Rechtsprechung
   BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebsbedingte Kündigung zur Umsetzung einer auf Personalreduzierung gerichteten UnternehmerentscheidungI. Anforderungen an die Darlegung der organisatorischen Durchführbarkeit und der dauernden Auswirkungen der Unternehmerentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

  • Betriebs-Berater

    Unternehmerentscheidung bei betriebsbedingter Kündigung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Abgestufte Darlegungslast bei Unternehmerentscheidung zur Personalreduzierung

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unternehmerische Entscheidung als Grundlage betriebsbedingter Kündigungen dürfen nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Unternehmerentscheidung bei der betriebsbedingten Kündigung

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Abgestufte Darlegungslast bei Unternehmerentscheidung zur Personalreduzierung

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Personalabbau und Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess" von RA Thomas Hartmann, LL.M., original erschienen in: FA 2011, 162 - 166.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 92, 61
  • NJW 2000, 378
  • ZIP 1999, 1729
  • NZA 1999, 1095
  • BB 1999, 1930
  • BB 1999, 2300
  • DB 1999, 1910
  • DB 1999, 1912



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Wird zitiert von ... (279)  

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01  

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Die Kündigung muß wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein (s. etwa BAG 17. Juni 1999 -2AZR 141/99 -BAGE 92, 71; - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61 und - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79).

    Die Gestaltung eines Betriebes, die Frage, ob und in welcher Weise sich jemand wirtschaftlich betätigen will, ist Bestandteil der grundrechtlich geschützten unternehmerischen Freiheit, wie sie sich aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 GG ableiten läßt (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO mwN; Rost JbArbR Bd. 39 S 83, 86).

    Zu der verfassungsrechtlich garantierten unternehmerischen Freiheit gehört grundsätzlich auch das Recht des Unternehmers, sein Unternehmen aufzugeben, selbst darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Subunternehmer vergeben werden sollen (BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97- BAGE 88, 10; 12. November 1998 - 2 AZR 91/98- BAGE 90, 182; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61).

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00  

    Verlagerung eines Betriebsteils - betriebsbedingte Änderungskündigung

    Bei der Frage der sozialen Rechtfertigung iSv. §§ 2 Satz 1, 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes unter die Rechtsnorm der §§ 2, 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verletzt hat, ob es sich bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. zuletzt beispielsweise BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61).

    Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, dem Arbeitgeber eine "bessere" Betriebs- oder Unternehmensstruktur vorzuschreiben (BAG 6. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - BAGE 83, 127; 19. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61).

    Organisatorische Unternehmerentscheidungen, die sich konkret nachteilig auf die Einsatzmöglichkeiten des gekündigten Arbeitnehmers auswirken, unterliegen deshalb keiner Zweckmäßigkeitsprüfung, sondern nur einer gerichtlichen Mißbrauchskontrolle dahin, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (vgl. beispielsweise BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - aaO; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO; 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79).

    Da für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung die Vermutung spricht, daß sie aus sachlichen Gründen erfolgt, Rechtsmißbrauch also die Ausnahme ist, hat im Kündigungsschutzprozeß grundsätzlich der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, daß die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO).

    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann deshalb nicht geprüft werden, ob der Nutzen der neuen Struktur in einem - noch angemessenen - vertretbaren Verhältnis zu den Nachteilen für den betroffenen Arbeitnehmer steht (vgl. insbesondere BAG 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - BAGE 55, 262; 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO).

  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99  

    Betriebsbedingte Kündigung

    a) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (st. Rspr. vgl. zB BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102).

    Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. zB BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - aaO; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO, jeweils mwN).

    Nach der neueren Senatsrechtsprechung (17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 -, - 2 AZR 522/98 - und - 2 AZR 456/98 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 101 bis 103; vgl. Bitter DB 2000, 1760, 1767) hat der Arbeitgeber seine Unternehmerentscheidung, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, damit das Gericht ua. prüfen kann, ob sie nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist; je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluß rückt, um so mehr muß der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, daß ein Beschäftigungsbedürfnis für den betroffenen Arbeitnehmer entfallen ist.

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