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   BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 527/89   

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https://dejure.org/1990,7703
BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 527/89 (https://dejure.org/1990,7703)
BAG, Entscheidung vom 13.06.1990 - 2 AZR 527/89 (https://dejure.org/1990,7703)
BAG, Entscheidung vom 13. Juni 1990 - 2 AZR 527/89 (https://dejure.org/1990,7703)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 527/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl zuletzt Senatsurteil vom 6. September 1989 2 AZR 19/89 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 26, zu B I 1 der Gründe) können häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit für ein entsprechendes Erscheinungsbild in der Zukunft sprechen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 16. Februar 1989 - 2 AZR 299/88 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 25, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, sowie vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 26) ist die Sozialwidrigkeit einer wegen häufiger Erkrankungen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers in drei Stufen zu prüfen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 26, zu B I 1 der Gründe) können häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit für ein entsprechendes Erscheinungsbild in der Zukunft sprechen.

    Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - (aaO) zugrundeliegenden Fall hat der Kläger seinen Hausarzt nicht lediglich für die Ursachen der in den Jahren 1985 bis 1988 angefallenen Fehlzeiten, sondern ausdrücklich für seinen Vortrag, diese Erkrankungen ließen keine entsprechenden Ausfallzeiten in der Zukunft befürchten, als Zeugen benannt.

  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 527/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 16. Februar 1989 - 2 AZR 299/88 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 25, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, sowie vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 26) ist die Sozialwidrigkeit einer wegen häufiger Erkrankungen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers in drei Stufen zu prüfen.

    Dies hat der Senat in dem Urteil vom 16. Februar 1989 (aaO, zu B III der Gründe) mit eingehender Begründung entschieden.

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 201/76

    Krankheit - Anhörungsverfahren - Kündigung - Hinzutreten neuer Kündigungsgründe -

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 527/89
    In der Revisionsinstanz kann nur nachgeprüft werden, ob dieser Ermessensspielraum für die aus Fehlzeiten abgeleitete Prognose eingehalten worden ist (Senatsurteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 3 c und d der Gründe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 - 26 Sa 1437/10

    Krankheitsbedingte Kündigung - Darlegungs- und Beweislast - Schwerbehinderung

    Dieser prozessualen Mitwirkungspflicht genügt er bei unzureichender ärztlicher Aufklärung oder Kenntnis von seinem Gesundheitszustand schon dann, wenn er die Behauptung des Arbeitgebers bestreitet und die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, soweit darin die durch Auslegung seines Vortrags unter Berücksichtigung von § 139 ZPO zu ermittelnde Darstellung liegt, die Ärzte hätten die künftige gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber positiv beurteilt (vgl. BAG 13. Juni 1990 - 2 AZR 527/89 - EEK II/194, Rn. 23).

    Unsubstantiiert ist die Einlassung des Arbeitnehmers nur dann, wenn die "Berufung auf die behandelnden Ärzte" erkennen lässt, dass auch er sich erst noch durch deren Zeugnis die noch fehlende Kenntnis über den weiteren Verlauf seiner Erkrankungen verschaffen will (vgl. BAG 13. Juni 1990 - 2 AZR 527/89 - EEK II/194, Rn. 23).

    Nur so wird zu klären sein, ob ernsthaft die Möglichkeit eines von der bisherigen Entwicklung abweichenden anderen Geschehensablaufes (geringere Krankheitsanfälligkeit) zu erwägen ist (vgl. BAG 13. Juni 1990 - 2 AZR 527/89, EEK II/194, Rn. 24).

    Trägt der Arbeitnehmer hingegen bereits selbst konkrete Umstände für seine Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern; er muss jedoch nicht den Gegenbeweis führen, dass nicht mit weiteren häufigen Erkrankungen zu rechnen sei (vgl. BAG 13. Juni 1990 - 2 AZR 527/89 - EEK II/194, Rn. 25).

