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   BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01   

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BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01 (https://dejure.org/2002,1262)
BAG, Entscheidung vom 17.01.2002 - 2 AZR 57/01 (https://dejure.org/2002,1262)
BAG, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 (https://dejure.org/2002,1262)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Kündigungsschutzklage - Insolvenz

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch den Insolvenzverwalter; Klage gegen die falsche Partei (Insolvenzschuldnerin statt Insolvenzverwalter); Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs durch Stilllegung; Partei kraft Amtes ; Rubrumsberichtigung ; Klagefrist der ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Kündigungsschutzklage gegen Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes

  • archive.org PDF

    Kündigungsschutzklage - Insolvenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Arbeitsvertragsrecht; Prozessrecht; Betriebsübergang - Gemeinschaftsbetrieb; Auflösung durch Insolvenz; Insolvenzverwalter-Partei kraft Amtes; Kündigungsschutzklage gegen insolvente Schuldnerin; Rubrumsberichtigung; verspätete Klagezustellung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 1412
  • NZA 2002, 999 (Ls.)
  • BB 2003, 209
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 588/98

    Arbeitsverhältnis: gemeinsamer von mehreren juristischen Personen geführter

    Auszug aus BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01
    Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt (BAG 5. März 1987 aaO; 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1 ff.; 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.).

    § 613 a BGB bildet auch keine Rechtsgrundlage für einen Schuldbeitritt bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.).

    Bei einer unveränderten Fortführung des Gesamtbetriebes liegt einer dieser Fälle zwingend vor; denn dann wird auch der Teilbetrieb unverändert fortgeführt, so daß ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.; 24. Februar 2000 - 8 AZR 162/99 - nv.).

    Selbst eine Fortführung der Tätigkeit allein reicht als bloße Funktionsnachfolge für einen Teilbetriebsübergang nicht aus (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.).

  • BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85

    Kündigungsschutz nach § 15 KSchG bei einheitlichem Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01
    Selbst wenn eine rechtliche Vereinbarung der beiden Unternehmen über die einheitliche Leitung eines gemeinsamen Betriebes angenommen würde - eine solche ist vorliegend umstritten -, folgt aus diesem Zusammenschluß nicht zwangsläufig oder aufgrund einer stets zu unterstellenden konkludenten Vereinbarung, daß sie beide auch Arbeitgeber aller in dem gemeinsam geführten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer geworden sind (BAG 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BAGE 55, 117, 131 f.).

    Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt (BAG 5. März 1987 aaO; 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1 ff.; 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.).

    Zu dessen Begründung bedarf es vielmehr einer Änderung der Arbeitsverträge und damit einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern (BAG 5. März 1987 aaO), denn das einheitliche Arbeitsverhältnis zu mehreren Arbeitgebern setzt voraus, daß der Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern in arbeitsvertraglichen Beziehungen steht (BAG 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1 ff.).

  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 523/78

    Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses bei Arbeitgebergruppe

    Auszug aus BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01
    Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt (BAG 5. März 1987 aaO; 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1 ff.; 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.).

    Zu dessen Begründung bedarf es vielmehr einer Änderung der Arbeitsverträge und damit einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern (BAG 5. März 1987 aaO), denn das einheitliche Arbeitsverhältnis zu mehreren Arbeitgebern setzt voraus, daß der Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern in arbeitsvertraglichen Beziehungen steht (BAG 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1 ff.).

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01
    Ergibt sich in einem Kündigungsrechtsstreit etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung des Rubrums möglich, auch wenn der Kläger im Rubrum der Klageschrift irrtümlich zB nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - EzA KSchG § 4 nF Nr. 61 mwN).

    Dies gilt erst recht, wenn der Klageschrift das Kündigungsschreiben beigefügt ist, aus dem sich ergibt, daß es sich um eine Kündigung des Insolvenzverwalters handelt, der demgemäß nach dem Gesamtzusammenhang der Klageschrift verklagt werden soll (vgl. BAG 15. März 2001 aaO; Zwanziger aaO).

  • BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 162/99

    Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01
    Ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem anderen Unternehmen kann aus der Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebes daher nicht hergeleitet werden (BAG 24. Februar 2000 - 8 AZR 162/99 - nv.).

    Bei einer unveränderten Fortführung des Gesamtbetriebes liegt einer dieser Fälle zwingend vor; denn dann wird auch der Teilbetrieb unverändert fortgeführt, so daß ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.; 24. Februar 2000 - 8 AZR 162/99 - nv.).

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 954/94

    Betriebsbedingte Kündigung - Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01
    Dies stellt nach der Senatsrechtsprechung (13. September 1995 - 2 AZR 954/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72 = EzA KSchG § 1 Nr. 48), an der festzuhalten ist, eine Auflösung des etwa bestehenden Gemeinschaftsbetriebes dar.

    Auch eine Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus §§ 162, 242 BGB (vgl. zu den Voraussetzungen Senat 13. September 1995 aaO) macht es - unterstellt man zugunsten des Klägers das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes - nicht erforderlich, auf die ursprüngliche Betriebsgröße abzustellen.

  • LAG Hamm, 23.11.2000 - 4 Sa 1179/00

    Passivlegitimation einer GmbH im Insolvenzverfahren; Zustellung "demnächst";

    Auszug aus BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. November 2000 - 4 Sa 1179/00 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 09.12.1998 - XII ZB 148/98

    Aufnahme eines Rechtsstreits in der Insolvenz einer zur Herausgabe und Räumung

    Auszug aus BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Zivilgerichte sowie der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum führt ein amtlich bestellter Vermögensverwalter wie der Insolvenzverwalter die Prozesse in gesetzlicher Prozeßstandschaft (sog. Amtstheorie RG 30. März 1892 -V 255/91- RGZ 29, 29, 36; BGH 9. Dezember 1998 - XII ZB 148/98 - ZIP 1999, 75, 76; BAG 20. November 1997 - 2 AZR 52/97 - AP ArbGG 1979 § 11 Prozeßvertreter Nr. 15 = EzA ArbGG 1979 § 11 Nr. 14; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 51 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 59. Aufl. Grdz.
  • BGH, 05.10.1994 - XII ZR 53/93

    Zustellung der Klage an den Konkursverwalter in Unkenntnis der Konkurseröffnung;

    Auszug aus BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01
    Eine Klage gegen die Schuldnerin macht den Insolvenzverwalter nicht zur Partei (BGH 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93 - BGHZ 127, 156).
  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 52/97

    Zulässigkeit der Prozeßvertretung des Konkursverwalters durch Verbandsvertreter

    Auszug aus BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Zivilgerichte sowie der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum führt ein amtlich bestellter Vermögensverwalter wie der Insolvenzverwalter die Prozesse in gesetzlicher Prozeßstandschaft (sog. Amtstheorie RG 30. März 1892 -V 255/91- RGZ 29, 29, 36; BGH 9. Dezember 1998 - XII ZB 148/98 - ZIP 1999, 75, 76; BAG 20. November 1997 - 2 AZR 52/97 - AP ArbGG 1979 § 11 Prozeßvertreter Nr. 15 = EzA ArbGG 1979 § 11 Nr. 14; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 51 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 59. Aufl. Grdz.
  • BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99

    Demnächst erfolgte Zustellung

  • RG, 30.03.1892 - V 255/91

    Zulässigkeit der Vernehmung eines Gemeinschuldners als Zeugen in Prozessen zur

  • BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 41/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Abgrenzung von Betriebsübergang und

    Eine Klage gegen die Schuldnerin macht den Insolvenzverwalter nicht zur Partei des Rechtsstreits und kann die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht wahren (vgl. BAG 21. September 2006 - 2 AZR 573/05 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 58 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 75; 18. April 2002 - 8 AZR 346/01 - zu II 2 b der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 232 = EzA BGB § 613a Nr. 207; 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - zu B I 2 b der Gründe, EzA KSchG § 4 nF Nr. 62) .

    Das gilt vor allem dann, wenn der Klageschrift das Kündigungsschreiben beigefügt ist, aus dem sich ergibt, dass die Kündigung vom Insolvenzverwalter ausgesprochen wurde (vgl. BAG 21. September 2006 - 2 AZR 573/05 - Rn. 25, aaO; 18. April 2002 - 8 AZR 346/01 - zu II 2 c der Gründe, aaO; 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - aaO) .

  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 346/01

    Betriebsübergang - Kündigung des Insolvenzverwalters

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist der Insolvenzverwalter wie der Konkursverwalter nach früherem Recht Partei kraft Amtes (BGH 2. September 1999 - VII ZA 3/99 - NZI 1999, 450; 21. Mai 1999 - 2 StR 366/98 - ZInsO 1999, 410; 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92 - BGHZ 123, 132; BAG GS 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - BAGE 31, 176 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 6; 20. November 1997 - 2 AZR 52/97 - AP ArbGG 1979 § 11 Prozeßvertreter Nr. 15 = EzA ArbGG 1979 § 11 Nr. 14; 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - zVv.).

    Eine Klage gegen den Schuldner wahrt somit keine Frist (BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - zVv.; Zwanziger Das Arbeitsrecht der Insolvenzordnung § 113 InsO Rn. 43).

    Diese Rechtsprechung ist nach dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2002 (- 2 AZR 57/01 - zVv.) auch auf das Verhältnis Insolvenzverwalter/Schuldner übertragbar.

  • ArbG Berlin, 06.08.2003 - 7 Ca 5097/03

    Wirksamkeit einer durch einen Insolvenzverwalter ausgesprochenen

    Wird über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, kann eine Kündigungsschutzklage gegen die Schuldnerin erhoben werden -- der Verwalter ist lediglich gesetzlicher Fremdliquidator (so mit LAG Hamm v. 23.11.2000 -- 4 Sa 1179/00 (Juris); a.A. zuletzt BAG v. 17.1.2002 -- 2 AZR 57/01, ZIP 2002, 1412 = EzA KSchG n.F. § 4 Nr. 62).

    Eine Klage gegen die Schuldnerin macht den Insolvenzverwalter nicht zur Partei und wahrt deshalb nicht die Klagefrist des § 4 KSchG bzw. des § 113 Abs. 2 InsO ( ZIP 2002, 1412 = EzA KSchG n.F. § 4 Nr. 62, zu B 12 a der Gründe m.w.N.).

    An der traditionellen Amtstheorie anno 1892 festzuhalten, ist auch kein Gebot der Rechtssicherheit (a. A. BAG 17.1.2000, aaO 2002? = ZIP 2002, 1412 = EzA KSchG n.F. § 4 Nr. 62, zu B 12 a der Gründe m.w.N.) ; fatalistisch Uhlenbruck , InsO, 2003, § 56 Rz. 66 ff. m.w.N.).

    Dies gilt erst recht, wenn der Klageschrift das Kündigungsschreiben beigefügt ist, aus dem sich ergibt, dass es sich um eine Kündigung des Insolvenzverwalters handelt, der demgemäß nach dem Gesamtzusammenhang der Klageschrift verklagt werden soll (BAG ZIP 2002, 1412 = EzA KSchG n.F. § 4 Nr. 62, zu B 1 2 b m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des BAG (vgl. BAG ZIP 2002, 1412 = EzA KSchG n.F. § 4 Nr. 62, zu B I 3 der Gründe m.w.N.) erfolgt eine Zustellung jedenfalls dann noch demnächst, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet.

    Ein Verschulden von Prozessbevollmächtigten ist gem. § 85 Abs. 2 ZPO dem Kläger zuzurechnen (BAG ZIP 2002, 1412 = EzA KSchG n.F. § 4 Nr. 62; ausführlich LAG Hamm = ZInsO 2001, 210, zu 1.2.3. der Gründe).

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