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BAG, 05.11.1964 - 2 AZR 494/63 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Überstunden - Lohnabrechnungszeitraum
Verfahrensgang
- LAG Bremen, 20.09.1963 - 2 Sa 46/63
- BAG, 05.11.1964 - 2 AZR 494/63
Papierfundstellen
- DB 1965, 401
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Bremen, 20.09.1963 - 2 Sa 46/63
Auszug aus BAG, 05.11.1964 - 2 AZR 494/63
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 20o September 1963 - 2 Sa 46/63 - und des Arbeitsgerichts Bremen vom IB, April 1963 - 1 Ca 471/62 - aufgehobene.
- BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit
Das führt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 2 ArbKrankhG (BAG 5. November 1964 - 2 AZR 494/63 - AP ArbKrankhG § 2 Nr. 21 = EzA ArbKrankhG § 2 Nr. 3; vgl. auch schon BAG 24. Oktober 1963 - 2 AZR 444/62 - BAGE 15, 59, 61 f.) und zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG (Senat 7. November 1984 - 5 AZR 378/82 - BAGE 47, 160, 163 ff.) dazu, grundsätzlich einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. - BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 296/00
Entgeltfortzahlung- regelmäßige Arbeitszeit
Das führt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 2 ArbKrankhG (BAG 5. November 1964 - 2 AZR 494/63 - AP ArbKrankhG § 2 Nr. 21 = EzA ArbKrankhG § 2 Nr. 3; vgl. auch schon BAG 24. Oktober 1963 - 2 AZR 444/62 - BAGE 15, 59, 61 f.) und zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG (Senat 7. November 1984 - 5 AZR 378/82 - BAGE 47, 160, 163 ff.) dazu, grundsätzlich einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. - BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 5/01
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit
Das führt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 2 ArbKrankhG (BAG 5. November 1964 - 2 AZR 494/63 - AP ArbKrankhG § 2 Nr. 21 = EzA ArbKrankhG § 2 Nr. 3; vgl. auch schon BAG 24. Oktober 1963 - 2 AZR 444/62 - BAGE 15, 59, 61 f.) und zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG (Senat 7. November 1984 - 5 AZR 378/82 - BAGE 47, 160, 163 ff.) dazu, grundsätzlich einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen.
- BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 592/00
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit - Festlohn
Das führt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 2 ArbKrankhG (BAG 5. November 1964 - 2 AZR 494/63 - AP ArbKrankhG § 2 Nr. 21 = EzA ArbKrankhG § 2 Nr. 3; vgl. auch schon BAG 24. Oktober 1963 - 2 AZR 444/62 - BAGE 15, 59, 61 f.) und zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG (Senat 7. November 1984 - 5 AZR 378/82 - BAGE 47, 160, 163 ff.) dazu, grundsätzlich einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. - BAG, 05.06.1985 - 5 AZR 459/83
Vergütung des Arbeitnehmers bei Krankheit - Provisionen als im Krankheitsfalle …
Denn normalerweise vermag der Zeitraum eines Jahres der besonderen Eigenart eines Arbeitsverhältnisses gerecht zu werden und unbillige Zufallsergebnisse auszuschließen (vgl. BAG Urteil vom 5. November 1964 - 2 AZR 494/63 - AP Nr. 21 zu § 2 ArbKrankhG, Bl. 2 R, 3; das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 7. November 1984 - 5 AZR 378/82 -, zu II 1 der Gründe). - LAG Köln, 08.11.2018 - 6 Sa 256/18
Urlaubsentgelt; Entgeltfortzahlung; Bezugszeitraum; Provisionen; Referenzzeitraum
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 05.06.1985 - 5 AZR 459/83 - BAG v. 05.11.1964 - 2 AZR 494/63 - BAG v. 07.11.1984 - 5 AZR 378/82 -). - BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 511/00
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Überstunden
