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   BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18   

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BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18 (https://dejure.org/2018,9974)
BAG, Entscheidung vom 25.04.2018 - 2 AZR 6/18 (https://dejure.org/2018,9974)
BAG, Entscheidung vom 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 (https://dejure.org/2018,9974)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten - häufige Kurzerkrankungen - Referenzzeitraum für Gesundheitsprognose

  • IWW

    § 562 Abs. 1, § ... 563 Abs. 1 ZPO, § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L, § 626 Abs. 1 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 74 LPVG NRW, § 138 ZPO, § 286 ZPO, § 22 TV-L, § 3 Abs. 1 EFZG, §§ 3, 7 AGG, Richtlinie 2000/78/EG, RL 2000/78/EG, §§ 21, 22 TV-L, § 1 Abs. 2 KSchG, § 55 BAT, § 167 Abs. 2 SGB IX, §§ 168 ff., § 178 SGB IX, § 563 Abs. 3 ZPO, § 626 Abs. 2 BGB, § 79 Abs. 4 BPersVG, § 74 Abs. 2 LPVG NRW, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 95 Abs. 2 SGB IX, § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten - häufige Kurzerkrankungen - Referenzzeitraum für Gesundheitsprognose

  • Wolters Kluwer

    Krankheit als wichtiger Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Störung des Leistungsaustauschs bei langer Krankheit; Drei-Stufen-Prüfung bei ordentlicher Kündigung wegen häufiger Kurzerkankungen; Strenger Prüfungsmaßstab bei außerordentlicher Kündigung wegen ...

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Außerordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen

  • Betriebs-Berater

    Hohe Entgeltfortzahlungskosten als a.o. Kündigungsgrund im öffentlichen Dienst

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten - häufige Kurzerkrankungen - Referenzzeitraum für Gesundheitsprognose

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankheit als wichtiger Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Kündigung im öffentlichen Dienst - wegen zu erwartender Entgeltfortzahlungskosten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - Kurzerkrankungen - Referenzzeitraum - Entgeltfortzahlungskosten - Benachteiligung von behinderten Menschen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzumutbare Belastung des Arbeitgebers durch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kündigung trotz Unkündbarkeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kündigung trotz Unkündbarkeit

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung im öffentlichen Dienst: bei vielen Kurzerkrankungen wirksam?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Häufige Kurzerkrankungen: Wirksamkeit außerordentlicher Kündigung auch gegenüber tariflich Unkündbaren?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen häufiger Kurzerkrankungen

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Häufige Kurzerkrankungen als Grund für eine außerordentliche Kündigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 162, 327
  • MDR 2018, 1130
  • NZA 2018, 1056
  • BB 2018, 1843
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26, BAGE 147, 162) .

    Überdies muss der Prüfungsmaßstab den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die nach § 626 Abs. 1 BGB an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 28, aaO) .

    Ist dies der Fall, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (dritte Stufe) (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 27, BAGE 147, 162) .

    Gegebenenfalls ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung (dritte Stufe) zu prüfen, ob die gravierende Äquivalenzstörung dem Arbeitgeber auf Dauer zuzumuten ist (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 28, BAGE 147, 162) .

    Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ist für die Erstellung der Gesundheitsprognose ein Referenzzeitraum von drei Jahren maßgeblich (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 32, BAGE 147, 162) .

    Allein der Umstand, dass die Beklagte den Einsatz des Klägers aufgrund seiner möglichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in Zukunft lediglich noch eingeschränkt planen kann, reicht dafür nicht aus (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 33, BAGE 147, 162) .

    Soweit seine fallbezogenen Ausführungen in der Entscheidung vom 23. Januar 2014 (- 2 AZR 582/13 - Rn. 33, BAGE 147, 162) zu einer mit § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L inhaltsgleichen Tarifregelung dahin verstanden werden könnten, auch prognostizierte, mit Entgeltfortzahlung belastete Fehlzeiten von 18, 81 Wochen pro Jahr (entsprechend ca. 36 vH der Arbeitstage) genügten für sich genommen schlechthin nicht, um von einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung für den Arbeitgeber auszugehen, hält der Senat daran nicht fest.

