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   BAG, 14.10.1965 - 2 AZR 466/64   

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BAG, 14.10.1965 - 2 AZR 466/64 (https://dejure.org/1965,528)
BAG, Entscheidung vom 14.10.1965 - 2 AZR 466/64 (https://dejure.org/1965,528)
BAG, Entscheidung vom 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 (https://dejure.org/1965,528)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1966, 116
  • DB 1966, 155
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 15.09.1954 - 1 AZR 258/54

    Arbeitsverhältnis: Wirksamkeit einer Kündigung trotz unterlassener

    Auszug aus BAG, 14.10.1965 - 2 AZR 466/64
    L Mit Recht nimmt das angefochtene Urteil an, daß die fristlose Kündigung nicht schon deshalb unwirksam ist, weil der Betriebsrat nicht gehört würde» § 51 Abs» 1 des Tarifvertrags Nr» 3 für die Personalvertretung des Bordpersonals der Beklagten schreibt in Übereinstimmung mit § 66 Abs« 1 BetrVG zwar vor, daß die Personalvertretung vor jeder Kündigung zu hören ist» Rach der Rechtsprechung des Senats (BAG 15? 287 [290] - AP Nr» 21 zu § 66 BetrVG) besteht diese Anhörungspflicht grundsätzlich auch bei fristlosen Kündigungen» Es liegt auch kein Anhalt da für vor, daß es der Beklagten unmöglich oder unzumutbar war, vor der fristlosen Kündigung die Personalvertretung zu hören» Dies hätte wahrscheinlich sogar im beiderseitigen Interesse gelegen, auch in dem der Beklagten» Indessen ist die Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung weder bei einer ord.cntlichen noch gar bei einer außerordentlichen Kündigung V/irksarakeitsvoraussetzung« Boi der ordentlichen Kündigung nimmt die rcchtswidrige, vorsätzliche und schuldhafte Nichtanhörung dem Arbeitgeber nach der seit BAG 1, 69 = AP Nr. 1 zu § 66 BetrVG ständigen Rechtsprechung des Bundesarboitsgerichts das Recht, sich darauf zu berufen, daß die Kündigung sozial gerechtfertigt war» Die Erwägungen, die zu dieser Rcchtsauffassung geführt haben, lassen sich auf den Fall der fristlosen Kündigung nicht übertragen» Sie passen auch nicht zu der Unabdingbarkeit des Rechts auf fristlose Kündigung» Immerhin hat des Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 1" März 1957 (BAG 4-, 27 C313 = -AP Nr» 10 zu § 66 BetrVG; vgl« auch AP Nr. 16 aaO und Nr. 13 zu § 123 BGB) einen gangbaren Mittelweg darin gesehen, daß die Nichtanhörung des Betriebsrats die fristlose Kündigung dann unwii'ksam machen könne, wenn dargotan ist, daß der Betriebsrat dem Arbeitgeber beachtliche Umstände hätte vortragen können, die diesen veranlaßt hätten, von der fi'istloscn Kündigung abzusehen» Von der Kritik an dieser Mittellösung hat der Senat in seiner Entscheidung von 25» Oktober 1962 (AP Nr» 21 zu § 66 BetrVG) Kenntnis genommen und in seiner weiteren Entscheidung vom 14. Februar 1963 (AP Nr. 22 aaO) eingeräunt, daß er dazu neige, jene Einschränkung aufzugeben Der jetzige Fall gibt Anlaß, dieses nunmehr zu tun Der Senat er kennt also jetzt an, daß die Nichtanhörung des Betriebsrats zu einer fristlosen Kündigung ohne rechtliche Folgen bleibt Das ändert aber nichts daran, daß die Anhörung gesetzlich geboten ist und in vielen Fällen auch nützlich sein kann II Bei der Beurteilung der fristlosen Kündigung vom 16 Juli 1963 geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Kündigung dann wirksam war, wenn sie durch einen wichtigen Grund in Sinne von § 133 b GewO getragen war, der es für die Beklagte bei Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
  • LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 153/11

