Rechtsprechung
   BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 458/90   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Widerruf eines Prozeßvergleichs

  • betriebsraete.de
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Widerruf eines Prozeßvergleichs

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 1127 (Ls.)
  • BB 1991, 1200
  • DB 1991, 2680
  • NZA 1992, 134



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 305/03  

    Prozessvergleich - rechtzeitiger Widerruf

    Prozessvergleiche können vom Revisionsgericht unbeschränkt und selbstständig gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden (BAG 20. April 1983 - 4 AZR 497/80 - BAGE 42, 244, 249; 28. April 1983 - 2 AZR 446/81 - AP AFG § 117 Nr. 3 = EzA AFG § 117 Nr. 3; 21. Februar 1991 - 2 AZR 458/90 - AP ZPO § 794 Nr. 41 = EzA ZPO § 794 Nr. 9; 9. Oktober 1996 - 5 AZR 246/95 - AP SGB X § 115 Nr. 9 = EzA AFG § 117 Nr. 11; 21. Januar 1998 - 2 AZR 367/97 - BAGE 87, 352; zuletzt 16. Januar 2003 - 2 AZR 316/01 -).

    a) Zwar steht es den Prozessparteien frei, den Adressaten des Widerrufsschriftsatzes konkret festzulegen (BAG 21. Februar 1991 - 2 AZR 458/90 - AP ZPO § 794 Nr. 41 = EzA ZPO § 794 Nr. 9; 22. Januar 1998 - 2 AZR 267/97 - BAGE 17, 352).

  • BAG, 22.01.1998 - 2 AZR 367/97  

    Verspäteter Widerruf eines Vergleichs - Unbeachtlichkeit der Fristversäumung nach

    Bei der vorliegend in dem Vergleich verwendeten Widerrufsklausel handelt es sich um eine typische Klausel, deren Auslegung nicht nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, sondern uneingeschränkt von diesem selbst gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen ist (BAG Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 AZR 458/90 - AP Nr. 41 zu § 794 ZPO, zu II 2 a der Gründe).
  • OLG München, 01.07.1992 - 21 U 5917/91  

    BGB § 126, § 130, § 133, § 779; ZPO § 794 Abs. 1

    Gegen die Versäumung der in einem Prozeßvergleich vereinbarten Widerrufsfrist ist nach der Rechtssprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs, und dem überwiegenden Teil des Schrifttums die Wiedereinsetzung nicht möglich (vgl. BGHZ 61, 394 ff. m.w.N.; BAG NZA 92, 134 ff.; Thomas/Putzo, ZPO , 17. Auflage § 794 Anm. II 4 e; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 50. Auflage, Anhang § 307 Anm. 3 B und 6 C; Zöller/Stöber, ZPO , 17. Auflage, § 794 RdNr. 10).

    Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21. Februar 1991 (NZA 92, 134 ff.) für einen ähnlich wie hier gelagert Sachverhalt darauf hingewiesen, daß es nicht rechtsmißbräuchlich ist, wenn sich eine Partei auf die Einhaltung der auch in ihrem Interesse ausbedungenen Widerrufsregelung beruft, sowie darauf, daß für den Prozeßgegner schon dann ein Rest an Ungewißheit besteht, ob der Widerruf wirklich gelten sollte, wenn ihm lediglich eine beglaubigte Abschrift des an das Gericht zu richtenden Widerrufsschreiben zugeht.

mehr
  • OLG Naumburg, 16.11.2004 - 11 U 44/04  

    Verfahrensrecht - Widerruf eines Prozessvergleiches

    Da die Auslegung des Vergleichs häufig zu einem anderen Ergebnis führt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. Dezember 1989, 13 U 150/89 = NJW 1990, 1369; OLG Brandenburg, Urteil vom 13. Juni 1995, 6 U 36/95 = NJW-RR 1996, 123) und das Landgericht nach den aus der Akte ersichtlichen Verfügungen selbst zunächst auch von einem wirksamen Widerruf ausging, geht diese Annahme mit großer Wahrscheinlichkeit bereits an der Prozesswirklichkeit vorbei (vgl. zur Üblichkeit auch BGH, Urteil vom 25. Januar 1980, I ZR 60/78 = NJW 1980, 1753; BAG, Urteil vom 21. Februar 1991, 2 AZR 458/90 = NZA 1992, 134-136; OLG Koblenz a.a.O.).
  • LAG Hamm, 25.06.1998 - 4 Sa 1207/97  
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  • LAG Düsseldorf, 08.04.1997 - 6 Sa 120/97  

    Arbeitsgerichtsverfahren: Vergleichswiderruf - Verspätung

    Die insbesondere aus der materiellen Rechtsnatur des Prozeßvergleichs abgeleiteten Argumente, die einerseits den Ausschluß der Prozeßregeln über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Folge haben, zwingen andererseits zur Anwendung der im Vertragsrecht geltenden Grundsätze bei der Überprüfung des Inhalts sowie der Bindungswirkung der getroffenen Regelung (vgl. hierzu insbesondere BAG Urteil vom 21.02.1991 - 2 AZR 458/90 - EzA § 794 ZPO Nr. 9 n. d. N.).
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 916/98  
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  • LAG München, 19.02.2004 - 4 Sa 894/03  

    Anforderungen an den Widerruf eines Prozessvergleiches

    Die bloße mündliche - hier telefonische - Mitteilung über die Absicht des Vergleichswiderrufs - die als solche natürlich, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, selbst keinen Widerruf des Vergleiches darstellen kann, da dieser ausdrücklich an die Einhaltung konstitutiver Schriftform (§§ 127 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB) geknüpft war - lässt ebensowenig bereits den zwingenden Schluss auf eine tatsächlich bestehende Absicht eines Vergleichswiderrufs zu wie etwa sogar die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift eines Widerrufsschriftsatzes direkt an den Prozessgegner - die es diesem verwehren würde, sich auf das Fehlen eines (wirksamen) Widerrufes zu berufen (vgl. BAG, U. v. 22.01.1998, aaO - II. 2. aE der Gründe - ; U. v. 21.02.1991, AP Nr. 41 zu § 794 ZPO - II. 3. der Gründe - ; LAG Düsseldorf, U. v. 08.04.1997, Az. 6 Sa 120/97 (dokumentiert in Juris) als Vorinstanz zu BAG, U. v. 22.01.1998, aaO; siehe auch Dütz/Dörrwächter in Anm. zu BAG, AP Nr. 47 zu § 794 ZPO - II. 2. a f der Gründe-).
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