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   BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88   

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BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88 (https://dejure.org/1989,2411)
BAG, Entscheidung vom 24.05.1989 - 2 AZR 537/88 (https://dejure.org/1989,2411)
BAG, Entscheidung vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 537/88 (https://dejure.org/1989,2411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Arbeitsverweigerung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Beteiligung des Betriebsrats an mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen - Festlegung der individuellen kapazitätsorientierten Arbeitszeit innerhalb des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Nichtleistungsrecht nach BeschFG; Betriebsrat: Mitbestimmung bei Arbeitszeit; Betriebsrat: Anspruch auf umfassende Begründung der Kündigungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 24.11.1983 - 2 AZR 347/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88
    Die Tatsachen, auf denen der Kündigungsentschluß beruht, müssen substantiiert in einer Weise dargestellt werden, die es dem Betriebsrat ermöglicht, ohne weitere Erkundigungen dazu Stellung zu nehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil BAGE 44, 249, 259 = AP Nr. 30 zu § 102 BetrVG 1972, zu B I 2 b der Gründe; KR-Etzel, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rz 62 ff.).

    Die Mitteilung muß vollständig sein, d.h. sie muß all diejenigen Umstände umfassen, die den Arbeitgeber (subjektiv) zur Kündigung veranlassen (BAGE 44, 249, 258 f. = AP, aaO, zu B I 2 b der Gründe; BAGE 31, 1, 4 f. [BAG 13.07.1978 - 2 AZR 798/77] = AP Nr. 18 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe; KR-Etzel, aaO, Rz 62).

    Da kündigungsrelevante Tatsachen, die dem Betriebsrat bereits bekannt sind, anläßlich einer Anhörung nicht erneut dargelegt werden müssen (BAGE 44, 249, 259 = AP, aaO; Senatsurteil vom 20. März 1986 - 2 AZR 294/85 - AP Nr. 14 zu § 2 KSchG 1969, zu B II der Gründe; Schumann, DB 1984, 1878; Busemann, NzA 1987, 581, 584; Stege/Weinspach, BetrVG, 5. Aufl., § 102 Rz 52), genügte diese Kenntnis, um dem Betriebsrat eine Stellungnahme zu ermöglichen.

  • BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83

    Arbeitsverweigerung in Konkursnähe - § 626 BGB, Zurückbehaltungsrecht, § 273, §

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88
    Im Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob der Tatrichter den Begriff des wichtigen Grundes als solchen richtig erkannt hat, d.h. ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden, und ob bei der weiter erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände daraufhin geprüft worden sind, ob es durch sie dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Vertragsende fortzusetzen (BAGE 2, 207, 211 = AP Nr. 5 zu § 626 BGB, zu II der Gründe; BAGE 24, 401, 407 [BAG 17.08.1972 - 2 AZR 415/71] = AP Nr. 65 zu § 626 BGB, zu III 1 der Gründe; Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP Nr. 3 zu § 273 BGB, zu II 1 der Gründe; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 285).

    Der Arbeitnehmer kann berechtigt sein, seine Arbeitskraft zurückzuhalten, wenn der Arbeitgeber Gehaltsansprüche nicht erfüllt (BAGE 15, 174, 186 = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B I 1 der Gründe; BAGE 30, 50, 58 = AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 5 a der Gründe; Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP, aa0, zu II 3 der Gründe mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur).

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 25. Oktober 1984 (aaO, zu II 6 der Gründe) ausgeführt hat, steht die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben.

  • BAG, 19.01.1983 - 7 AZR 514/80

    Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88
    Die Anhörung des Betriebsrates zu einem Kündigungsgrund, der bei Einleitung eines Anhörungsverfahrens noch nicht vorliegt, ist unwirksam (Urteil vom 19. Januar 1983 - 7 AZR 514/80 - AP Nr. 28 zu § 102 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe).

    Der zeitliche Ablauf führt lediglich dazu, daß die letzte Weigerung des Klägers bei der Abwägung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB unberücksichtigt bleiben muß (vgl. Urteil vom 19. Januar 1983, aaO).

  • BAG, 20.03.1986 - 2 AZR 294/85

    Änderungskündigung zur Entgeltkürzung

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88
    Zwar ist die Beteiligung des Betriebsrats an mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung für ihre Durchführung (BAGE 34, 355, 364 f. = AP Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu C III der Gründe, m.w.N.; Senatsurteil vom 20. März 1986 - 2 AZR 294/85 - AP Nr. 14 zu § 2 KSchG 1969, zu B III der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl.. § 87 Rz 23).