    Außerordentliche Kündigung - Privatgespräche mit dem Diensthandy -

    Dies schließt mittelbare Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Interessenabwägung nicht aus, wenn der Arbeitgeber bei gleicher Ausgangslage im Sinne einer gleichartigen Pflichtverletzung nicht allen beteiligten Arbeitnehmern kündigt und daraus zu schließen ist, dass es für ihn zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch mit dem gekündigten Arbeitnehmer fortzusetzen (BAG 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - AP BetrVG 1952 § 66 Nr. 27; BAG 21. Oktober 1969 - 1 AZR 93/68 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 41; BAG 25. März 1976 - 2 AZR 163/75 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6; BAG 22. Februar 1979 - 2 AZR 115/78 - EzA § 103 BetrVG Nr. 23; BAG 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3) .
  • BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91

    Mehrfache grob fahrlässige Pflichtverletzung als wichtiger Grund

    so kann die außerordentliche Kündigung ausnahmsweise bei bereits einmaligem fahrlässigen Versagen ohne vorausgegangene Abmahnung z.B. zulässig sein, wenn das Versehen eines gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, geeignet war, einen besonders schweren Schaden herbeizuführen und der Arbeitgeber das Seine getan hat, die Möglichkeiten für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken (BAG, Senatsurteil vom 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 -, AP Nr. 27 zu § 66 BetrVG : OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 1987 - 8 U 239/85 -, DB 1987, 1099: KR-Hillebrecht, aaO.; Stahlhacke/Preis, aaO.; Becker-Schaffner, aaO.).
  • BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 422/68

    Festhalten an bisheriger Rechtsprechung

    Schon in seiner ersten Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit vom 14« Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - hatte der erkennende Senat auf die damalige Rüge der Revision entschieden? das angefochtene Urteil habe mit Recht angenommen j daß die fristlose Kündigung nicht schon deshalb unwirksam ist? weil die Personalvertretung vor der Kündigung nicht gehört wurde« § 51 Abs« 1 und 3 des Tarifvertrages über die Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 1« November 196!''schreibt übereinstimmend mit § 66 Abs« 1 und 5 BetrVG vor? daß die Personalvertretung vor jeder Kündigung zu hören ist (Abs« 1) und daß die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 unberührt bleiben (Abs« 3)° Deshalb bestehen keine Bedenken, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts su § 66 Abs. 1 BetrVG, das nach § 88 Abs» 3 BetrVG auf Betriebe der Seeschiffahrt und Luft fahrt, also auch auf die Beklagte als einen Betrieb der \ '.

    Der jetzige Fall hat den Senat dann im Urteil vom 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - veranlaßt, die Einschränkung aufzugeben und anzuerkennen ' daß die Nichtanliörung des Betriebsrates bei einer außerordentlichen Kündigung ohne zivilrechtliche Folgen bleibt, ebenso wie nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 70 Abs. 3 PersVG für den nach gleichem'materiellen Recht zu behandelnden Personenkreis des Personalvertretungsgesetzes die Nichtanhörung des Persohalrates für die außerordentliche Kündigung ohne jede zivilrechtliche Folgen bleibt.

    Das angefochtene Urteil hat die schon im Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - (Bl. 9) angeschnittene und im Urteil des Senats vom 18 -.

  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 284/83

    Wichtiger Grund zur Rechtfertigung einer ausserordentlichen Kündigung einer

    Die falsche Medikation einer Arzthelferin, der ärztliche Aufgaben - unter der Verantwortung und Aufsicht des Arztes - delegiert sind, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB abzugeben (Vergleiche BAG Urteil vom 14.10.1965 2 AZR 466/64 = AP Nr. 27 zu § 66 BetrVG).

    Das Landesarbeitsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, daß die falsche Medikation einer Arzthelferin, der ärztliche Aufgaben - unter der Verantwortung und Aufsicht des Arztes - delegiert sind, an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB abzugeben (vgl. dazu BAG Urteil vom 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - AP Nr. 27 zu § 66 BetrVG; KR--Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 58, 68 und 331, jeweils m. w. N.).

