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   BAG, 05.04.1984 - 2 AZR 54/83   

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BAG, 05.04.1984 - 2 AZR 54/83 (https://dejure.org/1984,17184)
BAG, Entscheidung vom 05.04.1984 - 2 AZR 54/83 (https://dejure.org/1984,17184)
BAG, Entscheidung vom 05. April 1984 - 2 AZR 54/83 (https://dejure.org/1984,17184)
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Wird zitiert von ... (10)

  • BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17

    Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung

    Anders als in den Fällen des § 625 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG ist der nach § 24 BBiG fingierte Geschäftswille nicht lediglich auf die Fortsetzung eines bereits begründeten Vertragsverhältnisses, sondern auf die Überleitung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis und damit auf die Begründung eines anderen Vertragstyps mit neuen Rechten und Pflichten gerichtet (vgl. Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 174 Rn. 129; KR/Weigand 11. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 24; vgl. auch BAG 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 - zu III 2 der Gründe) .
  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 251/93

    Auszubildende - Abschlussprüfung - Facharbeiterlohn

    § 41 BBiG ermächtigt die zuständige Stelle, in der Prüfungsordnung einen anderen Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Abschlußprüfung als bestanden im Sinne des § 14 Abs. 2 BBiG anzusehen ist (Bestätigung von BAG Urteil vom 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 - EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die gemäß § 41 BBiG von der zuständigen Stelle erlassene Prüfungsordnung einen anderen Zeitpunkt festlegt, zu dem die Abschlußprüfung als "bestanden" anzusehen ist (BAG Urteil vom 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 - EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18).

    Im Hinblick auf eine gleichlautende Formulierung wie § 21 Abs. 5 Satz 3 der Prüfungsordnung der IHK des Saarlandes vom 3. April 1973 hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 5. April 1984 (a.a.O.) ausgeführt, diese Regel sei "klar und eindeutig" in dem Sinne, daß "für den Zeitpunkt des Bestehens der Abschlußprüfung allein der Tag der letzten Prüfungsleistung maßgebend (ist) und nicht das Datum der schriftlichen Bescheinigung oder deren Aushändigung".

    Dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, daß der Tag der letzten Prüfungsleistung im Streitfall - anders als in dem der Entscheidung vom 5. April 1984 (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt - vor dem Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung liegt.

    Die Ermächtigung dazu, einen anderen als den sich aus § 14 Abs. 2 BBiG ergebenden Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Abschlußprüfung als bestanden anzusehen ist, ist aber mit dem Urteil des Zweiten Senats vom 5. April 1984 (- 2 AZR 54/83 - EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18) im Grundsatz zu bejahen.

    Der Senat weicht mit dieser Rechtsauffassung nicht ab von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. April 1984 (a.a.O.).

  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 303/93

    Anspruch auf tariflichen Lohn anstatt der Ausbildungsvergütung - Bestehen eines

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die gemäß § 41 BBiG von der zuständigen Stelle erlassene Prüfungsordnung einen anderen Zeitpunkt festlegt, zu dem die Abschlußprüfung als "bestanden" anzusehen ist (BAG Urteil vom 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 - EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18).

    Im Hinblick auf eine gleichlautende Formulierung wie § 21 Abs. 5 Satz 3 der Prüfungsordnung der IHK des Saarlandes vom 3. April 1973 hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 5. April 1984 (aaO) ausgeführt, diese Regel sei "klar und eindeutig" in dem Sinne, daß "für den Zeitpunkt des Bestehens der Abschlußprüfung allein der Tag der letzten Prüfungsleistung maßgebend (ist) und nicht das Datum der schriftlichen Bescheinigung oder deren Aushändigung".

    Dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, daß der Tag der letzten Prüfungsleistung im Streitfall - anders als in dem der Entscheidung vom 5. April 1984 (aaO) zugrundeliegenden Sachverhalt - vor dem Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung liegt.

    Die Ermächtigung dazu, einen anderen als den sich aus § 14 Abs. 2 BBiG ergebenden Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Abschlußprüfung als bestanden anzusehen ist, ist aber mit dem Urteil des Zweiten Senats vom 5. April 1984 (- 2 AZR 54/83 - EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18) im Grundsatz zu bejahen.

    Der Senat weicht mit dieser Rechtsauffassung nicht ab von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. April 1984 (aaO).

  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 434/93

    Tarifliche Vergütung - Anspruch - Beginn

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die gemäß § 41 BBiG von der zuständigen Stelle erlassene Prüfungsordnung einen anderen Zeitpunkt festlegt, zu dem die Abschlußprüfung als "bestanden" anzusehen ist (BAG Urteil vom 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 - EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18).

    Im Hinblick auf eine gleichlautende Formulierung wie § 21 Abs. 5 Satz 3 der Prüfungsordnung der IHK hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 5. April 1984 (aaO) ausgeführt, diese Regel sei "klar und eindeutig" in dem Sinne, daß "für den Zeitpunkt des Bestehens der Abschlußprüfung allein der Tag der letzten Prüfungsleistung maßgebend (ist) und nicht das Datum der schriftlichen Bescheinigung oder deren Aushändigung".

    Dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, daß der Tag der letzten Prüfungsleistung im Streitfall - anders als in dem der Entscheidung vom 5. April 1984 (aaO) zugrundeliegenden Sachverhalt - vor dem Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung liegt.

