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   BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01   

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BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01 (https://dejure.org/2002,317)
BAG, Entscheidung vom 05.12.2002 - 2 AZR 478/01 (https://dejure.org/2002,317)
BAG, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 (https://dejure.org/2002,317)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung; Auslegung einer außerordentlichen Kündigung als widerrechtliche Drohung; Nichtabrechnung privater und während der Arbeitszeit geführter ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Drohung mit fristloser Kündigung - Wirksamkeit einer Eigenkündigung

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Berechtigte fristlose Entlassung wegen umfangreicher privater, nicht abgerechneter Telefonate

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 626 Abs. 1, 2
    Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berechtigte fristlose Entlassung wegen umfangreicher privater, nicht abgerechneter Telefonate ? Keine widerrechtliche Drohung bei Ankündigung einer außerordentlichen Kündigung wegen dieser Pflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1055 (Ls.)
  • DB 2003, 1685
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 644/94

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Veröffentlichung eines

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01
    Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt (st. Rspr. des Senats 16. November 1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194, 196; 22. Dezember 1982 - 2 AZR 282/82 - BAGE 41, 229, 236; 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - RzK I 9 k Nr. 25; 21. März 1996 - 2 AZR 543/95 - AP BGB § 123 Nr. 42 = EzA BGB § 123 Nr. 42; 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 - AP BGB § 123 Nr. 51 = EzA BGB § 123 Nr. 53; zuletzt: 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - AP ZPO § 286 Nr. 33 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 39).

    Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks (die Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers) kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung des Zwecks anzusehen, so ist die Drohung widerrechtlich (Senat 9. März 1995 und 21. März 1996 - 2 AZR 644/94 - und - 2 AZR 543/95 - aaO).

    Dabei ist es nicht erforderlich, daß die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozeß als rechtsbeständig erwiesen hätte (Senat 21. Dezember 1982 aaO; 30. September 1993 - 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281, 285; 9. März 1995 und 21. März 1996 aaO).

  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 543/95

    Aufhebungsvertrag

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01
    Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt (st. Rspr. des Senats 16. November 1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194, 196; 22. Dezember 1982 - 2 AZR 282/82 - BAGE 41, 229, 236; 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - RzK I 9 k Nr. 25; 21. März 1996 - 2 AZR 543/95 - AP BGB § 123 Nr. 42 = EzA BGB § 123 Nr. 42; 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 - AP BGB § 123 Nr. 51 = EzA BGB § 123 Nr. 53; zuletzt: 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - AP ZPO § 286 Nr. 33 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 39).

    Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks (die Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers) kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung des Zwecks anzusehen, so ist die Drohung widerrechtlich (Senat 9. März 1995 und 21. März 1996 - 2 AZR 644/94 - und - 2 AZR 543/95 - aaO).

  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 32/71

    Ausschlußfrist - Kündigung - Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01
    (1) Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 28. Oktober 1971 - 2 AZR 32/71 - BAGE 23, 475; 6. Juni 1972 - 2 AZR 386/71 - BAGE 24, 341).

    Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist ohne Bedeutung (BAG 28. Oktober 1971 aaO; KR-Fischermeier aaO § 626 BGB Rn. 319 mwN).

  • BGH, 24.11.1975 - II ZR 104/73

    Errichtung von Tankstellen - Abschluss von Verwaltungsverträgen und

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01
    Allerdings besteht für Ermittlungen dann kein Anlaß mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder vom Gekündigten sogar zugestanden worden ist (BGH 25. November 1975 - II ZR 104/73 - LM BGB § 626 Nr. 18; KR-Fischermeier aaO § 626 BGB Rn. 331; Stahlhacke/Preis/Vossen aaO Rn. 846).
  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01
    Der Beginn der Ausschlußfrist wird gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt (zusammenfassend: BAG 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 27 = EzA BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 2; 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42; Stahlhacke/Preis/Vossen aaO Rn. 839 ff.).
  • BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88

