB somit ausreichend, dass dieser Zustand vor Ausspruch der Kündigung noch angehalten hat ( BAG , NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG , NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG , NJW 1997, Seiten 1656 f. ).

    Es würde nämlich schon dem allgemeinen Sprachempfinden widersprechen, auf der einen Seite als personenbedingten Kündigungsgrund die dauernde Unfähigkeit, die von der Klägerin geschuldete Leistung anzunehmen, anzuerkennen, andererseits aber davon auszugehen, es handle sich um einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen und nicht mehr fortwirkenden, also keinen andauernden Tatbestand ( BAG , NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG , NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG , NJW 1997, Seiten 1656 f. ).

    Liegt der wichtige Grund nämlich in einer Krankheit, bei der der Zeitpunkt, zu dem sie eine hinreichende Schwere erlangt hat, nicht objektiv feststellbar ist, ist es angemessen, dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartei dann noch eine mindestens angemessene Frist zur Kündigung einzuräumen ( BAG , NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG , NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG , NJW 1997, Seiten 1656 f.; AG München , NJW-RR 2011, Seiten 67 f.; AG Hanau , Urteil vom 06.06.2003, Az.: 33 C 227/03-13, u.a. in: NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Wuppertal , Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06 ), so dass der Beklagte hier noch fristgerecht den Vertrag mit dem Fitnessclub der Klägerin aufkündigt hat.

  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    In derartigen Fällen ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten, wenn bis in die letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung der Dauertatbestand angehalten hat und damit die Störung des Arbeitsverhältnisses noch nicht abgeschlossen war (vgl. BAG 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 14 = EzA BGB § 626 nF Nr. 83; 21. März 1996 - 2 AZR 455/95 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 8 = EzA BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 10; 22. Januar 1998 - 2 ABR 19/97 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 38 = EzA BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 11).
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