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 1037/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

    Dies schließt mittelbare Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Interessenabwägung nicht aus, wenn der Arbeitgeber bei gleicher Ausgangslage im Sinne einer gleichartigen Pflichtverletzung nicht allen beteiligten Arbeitnehmern kündigt und daraus zu schließen ist, dass es für ihn zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch mit dem gekündigten Arbeitnehmer fortzusetzen (BAG 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - AP BetrVG 1952 § 66 Nr. 27; BAG 21. Oktober 1969 - 1 AZR 93/68 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 41; BAG 25. März 1976 - 2 AZR 163/75 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6; BAG 22. Februar 1979 - 2 AZR 115/78 - EzA § 103 BetrVG Nr. 23; BAG 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3).
  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 1974/10

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

    Dies schließt mittelbare Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Interessenabwägung nicht aus, wenn der Arbeitgeber bei gleicher Ausgangslage im Sinne einer gleichartigen Pflichtverletzung nicht allen beteiligten Arbeitnehmern kündigt und daraus zu schließen ist, dass es für ihn zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch mit dem gekündigten Arbeitnehmer fortzusetzen (BAG 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - AP BetrVG 1952 § 66 Nr. 27; BAG 21. Oktober 1969 - 1 AZR 93/68 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 41; BAG 25. März 1976 - 2 AZR 163/75 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6; BAG 22. Februar 1979 - 2 AZR 115/78 - EzA § 103 BetrVG Nr. 23; BAG 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3) .
  • BAG, 07.11.1995 - 9 AZR 268/94

    Betriebsratsanhörung vor Kündigung von Heimarbeitern

    a) Im Unterschied zum früheren Recht (vgl. zu § 66 Abs. 1 BetrVG 1952: BAG Urteile vom 15. September 1956 - 1 AZR 258/54 -, 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - und 27. März 1969 - 2 AZR 422/68 - AP Nr. 1, 27 und 30 zu § 66 BetrVG 1952) enthält der seit 1972 geltende § 102 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich eine besondere zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung (grundlegend: BAGE 26, 27, 33 f. = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972, zu I 4 b bb der Gründe).
  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 1973/10

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

    Dies schließt mittelbare Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Interessenabwägung nicht aus, wenn der Arbeitgeber bei gleicher Ausgangslage im Sinne einer gleichartigen Pflichtverletzung nicht allen beteiligten Arbeitnehmern kündigt und daraus zu schließen ist, dass es für ihn zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch mit dem gekündigten Arbeitnehmer fortzusetzen (BAG 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - AP BetrVG 1952 § 66 Nr. 27; BAG 21. Oktober 1969 - 1 AZR 93/68 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 41; BAG 25. März 1976 - 2 AZR 163/75 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6; BAG 22. Februar 1979 - 2 AZR 115/78 - EzA § 103 BetrVG Nr. 23; BAG 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3) .
  • LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 1818/10

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen vertragswidriger privater

    Dies schließt mittelbare Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Interessenabwägung nicht aus, wenn der Arbeitgeber bei gleicher Ausgangslage im Sinne einer gleichartigen Pflichtverletzung nicht allen beteiligten Arbeitnehmern kündigt und daraus zu schließen ist, dass es für ihn zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch mit dem gekündigten Arbeitnehmer fortzusetzen (BAG 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - AP BetrVG 1952 § 66 Nr. 27; BAG 21. Oktober 1969 - 1 AZR 93/68 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 41; BAG 25. März 1976 - 2 AZR 163/75 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6; BAG 22. Februar 1979 - 2 AZR 115/78 - EzA § 103 BetrVG Nr. 23; BAG 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3) .
  • LAG Hamm, 03.02.2004 - 19 Sa 120/04

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung

    Bereits ein einmaliges fahrlässiges Versagen kann ohne vorausgegangene Abmahnung sogar für eine außerordentliche Kündigung genügen, wenn es um die Nachlässigkeit eines gehobenen Angestellten geht, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, deren Missachtung geeignet ist, einen besonders schweren Schaden herbeizuführen, und der Arbeitgeber das seine getan hat, um die Möglichkeiten für ein solches Versehen oder dessen Folgen einzuschränken (vgl. BAG, Urteil vom 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 = AP Nr. 27 zu § 66 BetrVG).
  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 982/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 319/11

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 960/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 318/11

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 857/11

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.05.2007 - 6 Sa 441/06

    Fristlose Kündigung wegen unterlassener Pflegemaßnahmen

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 887/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 320/11

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 89/11

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 1151/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 1255/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 915/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Düsseldorf, 17.03.1998 - 16 Sa 632/96

    Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Oberarztes wegen eines

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 981/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 617/11

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.03.2014 - 7 Sa 179/13

    Kündigung eines Piloten wegen Beinaheunfalls

  • ArbG Gelsenkirchen, 05.10.2022 - 2 Ca 447/22

    Außerordentliche/fristlose Kündigung eines Arztes wegen des Vorwurfs grober

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