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   BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 53/88   

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https://dejure.org/1988,1737
BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 53/88 (https://dejure.org/1988,1737)
BAG, Entscheidung vom 11.08.1988 - 2 AZR 53/88 (https://dejure.org/1988,1737)
BAG, Entscheidung vom 11. August 1988 - 2 AZR 53/88 (https://dejure.org/1988,1737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung eines Arbeiters in Metallindustrie - Fortsetzung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses über Probezeit hinaus - Konkludente Vereinbarung der Parteien über die bei einer Fortsetzung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 611 ff.

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 625
    Kündigungsfrist bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die vorgesehene Vertragszeit hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2415
  • NZA 1989, 595
  • BB 1989, 1126
  • BB 1989, 1484
  • DB 1989, 1474
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.11.1963 - VII ZR 29/62

    Fristen für die Kündigung eines Handelsvertretervertrages während der Probezeit;

    Auszug aus BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 53/88
    Es handelte sich zudem bei § 622 a.F. BGB um eine dispositive Norm, die ebenso wie § 621 BGB vertraglich abbedungen werden konnte (BGH NJW 1964, 350; KR-Hillebrecht, aaO, § 622 BGB Rz 2).
  • BGH, 07.01.2004 - VIII ZR 103/03

    Formularmäßige Vereinbarung der Fortzahlung der Leasingraten bei nichterfolgter

    Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob generell im Falle der stillschweigenden Verlängerung eines Mietverhältnisses nach § 568 BGB a.F. an die Stelle der vertraglich vereinbarten die gesetzlichen Kündigungsfristen treten (so die ganz herrschende Meinung im Schrifttum; z.B.: Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Bearbeitung, § 568 Rdnr. 28; MünchKomm/Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 568 Rdnr. 15; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 545, Rdnr. 10; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kapitel IV Rdnr. 41; vgl. auch BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 167/98, BGHR § 568 BGB Verlängerungsoption 1; dagegen zweifelnd für den vergleichbaren Fall des § 625 BGB: BAG, NJW 1989, 2415 unter II 3).
  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 275/06

    Tarifliche Differenzierungsklausel

    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Inbezugnahme von Tarifverträgen auch im Wege der betrieblichen Übung möglich (zB 11. August 1988 - 2 AZR 53/88 - AP BGB § 625 Nr. 5 = EzA BGB § 625 Nr. 3; 19. Januar 1999 - 1 AZR 606/98 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 9 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 10; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 -BAGE 84, 97; 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - BAGE 95, 296).
  • BAG, 19.01.1999 - 1 AZR 606/98

    Vertragliche Bezugnahme auf tarifliche Ausschlußfrist

    Tarifvertragliche Regelungen können auch aufgrund stillschweigender Bezugnahme, z.B. durch betriebliche Übung, auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sein (herrschende Meinung, vgl. BAG Urteil vom 11. August 1988 - 2 AZR 53/88 - AP Nr. 5 zu § 625 BGB, zu II 3 c cc der Gründe; Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rz 335; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht I, S. 733; ErfK/Preis, § 611 BGB Rz 284; Hanau/Kania, Festschrift Schaub 1998, S. 239, 258 ff.; vgl. aber auch BAG Urteil vom 3. Juli 1996 - 2 AZR 469/95 - RzK I 3 e Nr. 62 - zur Vereinbarung tarifvertraglicher Kündigungsfristen).
  • OLG Saarbrücken, 20.03.2007 - 4 U 83/06

    Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung eines anfänglich unbefristeten

    In Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten aber für die ordentliche Kündigung eines anfänglich bereits unbefristeten Arbeitsverhältnisses, welches über die vorgesehene Vertragszeit hinaus nach § 625 BGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, die vertraglich vereinbarten und nicht die gesetzlichen Fristen zumindest dann, wenn die vereinbarte Kündigungsregelung aufgrund der Auslegung des ursprünglichen Vertrages auch auf den Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen ist (BAG, BB 1989, 1484-1486).
  • LAG Sachsen, 24.01.2022 - 1 Sa 345/21

    Vertragsstrafe - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Intransparenz - unangemessene

    bb) Die vom Reichsarbeitsgericht (vgl. die Nachweise im Urteil des BAG vom 11.08.1988, 2 AZR 53/88, RdNr. 26) vertretene Auffassung, dies gelte nicht für die Kündigungsfristen, ist aus gutem Grund aufgegeben worden.
  • LAG Hamm, 22.08.1996 - 4 Sa 322/96

    Betriebsübergang: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin

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  • KG, 31.07.2012 - 13 U 41/11

    Kündigung des Verwaltervertrages wegen Vertrauensbruchs

    Dabei kann dahin stehen, ob das Vertragsverhältnis, das erstmals zum 30. April 2008 gekündigt und dann einvernehmlich fortgesetzt worden ist, nunmehr gemäß § 625 BGB als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt galt und damit innerhalb der gesetzlichen Frist kündbar war oder ob nicht im Rahmen der einvernehmlichen Vertragsfortsetzung die im Ausgangsvertrag vereinbarten Regelungen einschließlich derjenigen zur Beendigung des Vertrages - die mit der Vereinbarung, dass sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht vorher rechtzeitig gekündigt wird, nach Ablauf des ersten Vertragsjahres im Grunde die Regelung eines unbefristeten Vertragsverhältnisses mit bestimmten Kündigungsfristen beinhaltete - weiter fortgalten (vgl. insoweit BAG, DB 1989, 1474; OLG Saarbrücken, OLGR 2007, 601; Henssler in MK, BGB 5. Aufl., § 625 BGB, Rn 19: Preis in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2011, § 625 Rn 32).
  • ArbG Freiburg, 29.11.2004 - 1 Ca 87/04

    Außerordentliche Druckkündigung: Verhaltens-, personen- und betriebsbedingte

    Tarifvertragliche Regelungen können auch aufgrund stillschweigender Bezugnahme, z.B. durch betriebliche Übung, auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sein (h.M., vgl. BAG Urteil vom 11.08.1988 - 2 AZR 53/88 - AP Nr. 5 zu § 625 BGB [II 3 c cc der Gründe]; Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rz. 335; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht I, S. 733; ErfK/ Preis, § 611 BGB Rz. 284; Hanau/Kania, Festschrift Schaub 1998, S. 239, 258).
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