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   BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94   

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BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94 (https://dejure.org/1995,842)
BAG, Entscheidung vom 09.03.1995 - 2 AZR 497/94 (https://dejure.org/1995,842)
BAG, Entscheidung vom 09. März 1995 - 2 AZR 497/94 (https://dejure.org/1995,842)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung wegen Antritts einer Strafhaft - Reichweite der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers - Vorliegen eines wichtigen Grundes im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung wegen Antritts einer Strafhaft - Reichweite der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, Antritt einer Strafhaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei) (Pressemitteilung)

    Außerordentliche Kündigung wegen Antritts einer Strafhaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3007 (Ls.)
  • NZA 1995, 777
  • BB 1995, 1300
  • BB 1995, 622
  • DB 1995, 1716
  • DB 1995, 733
  • JR 1996, 88
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83

    Auswirkung der Arbeitsverhinderung wegen einer Strafhaft auf den Betrieb des

    Auszug aus BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94
    Die Verbüßung einer längeren Strafhaft ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, wenn sich die Arbeitsverhinderung konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt und für den Arbeitgeber zumutbare Überbrückungsmöglichkeiten nicht bestehen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB; vgl. auch Urteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 -, AiB 1995, 119).

    Das Landesarbeitsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung für nicht unerhebliche Zeit infolge der Verbüßung einer Strafhaft an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 BGB zu begründen, wenn für den Arbeitgeber zumutbare Überbrückungsmöglichkeiten nicht bestehen und sich die Arbeitsverhinderung konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt, weil sie zu Störungen des Betriebsablaufs führt; dabei sind dem Arbeitgeber allerdings zur Überbrückung des Ausfalls des Arbeitnehmers geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer krankheitsbedingten Kündigung (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB; zur Untersuchungshaft vgl. Senatsurteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - AiB 1995, 119).

    Zwar wäre sie für die Dauer der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung nicht mit Gehaltsansprüchen des Klägers belastet gewesen, denn die Arbeitsverhinderung bestand weder nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit noch war sie im Sinne von § 616 BGB unverschuldet (vgl. BAG Urteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB).

  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 632/93

    Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des

    Auszug aus BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94
    Dies folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, welche als Ausfluß des in § 242 BGB niedergelegten Gedankens von Treu und Glauben den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmt; der Arbeitgeber darf danach dem Arbeitnehmer nicht grundlos Nachteile zufügen oder ihn der Gefahr eines Schadens aussetzen (vgl. BAG Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 - AiB 1995, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Bei der Beantwortung der Frage, was Treu und Glauben im Einzelfall gebieten, ist eine sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich, wobei auch auf die in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidungen der Verfassung Bedacht zu nehmen ist; den konkurrierenden Rechtspositionen der Parteien haben die Gerichte ausgewogen Rechnung zu tragen (vgl. BAG Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 -, aaO, m.w.N.).

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

    Auszug aus BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - und Urteil vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 97 und 96 zu § 626 BGB; Urteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zwar sind für die hinsichtlich der Kündigung gebotene Interessen- und Risikoabwägung grundsätzlich die objektiven Umstände zum Kündigungszeitpunkt maßgeblich, gleichgültig, ob sie dem Arbeitgeber bekannt waren oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93

    Kündigung wegen Inhaftierung

    Auszug aus BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94
    Die Verbüßung einer längeren Strafhaft ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, wenn sich die Arbeitsverhinderung konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt und für den Arbeitgeber zumutbare Überbrückungsmöglichkeiten nicht bestehen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB; vgl. auch Urteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 -, AiB 1995, 119).

    Das Landesarbeitsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung für nicht unerhebliche Zeit infolge der Verbüßung einer Strafhaft an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 BGB zu begründen, wenn für den Arbeitgeber zumutbare Überbrückungsmöglichkeiten nicht bestehen und sich die Arbeitsverhinderung konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt, weil sie zu Störungen des Betriebsablaufs führt; dabei sind dem Arbeitgeber allerdings zur Überbrückung des Ausfalls des Arbeitnehmers geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer krankheitsbedingten Kündigung (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB; zur Untersuchungshaft vgl. Senatsurteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - AiB 1995, 119).

