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   BAG, 09.04.1957 - 2 AZR 532/54   

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BAG, 09.04.1957 - 2 AZR 532/54 (https://dejure.org/1957,3925)
BAG, Entscheidung vom 09.04.1957 - 2 AZR 532/54 (https://dejure.org/1957,3925)
BAG, Entscheidung vom 09. April 1957 - 2 AZR 532/54 (https://dejure.org/1957,3925)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97

    Mankohaftung

    Die Rechtsprechung hat allerdings Mankoabreden zugelassen, wenn diese eine angemessene Gegenleistung z. B. in Form eines Mankogeldes oder eines angemessen erhöhten Gehaltes vorsehen (BAG Urteile vom 9. April 1957 - 2 AZR 532/54 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, unter 1 c der Gründe; vom 27. Februar 1970 - 1 AZR 150/69 - AP Nr. 54 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, unter I 1 a der Gründe; vom 22. November 1973 - 2 AZR 580/72 - AP Nr. 67 zu § 626 BGB, unter III 2 a der Gründe und vom 29. Januar 1985, aaO, unter I der Gründe).
  • BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80

    Beschränkung der Schadenshaftung des Arbeitnehmers

    Als Begründung für die Erweiterung der Rechtsgrundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich wird angeführt: Die Haftungsbeschränkung sei auch ohne besondere Gefahrgeneigtheit der Arbeit durch das allgemeine Betriebsrisiko des Arbeitgebers und das häufige Mißverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Schaden gerechtfertigt (Gamillscheg/Hanau, aaO); der Arbeitgeber bestimme im Rahmen der von ihm aufgebauten und gelenkten Arbeitsorganisation, das "Was, Wie, Wann und Wo" sowie die weiteren Umstände der zu erbringenden Leistung (Reinhardt, aaO, S. 209); zudem sei die Abgrenzung der gefahrgeneigten Tätigkeit oft schwierig und nicht einmal in der "klassischen" Fallgestaltung, dem Lenken eines Kraftfahrzeugs, geglückt, wie die Urteile des BAG vom 9. April 1957 - 2 AZR 532/54 - (AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) einerseits und vom 13. Mai 1970 - 1 AZR 336/69 - (AP Nr. 56 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) andererseits zeigten (Mayer-Maly, aaO; Brox, aaO); die Umstände, die für eine Gefahrgeneigtheit sprächen, könnten für die Verminderung des Schuldvorwurfs ins Feld geführt und so gebührend berücksichtigt werden (Gamillscheg/Hanau; Mayer-Maly; Brox; jeweils aaO); auch die Sonderregelung für die Haftung des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfällen (§§ 637, 640 RVO) stelle nicht auf die Gefahrgeneigtheit der Arbeit ab (Gamillscheg/Hanau, aaO).
  • BAG, 29.01.1985 - 3 AZR 570/82

    Haftung des Arbeitnehmers: Darlegungs- und Beweispflicht des Arbeitgebers bei

    Wegen der auch im Arbeitsrecht herrschenden Vertragsfreiheit (§§ 241, 305 BGB ) ist eine Mankoabrede grundsätzlich zulässig, wenn sie eine sinnvolle, den Eigenarten des Betriebs und der Beschäftigung angepaßte Beweislastverteilung enthält oder eine vom Verschulden des Arbeitnehmers unabhängige Haftung für Fehlbeträge darstellt, die in seinem Arbeits- und Kontrollbereich aufkommen (vgl. BAG AP Nr. 67 zu § 626 BGB ; AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 26.01.1971 - 1 AZR 252/70

    Mankohaftung - Verpflichtung des Arbeitgebers - Grobes Verschulden des

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und stets).
  • BAG, 13.03.1964 - 1 AZR 100/63

    Besondere Vertrauensstellung - Stellung eines Geschäftsführers -

    Der Arbeitnehmer, der eine besondere Vertrauensstel lung bekleidet, die der Stellung eines Geschäftsfüh rers angenähert ist, ist dem Arbeitgeber gegenüber in erhöhtem Maße rechenschaftspfliehtig, Auch wenn ihm nicht alle Funktionen eines Geschäftsführers anvertraut sind, so sind doch auf ihn, insbesondere hinsichtlich der Beweislast, die Grundsätze anzuwen den, die in dem Urteil AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers aufgestellt sind« Auf einen Angestellten der vorerwähnten Art finden die Vorschriften des BGB hinsichtlich der Auskunfts- und Herausgabepflicht des Beauftragten oder des Geschäfts führers ohne Auftrag Anwendung.
  • BAG, 03.08.1971 - 1 AZR 122/71

    Beweislast - Kassierer - Fehlbestände

    Während grundsätzlich der Arbeitgeber die Einnahmen, der Arbeitnehmer die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben dartun muß (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), besteht für den Fall des mit der Buchführung betrauten Kassierers die Besonderheit, daß der Arbeitnehmer, dem die Ausführung der Verbuchungen übertragen ist, diese zunächst einmal gegen sich gelten lassen muß.
  • BAG, 27.02.1970 - 1 AZR 150/69

    Organisationsfehler - Betriebsrisiko - Mankoabrede

    3» Die Wirksamkeit einer mit einem Arbeitnehmer verein barten Mankoabrede setzt voraus daß dem erhöhten Risi ko des Arbeitnehmers ein angemessener wirtschaftlicher Ausgleich gegenübersteht (wie BAG AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 02.02.1983 - 7 AZR 367/79
    Seit der Entscheidung vom 9- April 195 - 2 AZR 532/54 -(AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechur ausgeführt, daß der Arbeitgeber für die der Kasse zugeflossenen Einnahmen beweisbelastet ist, während der Arbeitnehmer beweisbelastet dafür ist, welche Ausgaben er aus dem Kassen bestand vorgenommen hat (vgl. BAG 19, 1, 5, 6 = AP Nr. 2 zu § 1 ErstattG); d. h. im vorliegenden Fall der Beklagte beweisbelastet ist für die Herausgabe des kassierten Geldes an den Kläger.
  • BAG, 10.03.1961 - 1 AZR 448/59

    Grobe Fahrlässigkeit - Gefahrengeneigte Arbeit - Haftung

    In der Entscheidung vom 9. April 1957 (AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) wird ausgesprochen, "daß in aller Regel grob fahrlässiges Verhalten auch bei schadensgeneigter Arbeit den Arbeitnehmer von seiner Ersatzpflicht nicht befreien kann".
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