    Fristlose Kündigung - Ausschlußfrist - Berufung - Unechtes Versäumnisurteil

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01
    Der Beginn der Ausschlußfrist wird gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt (zusammenfassend: BAG 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 27 = EzA BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 2; 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42; Stahlhacke/Preis/Vossen aaO Rn. 839 ff.).
  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 396/00

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit einer außerordentlichen

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01
    Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt (st. Rspr. des Senats 16. November 1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194, 196; 22. Dezember 1982 - 2 AZR 282/82 - BAGE 41, 229, 236; 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - RzK I 9 k Nr. 25; 21. März 1996 - 2 AZR 543/95 - AP BGB § 123 Nr. 42 = EzA BGB § 123 Nr. 42; 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 - AP BGB § 123 Nr. 51 = EzA BGB § 123 Nr. 53; zuletzt: 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - AP ZPO § 286 Nr. 33 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 39).
  • LAG Niedersachsen, 06.03.2001 - 12 Sa 1766/00

    Außerordentliche Kündigung; Hemmung des Beginns der Ausschlußfrist bei Anhörung

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. März 2001 - 12 Sa 1766/00 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 168/79

    Süssen - Konzerneingangsschutz, Treuepflicht

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01
    Diese Ermittlungen dürfen zwar nicht hinausgezögert werden (BGH 19. Mai 1980 - II ZR 169/79 - BGHZ 80, 69; KR-Fischermeier aaO § 626 BGB Rn. 319, 321).
  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 799/96

    Eigenkündigung - Aufhebungsvertrag

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01
    Jedenfalls wäre es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, sich nachträglich auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung zu berufen, weil es für diese an einem wichtigen Grund gefehlt habe (vgl. Senat 14. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200; KR-Fischermeier aaO § 626 BGB Rn. 463).
  • BAG, 06.07.1972 - 2 AZR 386/71

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 626 II BGB - Fristbeginn

  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 268/93

    Aufhebungsvertrag; Bedenkzeit; Widerrufsrecht; rechtsmißbräuchlicher

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 832/98

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

  • BGH, 19.05.1980 - II ZR 169/79

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Umdeutung einer außerordentlichen

  • BAG, 16.11.1979 - 2 AZR 1041/77

    Kündigungserklärung - Anfechtung wegen Drohung - Kündigung - Wichtiger Grund -

  • BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82

    Lohnzahlungsanspruch

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

    aa) Maßgeblich ist insoweit, ob die angedrohte Kündigung im Falle ihres Ausspruchs mit hoher Wahrscheinlichkeit an § 626 Abs. 2 BGB scheitern würde (BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1, zu B I 3 c der Gründe).
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

    Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht bereit sei, eine ordentliche Kündigung zu akzeptieren und auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt (st. Rspr. des Senats seit 16. November 1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194, 196; zuletzt 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1).

    Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks (Hinnahme einer fristgemäßen Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw. Verzicht einer gerichtlichen Überprüfung) kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, so ist die Drohung widerrechtlich (Senat 21. März 1996 - 2 AZR 543/95 - AP BGB § 123 Nr. 42 = EzA BGB § 123 Nr. 42; zuletzt 5. Dezember 2002 aaO).

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte (Senat 30. September 1993 - 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281, 285; 21. März 1996 und 5. Dezember 2002 aaO).

    Dementsprechend kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Tatsachengericht ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat (Senat 16. November 1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194; 21. März 1996 - 2 AZR 543/95 - AP BGB § 123 Nr. 42 = EzA BGB § 123 Nr. 42; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1).

    Nur wenn er unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Einlenken und zum Akzeptieren einer fristgemäßen Kündigung bei Verzicht einer Kündigungsschutzklage bzw. zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (Senat 21. März 1996, 6. Dezember 2001, 5. Dezember 2002 aaO).

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

    Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

    Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (Senat 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 -AP SGB IX § 91 Nr. 4 = EzA SGB IX § 91 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - EzA BGB 2002 § 626 Nr. 9; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1; 28. Oktober 1971 - 2 AZR 32/71 - BAGE 23, 475; 6. Juni 1972 - 2 AZR 386/71 - BAGE 24, 341).
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