Rechtsprechung
BAG, 06.06.1991 - 2 AZR 540/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Kündigung eines Arbeitnehmers zum Ende der Probezeit - Wirksamkeit einer Anhörung bei fehlender Erörterung mit dem Personalrat - Umfang der Informationen an den Personalrat bei beabsichtigter Kündigung eines in der Probezeit befindlichen Arbeitnehmers - Pauschale ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG München, 01.06.1989 - 12 Ca 7472/88
- LAG München, 23.08.1990 - 5 Sa 475/89
- BAG, 06.06.1991 - 2 AZR 540/90
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84
Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe
Auszug aus BAG, 06.06.1991 - 2 AZR 540/90
Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, ist die Kündigung unwirksam, und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat (vgl. BAGE 49, 136, 142 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 a der Gründe). - BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73
Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung
Auszug aus BAG, 06.06.1991 - 2 AZR 540/90
Die Mitteilung zu einer beabsichtigten Kündigung beinhaltet deswegen bereits das Angebot einer Erörterung mit dem Personalrat (vgl. Aufhauser/Brunhöber/Warga, BayPVG, Art. 72 Rz 7; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, Stand Mai 1985, Art. 77 Rz 67 mit Hinweis auf BAG Urteil vom 28. Februar 1974 - 2 AZR 455/73 -, BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972). - BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88
Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung
Auszug aus BAG, 06.06.1991 - 2 AZR 540/90
Wenn für den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers mehrere Gründe maßgebend gewesen sind, dann berührt eine objektiv unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats hinsichtlich einzelner Kündigungsgründe nicht die Wirksamkeit des Anhörungsverfahrens insgesamt (so BAGE 59, 295 = AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972).
- LAG Schleswig-Holstein, 30.10.2002 - 5 Sa 345/02
Kündigung, Betriebsrat, Anhörung, Arbeitgeber, Mitteilungspflicht, …
b) Die subjektive Determinierung der Mitteilungspflichten bedingt indessen, dass die pauschale Umschreibung des Kündigungsgrundes durch ein Werturteil (wie z.B. "ungenügende Arbeitsleistung", "fehlende Teamfähigkeit", "Spannungen zum Vorgesetzten") oder durch subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers (wie z.B. "unsympathischer Arbeitnehmer", "nicht vertrauenserweckend", "wird dem Anforderungsprofil der Stelle nicht gerecht") ausnahmsweise dann genügt, wenn der Arbeitgeber seine Kündigungsabsicht nicht mit konkreten Tatsachen begründen kann (BAG, Urt. v. 06.06.1991 - 2 AZR 540/90 -, zit n. juris).Mit anderen Worten, es genügt das bloße, durch Tatsachen nicht belegbare Werturteil, wenn das Kündigungsschutzgesetz noch nicht gilt (BAG, Urt. v. 06.06.1991 aaO.), zumindest dann, wenn das Werturteil nicht durch konkrete Tatsachen begründbar ist.
- LAG Berlin, 22.01.1998 - 16 Sa 136/97
Mitteilungspflicht; Kündigungsgrund; Ablauf der Wartepflicht
Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur diejenigen Kündigungsgründe mitzuteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluß maßgebend sind (vgl. BAG AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972; NZA 1995, 24; 2 AZR 540/90 vom 06.06.1991, n. v.).Gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, genügt jedoch das bloße, durch Tatsachen nicht belegbare Werturteil (so das Urteil vom 06.06.1991, 2 AZR 540/90, und dasjenige vom 14.07.1994, NZA 1995, 24).
- LAG Düsseldorf, 29.07.2004 - 15 Sa 623/04
Kündigung vor Ablauf der Wartezeit; Mitteilungspflichten gegenüber der …
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. so z.B. BAG v. 06.06.1991 2 AZR 540/90 n.v.; BAG v. 12.11.1998 2 AZR 687/097 n.v.; BAG v. 18.05.1994, AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972; BAG v. 12.11.1998 2 AZR 687/97 - n.v.; v. 22.09.1994, AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972; BAG v. 03.12.1998, AP Nr. 99 zu § 102 BetrVG 1972; BAG v. 01.07.1999, AP Nr. 10 zu § 242 BGB Kündigung) ist bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, dass innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt, d.h. Kündigungsgründe weder vorliegen noch angegeben werden müssen. - LAG Hamm, 23.02.2006 - 15 Sa 1775/05
Sozialauswahl; Inhaltliche Anforderungen an die Betriebsratsanhörung
Die pauschale Umschreibung des Kündigungsgrundes kann lediglich ausnahmsweise dann genügen, wenn der Arbeitgeber seine Motivation nicht mit konkreten Tatsachen belegen kann (BAG, Urteil vom 06.06.1991 - 2 AZR 540/90 - Urteil vom 08.09.1988, EZR § 202 BetrVG 1972 Nr. 73). - LAG Hamm, 14.07.2005 - 15 Sa 508/05
Betriebsratsanhöung; Verdachtsküdigung
Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG, Urteil vom 15.11.1995 - 2 AZR 974/94, NZA 1996, 419, 421 m.w.N.).Die pauschale Umschreibung des Kündigungsgrundes kann lediglich ausnahmsweise dann genügen, wenn der Arbeitgeber seine Motivation nicht mit konkreten Tatsachen belegen kann (BAG, Urteil vom 06.06.1991 - 2 AZR 540/90; Urteil vom 08.09.1988, EZA § 102 BetrVG 1972 Nr. 73).