Rechtsprechung
   BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 474/07   

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- bzw. Verdachtskündigung

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Verdachtskündigung

  • openjur.de

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- bzw. Verdachtskündigung

mehr
  • Betriebs-Berater

    Zum Verhältnis von Tat- zu Verdachtskündigung

  • Bundesarbeitsgericht

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- bzw. Verdachtskündigung

  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • RA Kotz

    Verdachtskündigung - fehlende Arbeitnehmeranhörung

  • streifler.de

    Arbeitsrecht: BAG: Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- bzw. Verdachtskündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsumfang bei außerordentlicher unwirksamer Verdachtskündigung; Heranziehung der Kündigungsgründe für eine Tatkündigung; Zustimmung des Betriebsrats

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Außerordentliche; hilfsweise ordentliche Tat- bzw. Verdachtskündigung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zum Verhältnis von Tat- zu Verdachtskündigung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen des Verdachts einer Pflichtwidrigkeit einerseits und wegen behaupteter nachweislicher Tat andererseits in getrennten Kündigungsschreiben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tatkündigung statt Verdachtskündigung

Besprechungen u.ä.

  • cbh.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsratsanhörung bei Tat- bzw. Verdachtskündigung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 131, 155
  • NJW 2010, 398 (Ls.)
  • MDR 2010, 92
  • NZA 2009, 1136
  • BB 2010, 1856



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (64)  

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09  

    Fristlose Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Der Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens stellt zwar gegenüber dem Tatvorwurf einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (st. Rspr., Senat 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 55 mwN, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 47 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8).

    Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber sich während des Prozesses darauf berufen hat, er stütze die Kündigung auch auf die erwiesene Tat (Senat 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - aaO mwN).

    Die gerichtliche Berücksichtigung des Geschehens als erwiesene Tat setzt voraus, dass dem Betriebsrat - ggf. im Rahmen zulässigen "Nachschiebens" - diejenigen Umstände mitgeteilt worden sind, welche nicht nur den Tatverdacht, sondern zur Überzeugung des Gerichts auch den Tatvorwurf begründen (Senat 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 59 mwN, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 47 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8).

  • LAG Düsseldorf, 03.02.2012 - 6 Sa 1081/11  

    Arbeit & Soziales - Private Bauleistung von Geschäftspartner bezahlt: Kündigung!

    Selbst dann, wenn der Arbeitgeber im Prozess keine Tatkündigung nachgeschoben hat, muss das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen derselben vorliegen (BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - AP Nr. 47 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, Rn. 55; BAG v. 03.07.2003 - 2 AZR 437/02 - AP Nr. 38 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Wird die Kündigung zunächst nur mit dem Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens begründet, steht jedoch nach der Überzeugung des Gerichts (beispielsweise aufgrund einer Beweisaufnahme) die Pflichtwidrigkeit fest, so lässt dies die Wirksamkeit der Kündigung aus materiell-rechtlichen Gründen unberührt (BAG v. 23.06.2009 a.a.O.).

    Dies schließt die Anerkennung einer nachgewiesenen Pflichtwidrigkeit als Kündigungsgrund jedenfalls dann nicht aus, wenn dem Betriebsrat alle Tatsachen mitgeteilt worden sind, die - ggf. auch im Rahmen eines zulässigen Nachschiebens - nicht nur den Verdacht, sondern den Tatvorwurf selbst begründen (BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - AP Nr. 47 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, Rn. 59).

    Die Mitteilung, einem Arbeitnehmer solle wegen des Verdachts einer Handlung gekündigt werden, gibt dem Betriebsrat weit stärkeren Anlass für ein umfassendes Tätigwerden im Anhörungsverfahren als eine Anhörung wegen einer als erwiesen behaupteten Handlung (BAG v. 23.06.2009 a.a.O.; vgl. auch BAG v. 03.04.1986 - 2 AZR 324/85 - AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

  • LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10  

    Kündigung einer Bereichsleiterin von Wohngruppen für Kinder und Jugendliche wegen

    Eine Verdachtskündigung kommt in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören (BAG v. 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - NZA-RR 2011, 15; BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - AP Nr. 47 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG v. 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - AP Nr. 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG v. 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - a.a.O.; BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - a.a.O.; BAG v. 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - a.a.O.; BAG v. 10.02.2005 - 2 AZR 189/04 - AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969).

    Sie wäre nicht ultima ratio (BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - a.a.O.; BAG v. 13.09.1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27).

    An die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein "Unschuldiger" betroffen ist (BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - a.a.O.; BAG v. 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - a.a.O.; BAG v. 26.09.2002 - 2 AZR 424/01 - AP Nr. 37 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Der Arbeitnehmer muss im Rahmen einer Anhörung die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Indiztatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen, um so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen (BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - a.a.O.; BAG v. 13.03.2008 - 2 AZR 961/06 - AP Nr. 43 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht