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   BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82   

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BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82 (https://dejure.org/1983,820)
BAG, Entscheidung vom 27.10.1983 - 2 AZR 566/82 (https://dejure.org/1983,820)
BAG, Entscheidung vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 (https://dejure.org/1983,820)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mutterschutz - Schwangerschaftsbeginn - Kündigungsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1420 (Ls.)
  • MDR 1985, 259
  • NZA 1985, 222
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 27.01.1966 - 2 AZR 141/65

    Schwangerschaft - Bestimmung der Frist - Kündigung einer schwangeren Hausgehilfin

    Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82
    »Auch für die Geltung des absoluten Kündigungsverbots des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist zur Feststellung des Beginns der Schwangerschaft von dem Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme auszugehen und von dem darin angegebenen voraussichtlichen Tag der Niederkunft um 280 Tage zurückzurechnen (im Anschluß an BAG Urteil vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 - AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG ).«.

    Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 - (AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG ) ist diese Vorschrift für alle während der Schwangerschaft ablaufenden Fristen entsprechend anzuwenden.

    cc) Läßt sich aber der tatsächliche Schwangerschaftsbeginn auch auf der Grundlage der durchschnittlichen tatsächlichen Schwangerschaftsdauer und einer Rückrechnung vom tatsächlichen Entbindungstermin an nicht sicher bestimmen, so ist aus den in dem Senatsurteil vom 27. Januar 1966 (aaO) dargelegten Gründen der Rechtssicherheit und des Schutzes der werdenden Mutter auch für die Anwendung des absoluten Kündigungsverbotes des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG der Beginn der Schwangerschaft durch Rückrechnung um 280 Tage von dem vom Arzt angegebenen voraussichtlichen Entbindungstermin zu ermitteln.

    Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 27. Januar 1966 (aaO) ausgeführt hat, sind die Angaben der Arbeitnehmerin über das Datum ihrer letzten Regelblutung zwar ein wesentliches, aber nicht das einzige Mittel der Bestimmung der bisherigen Dauer der Schwangerschaft.

  • BAG, 06.06.1974 - 2 AZR 278/73

    Prozeßverwirkung - Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung - Schwangerschaft -

    Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82
    Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei - wie § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG voraussetzt (vgl. BAG 26, 161, 165 = AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG 1968, zu III 1 der Gründe) - zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits schwanger gewesen, ist im Ergebnis zutreffend.

    Zu Unrecht entnimmt Eich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 26, 161), § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG begründe nur eine einstweilige Sicherung des Kündigungsverbotes bis zum Entbindungstermin.

  • BAG, 20.04.1955 - 2 AZR 68/55

    Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung in DM West

    Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82
    Eine solche war jedoch nach § 554 ZPO erforderlich, weil die Begründetheit des Weiterbeschäftigungsanspruchs, soweit ein solcher angenommen wird, anders als die Begründetheit des Lohnfortzahlungsanspruchs aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 BGB (vgl. dazu BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 1/75 - AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision), von weiteren Voraussetzungen als der Begründetheit der Feststellungsklage abhängt.
  • BAG, 16.06.1976 - 3 AZR 1/75

    Streitwertrevision - Änderung des vom Arbeitsgericht festgestzten Streitwertes -

    Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82
    Eine solche war jedoch nach § 554 ZPO erforderlich, weil die Begründetheit des Weiterbeschäftigungsanspruchs, soweit ein solcher angenommen wird, anders als die Begründetheit des Lohnfortzahlungsanspruchs aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 BGB (vgl. dazu BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 1/75 - AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision), von weiteren Voraussetzungen als der Begründetheit der Feststellungsklage abhängt.
  • BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82

    Nachholung der Mitteilung über Schwangerschaft - Verschulden

    Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82
    Dies hat der Senat in dem am 6. Oktober 1983 verkündeten Urteil in der Sache - 2 AZR 368/82 - (EzA § 9 n.F. MuSchG Nr. 23, zu II 2 b der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) ausgesprochen und näher begründet.
  • BAG, 20.12.1972 - 3 AZR 60/72

    Akkordarbeit - Mutterschutzlohn

    Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82
    Der Ablauf dieser Frist sei somit durch Rückrechnung der durchschnittlichen Dauer einer Schwangerschaft von 280 Tagen von dem in dem Attest angegebenen Entbindungstermin auch dann zu ermitteln, wenn die Niederkunft tatsächlich früher oder später erfolgt sei (ebenso BAG Urteil vom 20. Dezember 1972 - 3 AZR 60/72 - AP Nr. 7 zu § 11 MuSchG 1968 - für die Berechnung der Dauer der in den §§ 4, 5 und 8 MuSchG enthaltenen Beschäftigungsverbote als Grundlage für die Berechnung des Mutterschutzlohnes nach § 11 MuSchG ).
  • BAG, 03.12.1959 - 2 AZR 612/57

    Nichtausübung des Fragerechts - Obsiegen in Vorinstanz - Begründete Revisionsrüge

    Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82
    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Nichtvorbringen offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Rechtslage falsch beurteilt hat (BAG Urteile vom 23. August 1956 - 2 AZR 405/55 - und vom 3. Dezember 1959 - 2 AZR 612/57 -, AP Nr. 1 und 2 zu § 139 ZPO ).
  • BAG, 23.08.1956 - 2 AZR 405/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Regelungsgehalt des § 129 ZPO

    Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82
    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Nichtvorbringen offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Rechtslage falsch beurteilt hat (BAG Urteile vom 23. August 1956 - 2 AZR 405/55 - und vom 3. Dezember 1959 - 2 AZR 612/57 -, AP Nr. 1 und 2 zu § 139 ZPO ).
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 237/14

    Kündigung - Mutterschutz - Diskriminierung

    Werden im Verlauf der Schwangerschaft genauere Erkenntnisse über den Zeitpunkt ihres Beginns gewonnen, kann zudem eine korrigierte Bescheinigung erstellt werden (BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - zu A II 2 c dd der Gründe) .
  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 384/10

    Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG

    Der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem BEEG bliebe im Zeitraum vor dem Beginn der Elternzeit zunächst in der Schwebe, wenn man die tatsächliche Niederkunft als maßgeblich für die Berechnung ansähe (vgl. BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - zu A II 2 a der Gründe, AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 14 = EzA MuSchG § 9 nF Nr. 25 zu § 9 MuSchG) .
  • BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22

    Schwangerschaft - Beginn des Kündigungsverbots

    Werden im Verlauf der Schwangerschaft genauere Erkenntnisse über den Zeitpunkt ihres Beginns gewonnen, kann zudem eine korrigierte Bescheinigung erstellt werden (BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - zu A II 2 c dd der Gründe) .
  • BAG, 11.11.1992 - 2 AZR 328/92

    Zugang eines Kündigungsschreibens, Annahmeverweigerung des Empfangsboten

    Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG 1968) zutreffend als Schwangerschaftsbeginn den 25. Juni 1991 ermittelt.
  • LAG Baden-Württemberg, 01.12.2021 - 4 Sa 32/21

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Berechnung des Beginns der

    Er markiert die äußerste zeitliche Grenze, innerhalb derer bei normalem Zyklus eine Schwangerschaft vorliegen kann (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 - BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 417/97 - BAG 12. Dezember 1985 - 2 AZR 82/85 - BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 -).

    Lediglich eine Schwangerschaft noch vor dem ersten Tag der letzten Regelblutung könne aus dieser Wahrscheinlichkeitsberechnung ausgenommen werden, weil eine solche Schwangerschaftsannahme wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen evident widersprechen würde (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 - BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 417/97 - BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 -).

  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 82/85

    Schwangerschaft - Mutterschutz - Entbindung

    Bei der Rückrechnung vom voraussichtlichen Tag der Niederkunft um 280 Tage zur Ermittlung des Beginns der Schwangerschaft ist der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzuzählen (Fortführung von BAG Urteil vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 = AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG und BAG Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 = AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG 1968).

    Denn wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - (EzA § 9 MuSchG n. F. Nr. 25; ebenso Urteil vom 1. August 1985 - 2 AZR 461/84 - unveröffentlicht) ausgeführt hat, bestehen keine Bedenken, das zunächst vorgelegte ärztliche Zeugnis durch ein neues mit einem anderen voraussichtlichen Entbindungstermin zu ersetzen, wenn später eine exaktere Bestimmung - wie hier durch Ultraschall - möglich ist.

    Abgesehen davon, daß sich auch bei einer Rückrechnung vom tatsächlichen Entbindungstag der tatsächliche Schwangerschaftsbeginn nicht sicher bestimmen läßt, kann es, schon um Manipulationen auszuschließen, nicht von der Laufzeit des Prozesses abhängen, ob eine Arbeitnehmerin in den Genuß des Mutterschutzes kommt oder nicht (vgl. dazu BAG Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - EzA § 9 MuSchG n. F. Nr. 25; BAG Urteil vom 20. Dezember 1972 - 3 AZR 60/72 - AP Nr. 7 zu § 11 MuSchG 1968; BAG Urteil vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 - AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG).

