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   BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20   

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https://dejure.org/2021,13744
BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 (https://dejure.org/2021,13744)
BAG, Entscheidung vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 (https://dejure.org/2021,13744)
BAG, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 (https://dejure.org/2021,13744)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 174 Satz 1 BGB, § ... 4 Satz 1, § 6 Satz 1 KSchG, §§ 119, 120 BGB, § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 174 Satz 2 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 12 Abs. 1, 3 AGG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 4 AGG, § 7 Abs. 3 AGG, § 3 Abs. 3 AGG, § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 3 AGG, § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 626 BGB

  • Wolters Kluwer

    Unverzügliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach § 174 Satz 1 BGB; Unverzügliche Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts nach einer Überlegungszeit von nicht mehr als einer Woche; Keine wirksame Zurückweisung einer vom Personalleiter unterzeichneten ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung; Zurückweisung mangels Vorlage einer Vollmacht; sexuelle Belästigung; Interessenabwägung

  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Kündigung; Zurückweisung mangels Vorlage einer Vollmacht; sexuelle Belästigung; Interessenabwägung

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Die sexualbezogene Beschämung eines Arbeitskollegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Man zieht dem Kollegen nicht die Hose runter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das vom Personalleiter unterschriebene Kündigungsschreiben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Kündigung - wegen sexueller Belästigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Wer einen Kollegen entblößt, riskiert seinen Job

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zurückweisung einer Kündigung eines Arbeitsgebervertreters

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach sexualisiertem Übergriff

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung ohne Vollmacht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sexuelle Belästigung bei der Arbeit: außerordentliche Kündigung gerechtfertigt?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sexualbezogene Beschämung eines Kollegen ist ein Kündigungsgrund

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entblößen der Genitalien eines Kollegen stellt wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers dar - Vorliegen einer erheblichen Pflichtverletzung

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sexuelle Belästigung als Kündigungsgrund und Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmacht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3138
  • MDR 2021, 1272
  • NZA 2021, 1178
  • DB 2021, 2225
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20
    aa) Auch eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG ist gem. § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 15, BAGE 159, 267; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 15, BAGE 150, 109) .

    Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 17, aaO) .

    Schutzgut der § 7 Abs. 3, § 3 Abs. 4 AGG ist die sexuelle Selbstbestimmung als Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 18, aaO) .

    Das schließt es ein, selbst über einen Eingriff in die Intimsphäre durch körperlichen Kontakt zu bestimmen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 18, aaO) .

    Die absichtliche Berührung der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale eines anderen ist bereits deshalb sexuell bestimmt iSd. § 3 Abs. 4 AGG, weil es sich um einen auf die körperliche Intimsphäre gerichteten Übergriff handelt (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 18, aaO; vgl. auch BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 36; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 18, aaO) .

    Bei anderen Handlungen, für die dies nicht ohne Weiteres zutrifft, wie beispielsweise Umarmungen, kann sich eine Sexualbezogenheit aufgrund der mit ihnen verfolgten sexuellen Absicht ergeben (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 18, aaO; 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - aaO) .

    Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der für dieses Ergebnis aufgrund ihres Verhaltens objektiv verantwortlichen Person spielen keine Rolle (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 20, aaO; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 19) .

    Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 21, aaO) .

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267) .

    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267) .

  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 354/10

    Kündigung - Vollmacht - unverzügliche Zurückweisung - Ausbildungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20
    Maßgeblich dafür, ob sie unverzüglich erfolgte, ist ihr Zugang beim Erklärungsempfänger (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 33, BAGE 140, 64; 5. April 2001 - 2 AZR 159/00 - zu B II 2 b der Gründe) .

    Innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 - aaO; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 32, BAGE 140, 64) .

    Da die Zurückweisung keinerlei Nachforschungen über die wirklichen Vertretungs- und Vollmachtsverhältnisse und keinen schwierigen Abwägungsprozess erfordert, sondern lediglich an das Fehlen der Vollmachtsurkunde knüpft, ist unter normalen Umständen eine Zeitspanne von einer Woche ausreichend (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 33, aaO) .

    Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung einer Vollmachtsurkunde (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 33, aaO) .

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

    Auszug aus BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267) .

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 24, aaO) .

    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267) .

  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 698/15

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20
    Die absichtliche Berührung der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale eines anderen ist bereits deshalb sexuell bestimmt iSd. § 3 Abs. 4 AGG, weil es sich um einen auf die körperliche Intimsphäre gerichteten Übergriff handelt (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 18, aaO; vgl. auch BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 36; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 18, aaO) .

    Bei anderen Handlungen, für die dies nicht ohne Weiteres zutrifft, wie beispielsweise Umarmungen, kann sich eine Sexualbezogenheit aufgrund der mit ihnen verfolgten sexuellen Absicht ergeben (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 18, aaO; 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - aaO) .

  • BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 567/13

    Ordentliche Kündigung - Zurückweisung mangels Vollmachtsvorlage

    Auszug aus BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20
    b) Sollte das Inkenntnissetzen dadurch erfolgt sein, dass die Beklagte den Kläger darüber informierte, den Unterzeichner in die Stellung als Personalleiter berufen zu haben, wäre dies wie im Arbeitsleben üblich dahin zu verstehen, dass dieser bevollmächtigt ist, für die Arbeitgeberin die Kündigung von Arbeitsverhältnissen zu erklären (vgl. BAG 25. September 2014 - 2 AZR 567/13 - Rn. 20, 24) .

    Der Arbeitnehmer, der über die Person des Personalleiters hinreichend in Kenntnis gesetzt ist, muss aus dieser Stellung folgern, der Personalleiter habe im Verhältnis zur Belegschaft eine alleinige Vertretungsmacht zum Ausspruch von Kündigungen (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 567/13 - Rn. 24; vgl. auch BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 der Gründe) .

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267) .

    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267) .

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20
    aa) Auch eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG ist gem. § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 15, BAGE 159, 267; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 15, BAGE 150, 109) .

    Die absichtliche Berührung der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale eines anderen ist bereits deshalb sexuell bestimmt iSd. § 3 Abs. 4 AGG, weil es sich um einen auf die körperliche Intimsphäre gerichteten Übergriff handelt (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 18, aaO; vgl. auch BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 36; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 18, aaO) .

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19

    Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20
    Dem Erklärungsempfänger ist eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rats eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Vorlage eines Vollmachtbelegs zurückweisen soll (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 - Rn. 48, BAGE 169, 38) .

    Innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 - aaO; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 32, BAGE 140, 64) .

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20
    Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der für dieses Ergebnis aufgrund ihres Verhaltens objektiv verantwortlichen Person spielen keine Rolle (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 20, aaO; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 19) .
  • BAG, 29.10.1992 - 2 AZR 460/92

    Außerordentliche Kündigung bei eingeschränkter Vollmach

    Auszug aus BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20
    Der Arbeitnehmer, der über die Person des Personalleiters hinreichend in Kenntnis gesetzt ist, muss aus dieser Stellung folgern, der Personalleiter habe im Verhältnis zur Belegschaft eine alleinige Vertretungsmacht zum Ausspruch von Kündigungen (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 567/13 - Rn. 24; vgl. auch BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 der Gründe) .
  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 608/11

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • BAG, 03.07.1980 - 2 AZR 340/78

    Kündigungsregelung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes

  • LAG Sachsen, 25.11.2020 - 5 Sa 128/20

    Zurückweisung eines Rechtsgeschäfts gem. § 174 BGB Unverzügliche Zurückweisung

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 159/00

    Außerordentliche Kündigung

  • LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023 - 12 Sa 56/21

    Sachvortragsverwertungsverbot - Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel -

    Sonstige Umstände, die Gegenstand der weiteren Interessenabwägung sein können, wie etwa ein bislang unbelastetes Arbeitsverhältnis, haben bei der Prüfung der Schwere der Pflichtverletzung außer Betracht zu bleiben (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27 f).
  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Diese auf die Art, das Ausmaß und die (möglichen) Folgen der Pflichtverletzung bezogenen Erwägungen sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27) .

    Soweit das Berufungsgericht dort auf den zuvor beanstandungsfreien Bestand des Arbeitsverhältnisses und dessen "Restlaufzeit" (wohl) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch die Klägerin abstellt, handelt es sich um Umstände, die bei der Prüfung der Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Schwere der betreffenden Pflichtverletzung(en) außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27) .

  • ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21

    Arbeitsvertragskündigung - Vorlage eines gefälschten Impfausweises

    Die Schwere der Pflichtverletzung, die für sich schon die Basis für eine weitere Zusammenarbeit irreparabel entfallen lässt, bemisst sich unabhängig von einer Wiederholungsgefahr (BAG, Urt. v. 20.5.2021 - 2 AZR 596/20, NZA 2021, 1178, 1181 (Rn. 27); BAG, Urt. v. 05.04.2001 - 2 AZR 159/00, NZA 2001, 954; ErfK/ Niemann , § 626 Rn. 20, 22.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.2023 - 6 Sa 115/23

    Außerordentliche fristlose Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung

    a) Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG ist gemäß § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 24; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 15; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris).

    Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wird als das Recht verstanden, selbst darüber zu entscheiden, unter den gegebenen Umständen von einem oder mehreren anderen in ein sexualbezogenes Geschehen involviert zu werden (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 24, mwN, aaO).

    Die absichtliche Berührung der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale eines anderen ist bereits deshalb sexuell bestimmt iSd. § 3 Abs. 4 AGG, weil es sich um einen auf die körperliche Intimsphäre gerichteten Übergriff handelt (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 24, 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 18, aaO; vgl. auch BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 36; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 18, aaO).

    Auch ein solches Verhalten hat das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand; bei anderen Handlungen, für die dies nicht ohne Weiteres zutrifft, wie beispielsweise Umarmungen, kann sich eine Sexualbezogenheit aufgrund der mit ihnen verfolgten sexuellen Absicht ergeben (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 24, mwN; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 18, aaO; 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 36, aaO).

    Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 24, 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 21, aaO).

    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 28, 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).

    Dies gilt umgekehrt ebenso für ein nachfolgendes wahrheitswidriges Bestreiten, das für sich genommen ebenfalls nichts über die Schwere der begangenen Pflichtverletzung besagt (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, aaO).

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

    Ohne Vorliegen besonderer Umstände (wie zB Betriebsferien zu Jahresbeginn) handelt der Arbeitgeber nicht unverzüglich, wenn er seine Mitwirkungsobliegenheiten erst später als eine Woche nach Urlaubsentstehung erfüllt (vgl. zur unverzüglichen Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 14 mwN, BAGE 175, 94) .
  • LAG Düsseldorf, 27.04.2021 - 3 Sa 646/20

    Corona-Anhuster kann Kündigung rechtfertigen

    Mit beidem geht - ohne dass es auf die Frage der Strafbarkeit eines solchen Verhaltens im Einzelnen ankäme (dazu näher Gaede in: Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 1759 ff. ("1. Aktive Verbreitung des Virus"); Zitzelsberger in: Esser/Tsambikakis, Pandemiestrafrecht, 1. Auflage, § 2 Rn. 1 ff.; zur strafrechtlichen Behandlung des "Corona-Hustens" in den Niederlanden beck-aktuell unter becklink 2015834 ("Niederlande: Haftstrafe für Corona-Huster") - eine massive Störung des Betriebsfriedens ebenso wie die Verletzung der sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers einher (ebenso Kleinebrink, NZA 2020, 1361, 1362 ff., 1365; Halbhuber, SPA 2020, 169, 170; generell zur Verletzung der Rücksichtnahmepflicht als außerordentlichem Kündigungsgrund BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 23; BAG vom 25.04.2018 - 2 AZR 611/17, juris, Rz. 43 f.; BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 47/16, juris, Rz. 23).
  • BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 55/23

    Kündigung - Täuschung über die vorläufige Impfunfähigkeit

    Das Berufungsgericht hält sich im Rahmen seines lediglich eingeschränkt revisiblen Beurteilungsspielraums, wenn es unter widerspruchsfreier Würdigung aller relevanten Umstände des Streitfalls annimmt, einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft, weil es sich um eine so schwere Pflichtverletzung gehandelt habe, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch die Beklagte nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für die Klägerin erkennbar - ausgeschlossen war (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 457/20 - Rn. 32, BAGE 175, 83; 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, BAGE 175, 94) .
  • LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22

    Corona; 3G-Nachweis; Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises

    Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen regelmäßig eine Abmahnung voraus (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27 m.w.N.).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27; BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 23; BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 30; BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 28).