Das führt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 2 ArbKrankhG (BAG 5. November 1964 - 2 AZR 494/63 - AP ArbKrankhG § 2 Nr. 21 = EzA ArbKrankhG § 2 Nr. 3; vgl. auch schon BAG 24. Oktober 1963 - 2 AZR 444/62 - BAGE 15, 59, 61 f.) und zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG (Senat 7. November 1984 - 5 AZR 378/82 - BAGE 47, 160, 163 ff.) dazu, grundsätzlich einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. - BAG, 09.12.1965 - 5 AZR 175/65
Urlaubsentgeltberechnung
Es erscheint; wenn dies beachtet wird; entgegen der Meinung dor Revision auch nicht angängig; die vom Gesetz im einzelnen ausgestaltete Bezugsmethode dadurch abzuändern; daß in Sonderfallen auf einen einjährigen Berechnungszeitraum statt auf den von 13 Wochen abgestellt wird" Lie Verlängerung des Berechnungszeitraums gegenüber dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt; nicht mit Billigkeitserwägungen begründet werden; denn damit würde die vom Gesetz gewollte praktikable; Rechts- Streitigkeiten vermeidende Berechnung des Urlaubsentgelts in 13 - Frage gestellt werden« Allenfalls könnte eine solche Verlängerung des BerechnungsZeitraums dann in Erwägung gezogen werden, wenn die besondere Natur des Arbeitsverhältnisses es von vornherein ausschließt, auf der Basis von 13 Wochen ein verläßliches Bild des erzielten Arbeitsverdienstes zu gewinnen; dies könnte mitunter bei gegen Provision beschäftigten Arbeitnehmern der Pall sein (s" Dersch-IIeumonn, § 11 Anm" 31 mit weiteren Nachweisen); ein solcher 'Ausnahmefall ist bei dem hier zu beurteilenden Arbeitsverhältnis jedoch keineswegs gegebene Im übrigen läßt die nach § 13 Abs« 1 BUrlG vor allem für Tarifverträge gegebene Möglichkeit, die gesetzliche Rcgclung abzuändern, hinreichend Raum für eine Anpassung des Berechnungszeitraums an die jeweils gegebenen Verhältnisse« Pohl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision auf das Urteil des Zweiten Senats vom 5o November 1964 ~ 2 AZR 494/63 - (AP Nr« 21 zu § 2 ArbKrankhG)" Bort ist ausgeführt, daß bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusscs zum Krankengeld die Präge, ob Überstunden regelmäßig geleistet seien, nach den in einem Zeitraum von drei Monaten bestehenden Verhältnissen zu beurteilen sei, daß .'aber auch Palle denkbar seien, wo auf einen längeren Zeitraum zurückgegriffen werden müsse« Eine Parallele zwischen diesem Pall und dem vorliegen den Rechtsstreit läßt sich schon deshalb nicht ziehen, weil der dort gewählte Betrachtungszeitraum von drei Monaten allein auf richterlichen Erwägungen beruht und nicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist«. - BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 500/00
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit
Das führt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 2 ArbKrankhG (BAG 5. November 1964 - 2 AZR 494/63 - AP ArbKrankhG § 2 Nr. 21 = EzA ArbKrankhG § 2 Nr. 3; vgl. auch schon BAG 24. Oktober 1963 - 2 AZR 444/62 - BAGE 15, 59, 61 f.) und zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG (Senat 7. November 1984 - 5 AZR 378/82 - BAGE 47, 160, 163 ff.) dazu, grundsätzlich einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. - BAG, 07.11.1984 - 5 AZR 378/82
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle
Normalerweise vermag der Zeitraum eines Jahres der besonderen Eigenart eines Arbeitsverhältnisses gerecht zu werden und unbillige Zufallsergebnisse auszuschließen (vgl. BAG Urteil vom 5. November 1964 - 2 AZR 494/63 - AP Nr. 21 zu § 2 ArbKrankhG, Bl. 2 R, 3). - BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 265/00
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit
- BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 499/00
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit
- LAG Köln, 29.09.2022 - 6 Sa 251/22
Betriebsrat; Betriebsratsarbeit; Entgelt; Provision; Erforderlichkeit
- BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 247/00
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit
- BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 100/01
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit