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   BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 552/95   

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BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 552/95 (https://dejure.org/1996,4111)
BAG, Entscheidung vom 10.10.1996 - 2 AZR 552/95 (https://dejure.org/1996,4111)
BAG, Entscheidung vom 10. Oktober 1996 - 2 AZR 552/95 (https://dejure.org/1996,4111)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung: ordentliche Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung - Nichtbeantwortung der Frage nach Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtbeantwortung - Fragen - Charakterlicher Mangel - Kündigungsgrund - Unehrlichkeit - MfS-Tätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1997, 52
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 552/95
    Zwar war die Nichtbeantwortung pflichtwidrig (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120, 125 f. = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag, unter B II 5 der Gründe; Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - AP Nr. 24 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 25.04.1996 - 2 AZR 609/95

    Änderungskündigung zur nachträglichen Befristung eines unbefristeten

    Auszug aus BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 552/95
    Davon abgesehen ist eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO schon deshalb nicht geboten, weil sich die Beklagte auf die frühere Betätigung des Klägers für das MfS aus personalvertretungsrechtlichen Gründen nicht berufen kann (§§ 84, 89 Abs. 1 PersVG Berlin, § 108 Abs. 2 BPersVG , vgl. BVerfG Beschluß vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43, 54 = AP Nr. 1 zu § 108 BPersVG , zu B I der Gründe und Senatsurteil vom 25. April 1996 - 2 AZR 609/95 - DB 1996, 1780 , auch zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 4 der Gründe, m.w.N.); zu diesem Kündigungsgrund hat sie nämlich den Personalrat nicht beteiligt, vielmehr hat sie im Anhörungsschreiben vom 8. März 1994 nur die "Fehlangabe im Fragebogen" als Kündigungsgrund angegeben, und auch aus dem im Entwurf beigefügten Kündigungsschreiben mußte der Personalrat entnehmen, daß dem Kläger nicht wegen seiner früheren MfS-Betätigung gekündigt werden sollte.
  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 2/77

    Bayerisches Personalvertretungsgesetz

    Auszug aus BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 552/95
    Davon abgesehen ist eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO schon deshalb nicht geboten, weil sich die Beklagte auf die frühere Betätigung des Klägers für das MfS aus personalvertretungsrechtlichen Gründen nicht berufen kann (§§ 84, 89 Abs. 1 PersVG Berlin, § 108 Abs. 2 BPersVG , vgl. BVerfG Beschluß vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43, 54 = AP Nr. 1 zu § 108 BPersVG , zu B I der Gründe und Senatsurteil vom 25. April 1996 - 2 AZR 609/95 - DB 1996, 1780 , auch zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 4 der Gründe, m.w.N.); zu diesem Kündigungsgrund hat sie nämlich den Personalrat nicht beteiligt, vielmehr hat sie im Anhörungsschreiben vom 8. März 1994 nur die "Fehlangabe im Fragebogen" als Kündigungsgrund angegeben, und auch aus dem im Entwurf beigefügten Kündigungsschreiben mußte der Personalrat entnehmen, daß dem Kläger nicht wegen seiner früheren MfS-Betätigung gekündigt werden sollte.
  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 483/95

    Ordentliche Kündigung wegen falscher Beantwortung der Frage nach Stasi-Mitarbeit

    Auszug aus BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 552/95
    Der Senat hat das damit begründet, es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß der öffentliche Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg die Möglichkeit gehabt habe, die persönliche Eignung des Arbeitnehmers für eine Weiterbeschäftigung selbst zu erproben (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 711/87

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über den Übergang

    Auszug aus BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 552/95
    In seiner Erwiderung vom 8. Mai 1995 auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 1995 hat er aber das nunmehr unter Zeugenangaben präzisierte Vorbringen der Beklagten nicht mehr bestritten und er hat für das Gegenteil keinen Beweis angetreten, obgleich die Beweislast bei ihm lag (vgl. BAG Urteil vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 711/87 - AP Nr. 5 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung, unter II 4 c aa der Gründe; BGH Urteil vom 19. Mai 1958 - II ZR 53/57 - NJW 1958, 1188).
  • BAG, 25.04.1985 - 2 AZR 140/84

    Sozialauswahl - Massenkündigung - Kündigung - Kündigungsschutz - Stillegung eines