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27; BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 24).

    Zur ersten Fallgruppe ist dann, wenn die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 28; BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 23; BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 30; BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 28).

    Dies gilt umgekehrt ebenso für ein nachfolgendes wahrheitswidriges Bestreiten, das für sich genommen ebenfalls nichts über die Schwere der begangenen Pflichtverletzung besagt (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27).

  • BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 66/23

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Täuschung über die ärztliche

    Vielmehr spricht alles dafür, dass es einer solchen nicht bedurfte, weil es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelte, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch die Beklagte nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für die Klägerin erkennbar - ausgeschlossen war (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 457/20 - Rn. 32, BAGE 175, 83; 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, BAGE 175, 94) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 5 Sa 82/22

    Außerordentliche Kündigung - Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladenen

    Dazu gehören etwa ihre Art und ihr Ausmaß, ihre Folgen, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie die Situation bzw. das "Klima", in der bzw. in dem die Vertragsverletzungen sich ereigneten (BAG, Urt. v. 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, juris).

    Dies gilt umgekehrt ebenso für ein nachfolgendes wahrheitswidriges Bestreiten, das für sich genommen ebenfalls nichts über die Schwere der begangenen Pflichtverletzung besagt (BAG, Urt. v. 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 -, Rn. 27, juris).

  • LAG Niedersachsen, 20.06.2022 - 12 Sa 434/21

    Beweisaufnahme; Beweisvereitelung; Entscheidung nach Lage der Akten; fristlose

  • BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21

    Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 Sa 5/23

    Kündigung, fristlos, außerordentlich, Tatkündigung, Verdachtskündigung, Bedrohung

  • ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21

    Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis

  • LAG Düsseldorf, 19.01.2022 - 12 Sa 705/21

    Bedrohung der Familie des Vorgesetzten als fristloser Kündigungsgrund; Auswirkung

  • LAG Schleswig-Holstein, 31.08.2021 - 1 Sa 70 öD/21

    Kündigung, verhaltensbedingt, Verspätungen, Justizangestellte beim Gericht,

  • BVerwG, 30.06.2022 - 2 WD 14.21

    Degradierung eines Soldaten wegen sexueller Belästigung einer Schülerpraktikantin

  • LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23

    Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche

  • BAG, 28.02.2023 - 2 AZR 194/22

    Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung - versehentlich falsche Angabe von

  • LAG Köln, 03.03.2023 - 6 Sa 385/21

    Fristlose Kündigung; sexuelle Belästigung; Verhältnismäßigkeit; Substantiierung

  • LAG Düsseldorf, 19.01.2022 - 4 Sa 933/21

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung; Entfernung von Abmahnungen;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - 12 Sa 51/22

    Abmahnungserfordernis - Nachfragen nach Herkunft - rassistische Belästigung -

  • LAG Hamm, 23.02.2022 - 10 Sa 492/21

    Kündigung wegen sexueller Handlungen; Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2021 - 6 Sa 210/20

    Außerordentliche, fristlose Kündigung wegen des Vorwurfs sexueller Belästigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 8 Sa 310/22

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verwendung eines

  • LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22

    Unwirksame Dokumentenübermittlung mittels Word-Datei oder per Telefax; Effektiver