    Die Ermächtigung dazu, einen anderen als den sich aus § 14 Abs. 2 BBiG ergebenden Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Abschlußprüfung als bestanden anzusehen ist, ist aber mit dem Urteil des Zweiten Senats vom 5. April 1984 (- 2 AZR 54/83 - EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18) im Grundsatz zu bejahen.

    Der Senat weicht mit dieser Rechtsauffassung nicht ab von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. April 1984 (aaO).

  • BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 411/04

    Berufsausbildungsverhältnis - Beendigung

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die gemäß § 41 BBiG aF von der zuständigen Stelle erlassene Prüfungsordnung einen anderen Zeitpunkt festlegt, zu dem die Abschlussprüfung als "bestanden" anzusehen ist (BAG 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 -EzB [alte Fassung] BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18; 16. Februar 1994 - 5 AZR 251/93 - BAGE 76, 10).
  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 432/93

    Zeitpunkt des Bestehens einer Prüfung, der Mitteilung eines Prüfungsergebnisses

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die gemäß § 41 BBiG von der zuständigen Stelle erlassene Prüfungsordnung einen anderen Zeitpunkt festlegt, zu dem die Abschlußprüfung als "bestanden" anzusehen ist (BAG Urteil vom 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 - EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18).

    Im Hinblick auf eine gleichlautende Formulierung wie § 21 Abs. 5 Satz 3 der Prüfungsordnung der IHK hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 5. April 1984 (a.a.O.) ausgeführt, diese Regel sei "klar und eindeutig" in dem Sinne, daß "für den Zeitpunkt des Bestehens der Abschlußprüfung allein der Tag der letzten Prüfungsleistung maßgebend (ist) und nicht das Datum der schriftlichen Bescheinigung oder deren Aushändigung".

    Dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, daß der Tag der letzten Prüfungsleistung im Streitfall - anders als in dem der Entscheidung vom 5. April 1984 (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt - vor dem Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung liegt.

    Die Ermächtigung dazu, einen anderen als den sich aus § 14 Abs. 2 BBiG ergebenden Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Abschlußprüfung als bestanden anzusehen ist, ist aber mit dem Urteil des Zweiten Senats vom 5. April 1984 (- 2 AZR 54/83 - EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18) im Grundsatz zu bejahen.

    Der Senat weicht mit dieser Rechtsauffassung nicht ab von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. April 1984 (a.a.O.).

  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 433/93

    Zeitpunkt des Bestehens einer Prüfung, der Mitteilung eines Prüfungsergebnisses

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die gemäß § 41 BBiG von der zuständigen Stelle erlassene Prüfungsordnung einen anderen Zeitpunkt festlegt, zu dem die Abschlußprüfung als "bestanden" anzusehen ist (BAG Urteil vom 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 - EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18).

    Im Hinblick auf eine gleichlautende Formulierung wie § 21 Abs. 5 Satz 3 der Prüfungsordnung der IHK hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 5. April 1984 (a.a.O.) ausgeführt, diese Regel sei "klar und eindeutig" in dem Sinne, daß "für den Zeitpunkt des Bestehens der Abschlußprüfung allein der Tag der letzten Prüfungsleistung maßgebend (ist) und nicht das Datum der schriftlichen Bescheinigung oder deren Aushändigung".

    Dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, daß der Tag der letzten Prüfungsleistung im Streitfall - anders als in dem der Entscheidung vom 5. April 1984 (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt - vor dem Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung liegt.

    Die Ermächtigung dazu, einen anderen als den sich aus § 14 Abs. 2 BBiG ergebenden Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Abschlußprüfung als bestanden anzusehen ist, ist aber mit dem Urteil des Zweiten Senats vom 5. April 1984 (- 2 AZR 54/83 - EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18) im Grundsatz zu bejahen.

    Der Senat weicht mit dieser Rechtsauffassung nicht ab von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. April 1984 (a.a.O.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2007 - 13 Sa 330/07

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 24 BBiG 2005

    Denn nach einhelliger Auffassung des Schrifttums (vergl. etwa Herkert/Töltl, BBiG, Loseblattkommentar, Stand 2007, § 24 Rdz. 22; Leinemann/Taubert, BBiG, § 17 Rdz. 12 - 13; Lakies/Nehls, BBiG, § 24 Rdz. 8; Wohlgemuth/Lakies, BBiG, 3. Aufl. 2006, § 24 Rdz. 18 A/P/S-Biebl, 2. Auflage, § 17 BBiG Rdz. 3 m. w. N.) und auch der Tendenz des Bundesarbeitsgerichts in den beiden Urteilen vom 05.04.1984 - 2 AZR 54/83 - EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18 und 2 AZR 55/83 n. v. setzt die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 17 BBiG a. F. bzw. § 24 BBiG voraus, dass der Ausbilder Kenntnis von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat.

    Mit der Beendigung der Ausbildung ist für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zumeist die Zuweisung anderer Aufgaben erforderlich (BAG 05.04.1984, a. a. O., zu III 2 der Gründe).

  • VGH Hessen, 28.01.2014 - 22 A 229/13

    Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend und

    Dementsprechend geht sie nach allem mit Recht davon aus, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf dieses Tages beendet worden ist (vgl. BAG, Urteile vom 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 -, EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18, juris Rn. 20, und vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 621/78 -, DB 1980, 1648, juris Rn. 17).
  • LAG Saarland, 15.03.1993 - 1 Sa 191/92

    Lohngruppe; Lohnanspruch; Differenzlohn; Auszubildender; Ausbildungsverhältnis;

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