  • LAG Köln, 20.11.2013 - 11 Sa 462/13

    Krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Darauf hat bereits das Arbeitsgericht mit zutreffenden Gründen unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl.: BAG, Urteil vom 13.06.1990 - 2 AZR 527/89 - BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05 - m.w.N).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 Sa 1200/19

    Darlegungslast bei krankheitsbedingter Kündigung - negative Gesundheitsprognose

    Nur so wird zu klären sein, ob ernsthaft die Möglichkeit eines von der bisherigen Entwicklung abweichenden anderen Geschehensablaufes (geringere Krankheitsanfälligkeit) zu erwägen ist (vgl. BAG 13. Juni 1990 - 2 AZR 527/89, Rn. 24).

    (1) Trägt die Arbeitnehmerin bereits selbst konkrete Umstände für ihre Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern; sie muss jedoch nicht den Gegenbeweis führen, dass nicht mit weiteren häufigen Erkrankungen zu rechnen sei (vgl. BAG 13. Juni 1990 - 2 AZR 527/89, Rn. 25).

  • LAG Hamm, 19.06.2001 - 4 Sa 1623/99
    Trägt der Arbeitnehmer selbst konkrete Umstände für die Ausheilung seines Leidens vor, müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern, ohne daß der Arbeitnehmer gezwungen wäre, einen Gegenbeweis zu führen (BAG v. 13.06.1990 - 2 AZR 527/89, EEK II/194 = RzK I 5 g Nr. 38).
  • LAG Hamm, 21.01.2009 - 2 Sa 629/08

    Sozialwidrige krankheitsbedingte Kündigung bei Unterlassen betrieblicher

    Dieser Mitwirkungspflicht genügt der Arbeitnehmer aber schon dann, wenn er wie vorliegend die Behauptungen des Arbeitgebers bestreitet und die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, wenn darin die Behauptung zur erblicken ist, die Ärzte hätten die künftige gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber positiv beurteilt (vgl. BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 527/89 - und vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89 - DB 1990, 429).
  • LAG Hamm, 08.08.1996 - 4 (9) Sa 1267/95

    Arbeitsverhältnis: Zustandekommen nach dem TV zur Beschäftigungssicherung

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  • LAG Hamm, 08.08.1996 - 4 (9) Sa 1999/95

    Arbeitsverhältnis: Zustandekommen nach dem TV zur Beschäftigungssicherung

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  • LAG Hamm, 20.08.2015 - 11 Sa 553/15

    Ordentliche Kündigung; krankheitsbedingt; Interessenabwägung

    Auf der dritten Prüfungsstufe müssen dann nach der Rechtsprechung des BAG die Entgeltfortzahlungskosten außergewöhnlich bzw. extrem hoch sein, um die weitere Beschäftigung wegen der Belastung mit Entgeltfortzahlungskosten nicht hinnehmbar und damit das Auflösungsinteresse des Arbeitgebers überwiegend erscheinen zu lassen ( BAG 15.07.1990 - 2 AZR 154/90 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 26 unter II 2 a BAG 13.06.1990 - 2 AZR 527/89 - unter III 1; ).
  • LAG Hamm, 20.02.2014 - 11 Sa 520/13

    Wirksamkeit einer Kündigung wegen häufiger Erkrankungen des Arbeitnehmers

    Auf der dritten Prüfungsstufe müssen dann nach der Rechtsprechung des BAG die Entgeltfortzahlungskosten außergewöhnlich bzw. extrem hoch sein, um die weitere Beschäftigung wegen der Belastung mit Entgeltfortzahlungskosten nicht hinnehmbar und damit das Auflösungsinteresse des Arbeitgebers überwiegend erscheinen zu lassen ( BAG 15.07.1990 - 2 AZR 154/90 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 26 unter II 2 a BAG 13.06.1990 - 2 AZR 527/89 - unter III 1; ).
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