  • LAG Hessen, 04.11.2022 - 10 Sa 778/22

    Fristlose Kündigung - verhaltensbedingte Kündigung - Mitnahme übrig gebliebener

  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 267/22

    Betriebsteilübergang - Zuordnung der Arbeitnehmer

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.2023 - 5 Sa 172/22

    Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber - Auflösungsantrag des

  • LAG Nürnberg, 11.12.2023 - 1 Sa 164/23

    Kündigung - Vollmachtsvorlage - Zurückweisung - Datenschutzverstoß -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2023 - 31 A 1054/22

    Begehung eines schweren Dienstvergehens eines Beamten wegen Verstoßes gegen das

  • LAG München, 18.07.2023 - 7 Sa 71/23

    Personenbedingte Kündigung; mangelnde Eignung

  • LAG Düsseldorf, 22.02.2022 - 8 Sa 414/21

    Massenentlassung; Anzeigepflicht; Konsultationsverfahren

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2022 - 6 Sa 47/22

    Außerordentliche Kündigung - absichtliches Anspucken einer Vorgesetzten -

  • LAG Hessen, 30.12.2021 - 6 Sa 684/21
  • LAG Hamm, 30.03.2023 - 18 Sa 1048/22

    Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ; Verletzung der Rücksichtnahmepflicht

  • LAG Hessen, 09.03.2022 - 6 Sa 1448/21

    Anforderungen an die elektronisch eingereichte Berufungsbegründung Heilung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21

    Außerordentliche Kündigung - Tätlichkeiten gegenüber einer Arbeitskollegin

  • LAG Nürnberg, 08.03.2022 - 7 Sa 176/20

    Betriebsrat, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Berufung, Arbeitsvertrag, Arzt,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2022 - 6 Sa 199/21

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen

  • LAG Nürnberg, 18.04.2023 - 7 Sa 323/22

    Außerordentliche Kündigung - einrichtungsbezogene Impfpflicht - Bescheinigung

  • LAG Sachsen, 21.03.2022 - 1 Sa 374/20

    Abrechnungsbetrug Spesen - Entbehrlichkeit Abmahnung - Verwertbarkeit

  • LAG Hessen, 31.12.2021 - 6 Sa 1370/20

    Anforderungen an das Dateiformat in elektronischer Form eingereichter

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 26 Sa 1322/21

    Kündigung - Verstoß gegen zu Unrecht ergangene Quarantäneanordnung -

  • ArbG Gelsenkirchen, 29.03.2022 - 1 Ca 1708/21

    Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug

  • ArbG Duisburg, 10.03.2023 - 5 Ca 138/22

    Fristlose Arbeitnehmerkündigung wegen Aufladen eines Akkus eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2022 - 5 Sa 17/22

    Beschäftigungsanspruch - Leistungsbewertung - Abmahnung

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.03.2022 - 5 Sa 225/21

    Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung vor

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Drohung - Interessenabwägung -

  • ArbG Bielefeld, 06.10.2022 - 1 Ca 948/22

    Ärztin in Weiterbildung, gefälschter Covid-19- Impfnachweis

  • LAG Köln, 23.02.2022 - 11 Sa 339/21

    Verdachtskündigung

  • LAG Köln, 21.09.2022 - 11 Sa 754/21

    Anforderungen an eine Druckkündigung; Auflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2

  • ArbG Nürnberg, 17.05.2023 - 13 Ca 2221/22

    Außerordentliche Kündigung, Arbeitsverhältnis, Ordentliche Kündigung,

  • LAG Köln, 19.08.2022 - 11 Sa 609/21

    Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag

  • LAG Köln, 24.08.2022 - 11 Sa 287/22

    Kündigung; Konkurrenztätigkeit

  • ArbG Hamburg, 17.08.2021 - 3 Ca 32/21

    Berücksichtigung freier Tage bei der Berechnung des Arbeitsentgelts im

  • LAG Köln, 17.12.2021 - 11 Sa 144/20

    Verhaltensbedingte Kündigung; Nachschieben; Kündigungsgründe

  • ArbG Lübeck, 15.06.2023 - 1 Ca 323 öD/23

    Außerordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers wegen Verpassens einer

  • LAG Köln, 01.03.2023 - 3 Sa 393/22

    Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ; Erforderlichkeit einer Abmahnung vor

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