  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

    Auszug aus BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - und Urteil vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 97 und 96 zu § 626 BGB; Urteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 125/84

    Vergleich - Revision

    Auszug aus BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94
    Eine solche Beschränkung der Revisionszulassung auf eine einzelne Rechtsfrage wäre zwar unzulässig; die Beschränkung kann nämlich nur für einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitgegenstands erfolgen, über den auch durch Teil- oder Zwischenurteil gesondert entschieden werden könnte (vgl. BAGE 47, 355 [BAG 18.12.1984 - 3 AZR 125/84] = AP Nr. 8 zu § 17 BetrAVG, m.w.N.).
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - und Urteil vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 97 und 96 zu § 626 BGB; Urteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94
    Im Fall der Arbeitgeberkündigung steht der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers einschließlich der Entscheidung darüber, welche Arbeitnehmer er wielange beschäftigt (Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG; vgl. KR-Wolf, 3. Aufl., Grunds. Rz 42 b; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Stand: September 1991, Art. 12 Rz 50), das auch die Beibehaltung des gewählten Arbeitsplatzes umfassende Freiheitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber (vgl. BVerfGE 84, 133 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90]; KR-Wolf, aaO).
  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 790/09

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

    Da der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist (§ 616 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB) , hängt es von der Dauer sowie Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, einen Grund zur Kündigung abzugeben (BAG 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, aaO; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 123 = EzA BGB § 626 nF Nr. 154 ) .

    Erlangt der Arbeitgeber davon nicht rechtzeitig Kenntnis, kann dies dazu führen, dass er sowohl von der Ersatzkraft als auch von dem aus der Haft entlassenen Arbeitnehmer auf Lohnzahlung in Anspruch genommen wird (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 24; Franzen Anm. zu Senat 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - SAE 1996, 37, 38) .

    Zwar kann sich aus § 241 Abs. 2 BGB eine Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, bei der Erlangung des Freigängerstatus des Arbeitnehmers mitzuwirken, wenn dies für den Arbeitgeber nicht risikobehaftet ist (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 28; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 123 = EzA BGB § 626 nF Nr. 154) .

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Urteile vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB und vom 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - AP Nr. 123, aaO).
  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

    Da der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist (§ 616 Satz 1, § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB) , hängt es von der Dauer sowie von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, einen Grund zur Kündigung abzugeben (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, aaO; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 123 = EzA BGB § 626 nF Nr. 154) .

    Deshalb sind dem Arbeitgeber zur Überbrückung regelmäßig nicht die gleichen Anstrengungen und Belastungen zuzumuten wie etwa bei einer Krankheit (Senat 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - aaO) .

    Erlangt der Arbeitgeber davon nicht rechtzeitig Kenntnis, kann dies dazu führen, dass er sowohl von der Ersatzkraft als auch von dem aus der Haft entlassenen Arbeitnehmer auf Lohnzahlung in Anspruch genommen wird (Franzen Anm. zu Senat 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - SAE 1996, 37, 38) .

    Eine dahingehende, aus § 241 Abs. 2 BGB abzuleitende Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers ist nur gegeben, wenn die Beschäftigung eines "Freigängers" für ihn nicht risikobehaftet ist (vgl. Senat 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 123 = EzA BGB § 626 nF Nr. 154) .

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 120/12

    Personenbedingte Kündigung - Untersuchungshaft

    Zwar kann sich aus § 241 Abs. 2 BGB eine Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, den Arbeitnehmer bei seinem Streben nach Vollzugslockerungen zu unterstützen (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 28, BAGE 136, 213 ; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 5 der Gründe) .
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

    Zwar kann auch ein solcher, in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstand geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen (für die Untersuchungshaft vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 23 ff.; 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 -; für die Strafhaft vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 15; 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - BAGE 136, 213; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 387/95

    Kündigung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Urteil vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB und zuletzt Urteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - AP Nr. 123, aaO, zu II 2 der Gründe).
  • LAG Köln, 21.11.2001 - 8 Sa 773/01

    Kündigung, außerordentliche, Haft

    Die haftbedingte Nichterfüllung der Arbeitspflicht durch einen Arbeitnehmer ist an sich als außerordentlicher Kündigungsgrund anzuerkennen (BAG, Urteil vom 09. März 1995 - 2 AZR 497/94 - AP Nr. 123 zu § 626 BGB, Urteil vom 15.11.1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB).

    Allerdings ist stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei es entscheidend darauf ankommt, in welchem Umfang dem Arbeitgeber die Hinnahme der Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers zumutbar ist und wie sie sich im Betrieb konkret nachteilig ausgewirkt hat (BAG, Urteil vom 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - AP Nr. 17 zu § 519 ZPO; Urteil vom 15. November 1984 a.a.O.; Urteil vom 09. März 1995 a.a.O.; Urteil vom 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - RzK I 6 a Nr. 54).

    Hiervon ausgehend ist in der einschlägigen Rechtsprechung zur haftbedingter Nichterfüllung der Arbeitspflicht durch einen Arbeitnehmer als außerordentlicher Kündigungsgrund eine dreimonatige Freiheitsstrafe (Urteil des BAG vom 15.11.1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB) und die Verbüßung der ersten fünf Wochen einer langjährigen Freiheitsstrafe (bis zur Kündigung) an sich als außerordentlicher Kündigungsgrund anerkannt worden (BAG, Urteil vom 09. März 1995 - 2 AZR 497/94 - AP Nr. 123 zu § 626 BGB).

    b) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht dabei stets betont, dass auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen sei und - hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen - dass es entscheidend darauf ankomme, in welchem Umfang dem Arbeitgeber die Hinnahme der Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers zumutbar sei und wie sie sich im Betrieb konkret nachteilig ausgewirkt habe (BAG, Urteil vom 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - AP Nr. 17 zu § 519 ZPO; Urteil vom 15. November 1984 a.a.O.; Urteil vom 09. März 1995 a.a.O.; Urteil vom 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - RzK I 6 a Nr. 54).

  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96

    Kündigung: außerordentliche Kündigung/hilfsweise ordentliche Kündigung wegen

    Diese kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - und vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 97 und 96 zu § 626 BGB; Urteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - AP Nr. 123, aaO).

    Hiervon ausgehend ist in der einschlägigen Rechtsprechung zur haftbedingten Nichterfüllung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer als außerordentlicher Kündigungsgrund eine dreimonatige Freiheitsstrafe (Senatsurteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87, aaO) und die Verbüßung der ersten fünf Wochen einer langjährigen Freiheitsstrafe (bis zur Kündigung) an sich als außerordentlicher Kündigungsgrund anerkannt worden (Senatsurteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - AP Nr. 123, aaO).

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht dabei stets betont, es sei auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen, wobei es entscheidend darauf, ankomme, in welchem Umfang dem Arbeitgeber die Hinnahme der haftbedingten Verhinderung des Arbeitnehmers zumutbar sei und wie sie sich im Betrieb konkret nachteilig ausgewirkt habe (Senatsurteile vom 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - BAGE 17, 186 = AP Nr. 17 zu § 519 ZPO; vom 15. November 1984, aaO, zu II 2 der Gründe und vom 9. März 1995, aaO, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96

    Kündigung im öffentlichen Dienst wegen wiederholter strafgerichtlicher

    Das Landesarbeitsgericht stützt sich insoweit zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 9. März 1995 (- 2 AZR 497/94 - AP Nr. 123 zu § 626 BGB), denn der Senat hat dort nur zur Begründung einer dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht als Ausfluß des in § 242 BGB niedergelegten Gedankens von Treu und Glauben, also zur Interpretation des § 242 BGB, auf die in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidungen der Verfassung zurückgegriffen.
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 748/98

    Außerordentliche Kündigung; Schwerbehinderte

    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Senatsrechtsprechung Urteile vom 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - und vom 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - AP Nr. 123 und 143 zu § 626 BGB, jeweils m.w.N., letzteres auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.02.2006 - 7 Sa 61/05

    Freigang - Zustimmung des Arbeitgebers

  • LAG Düsseldorf, 30.10.1996 - 12 Sa 827/96

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Inhaftnahme des Arbeitnehmers

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.10.2008 - 5 Sa 416/08

    Personenbedingte Kündigung wegen Untersuchungshaft des Arbeitnehmers

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2007 - 9 Sa 387/07

    Zur personenbedingten Kündigung wegen mehrjähriger Haftstrafe des Arbeitnehmers -

  • BAG, 28.05.2014 - 10 AZB 20/14

    Rechtsweg - unzulässig beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • LAG Köln, 13.02.2006 - 14 (12) Sa 1338/05

    Fristlose Kündigung eines städtischen Bediensteten wegen Drogenhandels mit

  • LAG Hessen, 13.05.2002 - 13 Sa 1268/01

    Fristlose Kündigung wegen unberechtigter Passwortänderung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2007 - 8 Sa 461/07

    Keine Kündigung wegen Verbüßung einer Haftstrafe - Interessenabwägung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2004 - 9 Sa 277/04

    Strafhaft als personenbedingter Kündigungsgrund

  • ArbG Offenbach, 03.05.2001 - 5 Ca 45/01

    Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung; Soziale

  • LAG Düsseldorf, 08.12.1999 - 12 TaBV 35/99

    Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach

  • LAG Niedersachsen, 27.05.2009 - 2 Sa 1261/08

    Personenbedingte Kündigung wegen Inhaftierung des Arbeitnehmers ist unwirksam;

  • ArbG Siegburg, 19.11.2014 - 4 Ca 981/14

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kündigung

  • ArbG Augsburg, 30.09.2021 - 5 Ca 828/21

    Personenbedingte Kündigung aufgrund haftbedingter Arbeitsverhinderung

  • LG Düsseldorf, 20.06.2013 - 32 O 90/08

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Vorstandsmitglieds wegen vorsätzlicher

  • LAG Hamm, 13.11.1997 - 17 Sa 1157/97

    Schadenersatzanspruch wegen entgangener Arbeitslosengeldzahlung; Schuldhafte

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