Rechtsprechung
| BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Außerordentliche Änderungskündigung
- openjur.de
Außerordentliche Änderungskündigung
- Bundesarbeitsgericht
Außerordentliche Änderungskündigung
- IWW
- rws-verlag.de
Zulässigkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers bei Insolvenzgefahr
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung bei ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer - Ziel der Streichung bisher gezahlter Jahreszuwendung (Weihnachtsgeld) nur bei wirtschaftlicher Notlage zur Vermeidung einer Insolvenz bei Ausschöpfung milderer Mittel zulässig
- NWB SteuerXpert START
BGB § 626; BAT § 55, § 54
- RA Kotz
Änderungskündigung (außerordentliche) wegen Insolvenzgefahr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gratifikation/Sondervergütung; Kündigung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung (mit Auslauffrist) gegenüber ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer ( BAT ) mit dem Ziel der Streichung bisher gezahlter Jahreszuwendung (Weihnachtsgeld); wirtschaftliche Notlage als wichtiger Grund für außerordentliche Änderungskündigung; Gleichbehandlung ordentlich unkündbarer mit ordentlich kündbaren Arbeitnehmern im Hinblick auf die Streichung des Weihnachtsgeldes
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Außerordentliche Änderungskündigung
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zulässigkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers bei Insolvenzgefahr
Kurzfassungen/Presse (4)
- aok-business.de (Kurzinformation)
Kündigung: Geht's mit der Firma bergab, sind rigorose Maßnahmen möglich
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Streichung des Weihnachtsgeldes durch Änderungskündigung
- rechtseck.de (Kurzinformation)
Außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung bei wirtschaftlicher Notlage
- bauersfeld-rechtsanwaelte.de (Leitsatz)
Arbeitsrecht - außerordentliche Änderungskündigung - Betriebsschließung als wichtiger Grund
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 16.07.2004 - 6 Ca 549/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.04.2005 - 6 Sa 1064/04
- BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2009 - 10 Sa 393/07
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 121, 347
- BAGE 218, 347
- ZIP 2007, 1425
- MDR 2007, 1082
- DB 2007, 1413
- NZA 2007, 1445
Wird zitiert von ... (49)
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 37/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).
Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).
Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c;… Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.
Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).
- BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 147/07
Außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist
Ob die Änderungen zumutbar und deshalb hinzunehmen sind, ist - wie auch sonst bei einer Änderungskündigung - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln (vgl. Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - AP BGB § 626 Nr. 207 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 13; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58).Die Änderungen müssen um zumutbar zu sein, zumindest geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen (Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60;… 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).
Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, das heißt, die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als es zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO;… 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - aaO;… 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 284/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).
Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).
Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c;… Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.
Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 292/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).
Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).
Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c;… Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.
Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 285/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis, Entgeltreduzierung; …
Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).
Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).
Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c;… Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.
Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 293/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).
Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).
Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c;… Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.
Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 289/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).
Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).
Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c;… Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.
Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 636/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).
Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).
Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c;… Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.
Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 634/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).
Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).
Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c;… Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.
Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 637/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).
Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).
Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c;… Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.
Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 286/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 291/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 633/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 642/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 640/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 290/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 294/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 639/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 635/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
- LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 288/07
Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; …
- BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 844/07
Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Vermutungswirkung
- BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 757/07
Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung
- BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 22/07
Änderungskündigung
- LAG Düsseldorf, 23.11.2011 - 12 Sa 982/11
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen nach Kündigungsverzicht unwirksam
- BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 1095/06
Änderungskündigung
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2009 - 10 Sa 393/07
Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung; …
- BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 789/06
Änderungskündigung
- BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 17/07
Änderungskündigung
- ArbG Düsseldorf, 03.03.2010 - 4 Ca 9011/09
Änderungsangebot.
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2007 - 15 Sa 1546/07
Zur Verhältnismäßigkeit des unternehmerischen Konzepts bei einer …
- LAG Köln, 01.08.2007 - 3 Sa 906/06
Änderungskündigung; Versetzung; Direktionsrecht; Verhältnismäßigkeit; …
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2009 - 6 Sa 367/09
Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist …
- LAG Baden-Württemberg, 01.07.2008 - 8 Sa 3/08
Anspruch auf Annahmeverzugslohn - böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst - …
- LAG Köln, 11.12.2009 - 10 Sa 328/09
Unwirksame Beschäftigung eines "Gruppenleiters Testsysteme" als "Senioringenieur …
- BAG, 29.09.2011 - 2 AZR 617/10
Änderungskündigung zur Gehaltsabsenkung; Wirkungen einer "sanierenden" …
- BAG, 29.09.2011 - 2 AZR 613/10
Änderungskündigung zur Gehaltsabsenkung; Wirkungen einer "sanierenden" …
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2008 - 11 Sa 649/07
Änderungskündigung
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2008 - 11 Sa 650/07
Änderungskündigung
- LAG Hamburg, 20.07.2010 - 4 Sa 58/09
Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage …
- LAG Hamburg, 31.08.2010 - 2 Sa 203/09
Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage …
- ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 436/11
Außerordentliche Kündigung trotz Ausschluss
- ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 376/11
Außerordentliche Kündigung trotz Ausschluss
- ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 396/11
Außerordentliche Kündigung trotz Ausschluss
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2007 - 2 Sa 156/07
Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung
- ArbG Krefeld, 21.02.2008 - 1 Ca 950/07
Änderungskündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist
- LAG München, 27.08.2008 - 11 Sa 43/08
Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung - Auslegung einer arbeitsvertraglichen …
- ArbG Berlin, 30.09.2009 - 55 Ca 7676/09
Massenentlassungsanzeige; Massen-Änderungskündigung
- ArbG Cottbus, 11.07.2007 - 5 Ca 804/07
Betriebsbedingte Massenänderungskündigung
- ArbG Essen, 10.08.2011 - 4 Ca 738/11
Ohne