    Da kündigungsrelevante Tatsachen, die dem Betriebsrat bereits bekannt sind, anläßlich einer Anhörung nicht erneut dargelegt werden müssen (BAGE 44, 249, 259 = AP, aaO; Senatsurteil vom 20. März 1986 - 2 AZR 294/85 - AP Nr. 14 zu § 2 KSchG 1969, zu B II der Gründe; Schumann, DB 1984, 1878; Busemann, NzA 1987, 581, 584; Stege/Weinspach, BetrVG, 5. Aufl., § 102 Rz 52), genügte diese Kenntnis, um dem Betriebsrat eine Stellungnahme zu ermöglichen.

  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62

    Gesamtschuldnerische Haftung der Arbeitnehmer bei rechtswidrigem Streik -

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88
    Der Arbeitnehmer kann berechtigt sein, seine Arbeitskraft zurückzuhalten, wenn der Arbeitgeber Gehaltsansprüche nicht erfüllt (BAGE 15, 174, 186 = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B I 1 der Gründe; BAGE 30, 50, 58 = AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 5 a der Gründe; Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP, aa0, zu II 3 der Gründe mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur).
  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 201/76

    Krankheit - Anhörungsverfahren - Kündigung - Hinzutreten neuer Kündigungsgründe -

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88
    Dieser Sachverhalt ist durch den "letzten Versuch" der Beklagten auch nicht so wesentlich verändert worden, daß eine erneute Anhörung des Betriebsrats erforderlich gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972, zu I 2 b der Gründe).
  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 798/77

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88
    Die Mitteilung muß vollständig sein, d.h. sie muß all diejenigen Umstände umfassen, die den Arbeitgeber (subjektiv) zur Kündigung veranlassen (BAGE 44, 249, 258 f. = AP, aaO, zu B I 2 b der Gründe; BAGE 31, 1, 4 f. [BAG 13.07.1978 - 2 AZR 798/77] = AP Nr. 18 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe; KR-Etzel, aaO, Rz 62).
  • BAG, 24.04.1975 - 2 AZR 118/74

    Betriebsrat: Kündigung eines betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88
    Es kann somit dahinstehen, ob die Beklagte nach Fortfall des Zustimmungserfordernisses gemäß § 103 BetrVG die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausschöpfen durfte oder unverzüglich kündigen mußte, da der Fortfall des Zustimmungserfordernisses ebenso zu behandeln ist wie die Erteilung der Zustimmung (vgl. BAGE 27, 113, 125 f. = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972, zu I b der Gründe; BAG Beschluß vom 22. Januar 1987 - 2 ABR 6/84 - AP Nr. 24 zu § 103 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; KR-Hillebrecht, aaO, Rz 236).
  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88
    Hierbei hat der Betriebsrat bei Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich die gleichen Mitwirkungsrechte wie bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (vgl. BAG Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 76/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisiko -; Mitbestimmungsrecht und Neutralitätspflicht

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88
    Zwar ist die Beteiligung des Betriebsrats an mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung für ihre Durchführung (BAGE 34, 355, 364 f. = AP Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu C III der Gründe, m.w.N.; Senatsurteil vom 20. März 1986 - 2 AZR 294/85 - AP Nr. 14 zu § 2 KSchG 1969, zu B III der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl.. § 87 Rz 23).
  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 76/76

    Rechtswidrige Arbeitsniederlegung betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 415/71

    Nachschieben von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung

  • BAG, 14.10.1960 - 1 AZR 254/58

    Betriebsrat - Betriebsversammlung

  • BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 308/88

    Befristung des Arbeitsvertrages

  • BAG, 07.07.1970 - 1 AZR 505/69

    Verschuldensgrad - Beurteilungsspielraum - Verschuldensbegriff - Schadenersatz

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2020 - 5 Sa 177/20

    Abrufarbeitsverhältnis - Berichtigung bereits erteilter Abrechnungen

    Ruft der Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 S. 4 TzBfG eine Arbeitsleistung von unter drei Stunden ab, hat der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar kein Leistungsverweigerungsrecht, jedoch einen Vergütungsanspruch für eine der Mindestabrufdauer entsprechende Tätigkeit (vgl. BAG 24.05.1989 - 2 AZR 537/88 - zu II 2 b bb der Gründe).
  • LAG Hamburg, 03.12.2008 - 4 Sa 87/08

    Verdachtskündigung - fehlerhafte Personalratsanhörung - Weglassen entlastender

    Die Tatsachen, auf denen der Kündigungsentschluss beruht, müssen substantiiert in einer Weise dargestellt werden, die es dem Personalrat ermöglicht, ohne weitere Erkundigungen dazu Stellung zu nehmen (BAG 24.05.1989 - 2 AZR 537/88 - NV).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2007 - 6 TaBVGa 6/07

    Untersagung der Beschäftigung von Mitarbeitern außerhalb der Nachtschicht wegen

    Auf die Entscheidung des BAG vom 24. Mai 1989, 2 AZR 537/88, wonach kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung kapazitätsorientierter Arbeitszeit bestünde, sei zu verweisen.
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