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   BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 515/87   

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BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 515/87 (https://dejure.org/1987,2563)
BAG, Entscheidung vom 10.12.1987 - 2 AZR 515/87 (https://dejure.org/1987,2563)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 1987 - 2 AZR 515/87 (https://dejure.org/1987,2563)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen langanhaltender Krankheit - Voraussetzungen für das Vorliegen einer erheblichen betrieblichen Beeinträchtigung - Recht des Arbeitgebers zur Neubesetzung einer Stelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 15.02.1984 - 2 AZR 573/82

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

    Auszug aus BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 515/87
    Für die Lösung dieser Fallgestaltung biete das Urteil vom 15. Februar 1984 (- 2 AZR 573/82 - BAGE 45, 146 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = EzA § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 15) den richtigen Ansatz zur Lösung.

    Nur so wird das Gericht in die Lage versetzt zu überprüfen, ob die Lohnfortzahlungskosten unter dem Gesichtspunkt einer ganz erheblichen Störung des Austauschverhältnisses von nicht absehbarer Dauer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen können (BAG Urteil vom 15. Februar 1984 - 2 AZR 573/82 - aaO).

  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 512/75

    Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Auszug aus BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 515/87
    Es wäre nun Sache des Klägers gewesen, den Vortrag der Beklagten substantiiert zu bestreiten und darzulegen, wie er sich seine weitere Beschäftigung vorstelle (BAG Urteil vom 5. August 1976 - 3 AZR 110/75 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

    Auszug aus BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 515/87
    Nach dem Urteil des Senats vom 27. September 1984 (- 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969) muß der Arbeitgeber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anbieten.
  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 515/87
    Bei der Frage, ob eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, weil personenbedingte Gründe vorliegen, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 515/87
    Bei der Frage, ob eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, weil personenbedingte Gründe vorliegen, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 30.01.1986 - 2 AZR 668/84

    Versetzung eines Arbeitnehmers - Definition der Begriffe "Versetzung" und

    Auszug aus BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 515/87
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 21. Februar 1985 (- 2 AZR 72/84 - nicht veröffentlicht) und im Urteil vom 30. Januar 1986 (- 2 AZR 668/84 - NZA 1987, 555, 556) ausgeführt, die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, berechtige den Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
  • BAG, 05.08.1976 - 3 AZR 110/75

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Zumutbarkeit einer anderweitigen

    Auszug aus BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 515/87
    Es wäre nun Sache des Klägers gewesen, den Vortrag der Beklagten substantiiert zu bestreiten und darzulegen, wie er sich seine weitere Beschäftigung vorstelle (BAG Urteil vom 5. August 1976 - 3 AZR 110/75 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 21.02.1985 - 2 AZR 72/84

    Personenbedingte Kündigung wegen dauerhafter subjektiver Unmöglichkeit der

    Auszug aus BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 515/87
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 21. Februar 1985 (- 2 AZR 72/84 - nicht veröffentlicht) und im Urteil vom 30. Januar 1986 (- 2 AZR 668/84 - NZA 1987, 555, 556) ausgeführt, die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, berechtige den Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

    Auszug aus BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 515/87
    Bei der Frage, ob eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, weil personenbedingte Gründe vorliegen, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 317/86

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

    Auszug aus BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 515/87
    Bei der Frage, ob eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, weil personenbedingte Gründe vorliegen, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54

    Arbeitsverhältnis: Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst

  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

  • ArbG Berlin, 16.10.2015 - 28 Ca 9065/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Wiedereingliederung durch organisierten

    Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört"; s. zu den Anfängen dieser Rechtsprechung bereits BAG 10.12.1987 - 2 AZR 515/87 - n.v. (Juris) [Orientierungssatz]: "Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung auf der Hand.
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 401/89

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit

    Der Senat hat in den Urteilen vom 21. Februar 1985 (2 AZR 72/84 - unveröffentlicht), vom 30. Januar 1986 (- 2 AZR 668/84 - NZA 1987, 555, 556) und vom 10. Dezember 1987 (- 2 AZR 515/87 - unveröffentlicht), ausgeführt, die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, berechtige den Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969; BAG Urteil vom 10. Dezember 1987 - 2 AZR 515/87 - unveröffentlicht, zu B I 3 der Gründe) muß der Arbeitgeber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anbieten.

  • ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16

    Erkrankungsbedingte Fehlzeiten - Kündigung - Anforderungen an bEM

    Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört"; s. zu den Anfängen dieser Rechtsprechung bereits BAG 10.12.1987 - 2 AZR 515/87 - n.v. (Volltext: "Juris") [Orientierungssatz]: "Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung auf der Hand.

    Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört"; s. zu den Anfängen dieser Rechtsprechung bereits BAG 10.12.1987 - 2 AZR 515/87 - n.v. (Volltext: "Juris") [Orientierungssatz]: "Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung auf der Hand.

    Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört"; s. zu den Anfängen dieser Rechtsprechung bereits BAG 10.12.1987 - 2 AZR 515/87 - n.v. (Volltext: "Juris") [Orientierungssatz]: "Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung auf der Hand.

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 519/04

    Kündigungsschutz; Schwerbehinderte

    Bei einem Arbeitsverhältnis, bei dem feststeht, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer ganz erheblich gestört (BAG 21. Februar 1985 - 2 AZR 72/84 - RzK I 5g Nr. 10; 30. Januar 1986 - 2 AZR 668/84 - RzK III 1b Nr. 5; 10. Dezember 1987 - 2 AZR 515/87 - 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 25 = EzA KschG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 5; 13. Dezember 1990 - 2 AZR 342/90 - RzK I 5g Nr. 42; 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107).
  • ArbG Berlin, 13.11.2015 - 28 Ca 9067/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - außerordentliche Kündigung

    Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört"; s. zu den Anfängen dieser Rechtsprechung bereits BAG 10.12.1987 - 2 AZR 515/87 - n.v. (Juris) [Orientierungssatz]: "Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung auf der Hand.

    Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört"; s. zu den Anfängen dieser Rechtsprechung bereits BAG 10.12.1987 - 2 AZR 515/87 - n.v. (Juris) [Orientierungssatz]: "Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung auf der Hand.

    Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört"; s. zu den Anfängen dieser Rechtsprechung bereits BAG 10.12.1987 - 2 AZR 515/87 - n.v. (Juris) [Orientierungssatz]: "Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung auf der Hand.

  • ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11

    Kündigung eines schwerbehinderten Menschen - betriebliches

    Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört"; s. zu den Anfängen dieser Rechtsprechung bereits BAG 10.12.1987 - 2 AZR 515/87 - n.v. (Juris) [Orientierungssatz]: "Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung auf der Hand.

    Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört"; s. zu den Anfängen dieser Rechtsprechung bereits BAG 10.12.1987 - 2 AZR 515/87 - n.v. (Juris) [Orientierungssatz]: "Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung auf der Hand.

    Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört"; s. zu den Anfängen dieser Rechtsprechung bereits BAG 10.12.1987 - 2 AZR 515/87 - n.v. (Juris) [Orientierungssatz]: "Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung auf der Hand.

  • BAG, 23.08.1990 - 6 AZR 124/89

    Langandauerndes Unvermögen zur Arbeitsleistung und 13. ME

    Sie berechtigt den Arbeitgeber gegebenenfalls zur Kündigung (BAG Urteile vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt; vom 30. Januar 1986 - 2 AZR 668/84 - NZA 1987, 555, 556 und vom 10. Dezember 1987 - 2 AZR 515/87 -, nicht veröffentlicht) und den Arbeitnehmer, Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen.
  • LAG Hamm, 13.01.2000 - 17 Sa 1712/99

    Wirksamkeit außerordentlicher fristloser Kündigung ; Anwendbarkeit der für

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  • LAG Hamm, 16.10.2000 - 17 Sa 822/99

    Änderung des bisherigen Geburtsdatums eines ausländischen Arbeitnehmers -

    In diesem Fall besteht kein schützenswertes Interesse des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber zu hindern, mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers, der außerstande ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, auf Dauer einen anderen Arbeitnehmer zu beauftragen (BAG, Urteil vom 21.02.1985 - 2 AZR 72/84 -, n.v.; BAG, Urteil vom 30.01.1986 - 2 AZR 668/84 - NZA 1987, 555, 556; BAG, Urteil vom 10.12.1987 - 2 AZR 515/87 -, n. v.; BAG, Urteil vom 28.02.1990 - 2 AZR 401/89 -, aaO).
  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 150/92

    Kündigung: ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969; Urteil vom 10. Dezember 1987 - 2 AZR 515/87 - unveröffentlicht, zu B I 3 der Gründe) muß der Arbeitgeber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz - gegebenenfalls auch zu geänderten Bedingungen - anbieten.
  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 17 Sa 1967/97
  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.11.2002 - L 1 AL 198/01

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Befreiung wegen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.11.2001 - 9 Sa 1087/01

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • LAG Hamm, 31.01.1990 - 2 Sa 1672/89

    Kündigung; Krankheit; Personbedingte Kündigung; Kündigungsfrist; Wegfall der

  • VG Schleswig, 06.08.2003 - 15 A 311/02

    Schwerbehinderter, Dauernde Arbeitsunfähigkeit

  • LAG Hamm, 25.10.1995 - 2 Sa 100/95

    Kündigung wegen dauernder Unmöglichkeit der Leistungserbringung; Auswirkungen der

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