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   BAG, 18.06.1954 - 2 AZR 54/54   

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https://dejure.org/1954,497
BAG, 18.06.1954 - 2 AZR 54/54 (https://dejure.org/1954,497)
BAG, Entscheidung vom 18.06.1954 - 2 AZR 54/54 (https://dejure.org/1954,497)
BAG, Entscheidung vom 18. Juni 1954 - 2 AZR 54/54 (https://dejure.org/1954,497)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßbevollmächtigter - Verschulden - Verbandsvertreter - Unabwendbarer Zufall - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumung der Revisionsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 232
    Arbeitsgerichtsverfahren: Zurechnung des Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 02.05.1995 - 4 AZB 8/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Bevollmächtigte im Sinne dieser Vorschrift sind auch Verbandsvertreter (vgl. BAG Urteil vom 18. Juni 1954 - 2 AZR 54/54 - AP Nr. 1 zu § 232 ZPO; LAG Mecklenburg-Vorpommern Beschluß vom 18. März 1993 - 1 Ta 5/93 -, AuA 1994, 86; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 11 Rz 93; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 11 Rz 13).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.06.2002 - 18 Ta 9/02

    Keine Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage bei Verschulden des

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18.06.1954 - 2 AZR 54/54 - AP Nr. 1 zu § 232 ZPO; Beschluß vom 02.05.1995 - 4 AZB 8/95 - AP Nr. 40 zu § 233 ZPO 1977; siehe auch Francken, aaO, Seiten 65 ff.) ist die Bestimmung des § 85 Absatz 2 ZPO auf als Prozeßbevollmächtigte auftretende Verbandsvertreter anwendbar.
  • BAG, 07.06.1968 - 1 AZB 15/68

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Nichteinhaltung der Berufungsfrist - Eilbote

    Aus § 2 3 ergibt sich, daß die Partei für die Sorgfalt ihres Prozeßbevollmächtigten'einzustehen h a t ; sie muß" ein Verschulden ihres Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen (BAG 2, 4-5 [4-9] = AP Nr. 6 zu § 232 ZPO; AP Nr. 1 zu § 232 ZPO).
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