    In Fortführung des Urteils vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 - (AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG) hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1983 (- 2 AZR 566/82 - EzA § 9 MuSchG n. F. Nr. 25; vgl. auch das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 1. August 1985 - 2 AZR 461/84 -) ausgeführt, der Zeitraum von 280 Tagen umfasse die mittlere Schwangerschaftsdauer, die bei einem durchschnittlichen Menstruationszyklus von 28 Tagen (1 Lunarmonat) 10 Lunarmonate, gerechnet vom 1. Tag der letzten Regelblutung an, betrage.

    Der Senat hat diese Frage noch nicht entschieden, da es bislang hierauf nicht ankam (vgl. die Senatsurteile vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 -, aaO, und vom 1. August 1985 - 2 AZR 461/84 -).

    Der Regelung des Bescheids des Bundesministers für Arbeit vom 1. Februar 1961 bezüglich der rückzurechnenden 280 Tage hat sich der Senat erneut in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - (aa0) und vom 1. August 1985 - 2 AZR 461/84 - angeschlossen.

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 417/97

    Feststellung der Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt

    In Fortführung des Urteils vom 27. Januar 1966 (- 2 AZR 141/65 - AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG) hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1983 (- 2 AZR 566/82 - AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG 1968) ausgeführt, der Zeitraum von 280 Tagen umfasse die mittlere Schwangerschaftsdauer, die bei einem durchschnittlichen Menstruationszyklus von 28 Tagen (einem Lunarmonat) zehn Lunarmonate, gerechnet vom ersten Tag der letzten Regelblutung an, betrage.

    Hat sich der Arzt geirrt, bzw. muß der aufgrund der Angaben der Schwangeren berechnete voraussichtliche Entbindungstermin anhand späterer Ultraschalluntersuchungen korrigiert werden, so kommt in erster Linie nur die Ausstellung eines korrigierten ärztlichen Zeugnisses noch während der bestehenden Schwangerschaft in Betracht (Senatsurteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG 1968).

  • BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 102/88

    Auswirkung des § 8 MuSchG auf Wirksamkeit und Anfechtung des Vertrages

    Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Schwangerschaftsattestes war sie seit 28. März 1983 schwanger (vgl. zur Berechnung: Senatsurteile vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - 12. Dezember 1985 - 2 AZR 82/85 - AP Nr. 14 bzw. 15 zu § 9 MuSchG 1968).
  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 739/87

    Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft

    Es hat zwar den für die Berechnung notwendigen prognostizierten Tag der Niederkunft nicht festgestellt (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG 1968, zu A II 2 der Gründe und vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 82/85 - AP Nr. 15 zu § 9 MuSchG 1968, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 01.08.1985 - 2 AZR 461/84

    Ermittlung des Beginns der Schwangerschaft - Nachweis der Schwangerschaft durch

    Der Beginn der Schwangerschaft ist durch Zurückrechnen um 280 Tage vom voraussichtlichen Entbindungstermin zu ermitteln (Bestätigung der Senatsurteile vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 = AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG 1968 - und vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 = AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG).

    Denn wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - (EzA § 9 MuSchG n. F. Nr. 25 = SAE 1985, 100 ff. = DB 1985, 238 ff.) ausgeführt hat, bestehen keine Bedenken, das zunächst vorgelegte ärztliche Zeugnis durch ein neues mit einem anderen voraussichtlichen Entbindungstermin zu ersetzen, wenn später eine exaktere Bestimmung - wie hier durch Ultraschall - möglich ist.

  • LAG Hessen, 15.11.1985 - 13 Sa 601/85

    Bestimmung des Zeitpunktes des Schwangerschaftsbeginns

  • ArbG Heilbronn, 15.04.2021 - 8 Ca 327/21

    Beginn der Schwangerschaft - Rückrechnung - 266 Tage durchschnittliche

  • LAG Köln, 21.01.2000 - 11 Sa 1195/99

    Mutterschutz; Kündigungsverbot; Kündigungserklärungsfrist

  • LAG Hamm, 14.03.1995 - 7 Sa 2309/94

    Annahmeverzug: Annahmeverzug nach fristloser Kündigung - Leistungsbereitschaft -

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