    Auszug aus BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 552/95
    Da es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Sozialwidrigkeit verkannt hat und ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Vorschrift des § 1 KSchG Denkgesetzen oder Erfahrungsregeln widerspricht; wenn das Berufungsgericht von dem richtigen Begriff der Sozialwidrigkeit ausgegangen ist, beruhen die Erwägungen, ob die dafür maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, nur dann auf einer Rechtsverletzung, wenn der Tatsachenrichter nicht alle maßgebenden Umstände berücksichtigt, den ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraum überschritten hat oder wenn ihm bei den tatsächlichen Feststellungen Verfahrensverstöße unterlaufen sind, die von der Revision ordnungsgemäß gerügt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAGE 48, 314, 319 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B I 1 der Gründe; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 225, m.w.N.).
  • BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 683/94

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Verlängerungsgesetz

    Auszug aus BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 552/95
    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang (vgl. Urteil vom 11. Mai 1995 - 2 AZR 683/94 - AP Nr. 50 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX) darauf hingewiesen, daß wegen des langen zeitlichen Abstandes seit der Wende sogar die Anforderungen, die an eine nach dem 2. Oktober 1992 ausgesprochene Kündigung gemäß Abs. 4 EV zu stellen sind, den - höheren - Voraussetzungen des § 1 KSchG weitgehend anzunähern sind.
  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 828/93

    Zulässigkeit von Fragebogen im Schuldienst des Freistaats Sachsen

    Auszug aus BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 552/95
    Zwar war die Nichtbeantwortung pflichtwidrig (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120, 125 f. = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag, unter B II 5 der Gründe; Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - AP Nr. 24 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BGH, 19.05.1958 - II ZR 53/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 552/95
    In seiner Erwiderung vom 8. Mai 1995 auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 1995 hat er aber das nunmehr unter Zeugenangaben präzisierte Vorbringen der Beklagten nicht mehr bestritten und er hat für das Gegenteil keinen Beweis angetreten, obgleich die Beweislast bei ihm lag (vgl. BAG Urteil vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 711/87 - AP Nr. 5 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung, unter II 4 c aa der Gründe; BGH Urteil vom 19. Mai 1958 - II ZR 53/57 - NJW 1958, 1188).
  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53

    Arbeitsverhältnis: Befristung

    Auszug aus BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 552/95
    Da es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Sozialwidrigkeit verkannt hat und ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Vorschrift des § 1 KSchG Denkgesetzen oder Erfahrungsregeln widerspricht; wenn das Berufungsgericht von dem richtigen Begriff der Sozialwidrigkeit ausgegangen ist, beruhen die Erwägungen, ob die dafür maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, nur dann auf einer Rechtsverletzung, wenn der Tatsachenrichter nicht alle maßgebenden Umstände berücksichtigt, den ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraum überschritten hat oder wenn ihm bei den tatsächlichen Feststellungen Verfahrensverstöße unterlaufen sind, die von der Revision ordnungsgemäß gerügt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAGE 48, 314, 319 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B I 1 der Gründe; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 225, m.w.N.).
  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 750/96

    Personen- und verhaltensbedingte Kündigung - Fragebogenlüge

    Wenn diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall mit einer angeblichen Tätigkeit für das MfS im Jahre 1973 nicht ohne weiteres übertragen werden kann, so ist doch dem grundsätzlichen Anliegen Rechnung zu tragen, daß eine weit zurückliegende MfS-Tätigkeit je nach den Umständen des Einzelfalles im milderen Licht zu sehen ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 10. Oktober 1996 - 2 AZR 552/95 - n.v., zu II 4 der Gründe und vom 20. August 1997 - 2 AZR 42/97 - n.v., zu II 2 b und d der Gründe) und daß auch die Nach-Wende-Tätigkeit bei einer Gesamtbeurteilung nicht unberücksichtigt bleiben darf.
  • VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 7/98

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde einer Lehrerin

    Auch das BAG hat in vergleichbarem Zusammenhang - und ebenfalls zu § 1 Abs. 2 KSchG - ausgeführt, da die Bewährung im öffentlichen Dienst der Nach-Wende-Zeit im Rahmen der Kündigungsentscheidung mit zu berücksichtigen sei (BAG, NJ 1996, 668, 670; vgl. auch NJ 1997, 52 ).

    Immerhin hat das LAG ausgeführt, daß insoweit die zu den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages entwickelten Grundsätze anwendbar seien (S. 10 des Urteils), während das BAG wiederholt betont hat, daß die genannten Kündigungstatbestände nicht ohne weiteres vergleichbar seien (vgl. BAG, NJ, 1997, 606, 607; s. auch BAG, NJ 1996, 668, 669; NJ 1997, 52 und VIZ 1998, 284).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.1998 - 1 Sa 269/97

    Außerordentliche Kündigung wegen ehemaliger Stasi Tätigkeit ; Zumutbarkeit der

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