    Damit hat sie jeweils Dauertatbestände geltend gemacht, die sich bis zum Kündigungszeitpunkt fortlaufend neu verwirklichten (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 14 ff., BAGE 147, 162) .

    Erst recht ist derzeit nicht erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien allein deshalb als gravierend gestört ("sinnentleert") anzusehen sein könnte, weil die Kurzerkrankungen des Klägers nach ihrer Häufigkeit und Dauer dazu führten, dass sein Einsatz nicht mehr sinnvoll und verlässlich geplant werden kann, und er damit zur Förderung des Vertragszwecks faktisch nichts mehr beiträgt (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 28, BAGE 147, 162) .

  • EuGH, 18.01.2018 - C-270/16

    Ruiz Conejero - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
    Dies könnte der Fall sein, weil der Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber nur bei längeren oder doch auf ein einheitliches Grundleiden zurückgehenden Erkrankungen zu zahlen ist, und sich diese Leistung deshalb gerade bei solchen Arbeitnehmern bestandsschutzrechtlich nachteilig auswirken könnte, bei denen eine Behinderung iSd. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beruf und Beschäftigung (im Folgenden RL 2000/78/EG) vorliegt (vgl. EuGH 18. Januar 2018 - C-270/16 - [Ruiz Conejero] Rn. 28 ff. und 39 ff.) .

    (c) Die vorstehenden Grundsätze genügen den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Vorgaben an die einseitige Beendigung von Arbeitsverhältnissen in solchen Fällen, in denen die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf eine Behinderung des Arbeitnehmers iSd. RL 2000/78/EG zurückzuführen sind (dazu EuGH 18. Januar 2018 - C-270/16 - [Ruiz Conejero] Rn. 44 ff.) .

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
    Durch die Zusage solcher Leistungen wollen die Tarifvertragsparteien regelmäßig nicht den Bestandsschutz der Arbeitnehmer erhöhen (BAG 6. September 1989 - 2 AZR 224/89 - zu III 2 c der Gründe) .

    (bb) Andererseits kann die zu erwartende Belastung des Arbeitgebers mit tariflichen Zuschüssen zum Krankengeld grundsätzlich nicht als "kündigungsbegründende" Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers anerkannt werden (offengelassen von BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 399/91 - zu III 3 der Gründe; 6. September 1989 - 2 AZR 224/89 - zu III 2 c bb der Gründe) .

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26, BAGE 147, 162) .

    Die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers muss in einem Maß unterschritten sein, dass es ihm unzumutbar ist, über die Dauer der Kündigungsfrist hinaus an dem (unveränderten) Arbeitsverhältnis festzuhalten (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20) .

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 242/05

    Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
    Gegen den Arbeitnehmer kann ua. sprechen, dass er - unter Einschluss der mit Entgeltfortzahlung belasteten Fehltage - insgesamt keine nennenswerte Arbeitsleistung mehr erbringt (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27) bzw. seine Arbeitsleistung kaum noch wirtschaftlich sinnvoll zu planen ist und/oder dass das in seinem Kernbereich gestörte Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch über einen langen Zeitraum fortzusetzen wäre (und sich damit die Entgeltfortzahlungskosten "über die Jahre" aufaddierten).
  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
    Unter Umständen wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob in einem - zeitnah zum Ausspruch der Kündigung durchgeführten - bEM Maßnahmen hätten erkannt werden können, mit deren Hilfe die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers in einem für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung relevanten Umfang hätten reduziert werden können (dazu und insbesondere zu den entsprechenden Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 39 und 47 ff., BAGE 150, 117) .
  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 664/13

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
    Im Übrigen führte eine Verletzung der sich aus § 95 Abs. 2 SGB IX aF ergebenden Beteiligungspflicht nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 67; anders § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sowie nunmehr § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) .
  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
    Ihn trifft insoweit die objektive Beweislast, denn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gehört zu den Voraussetzungen des Kündigungsgrundes (zum - gleichsam umgekehrten - Fall der Klage auf Entgeltfortzahlung BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 18, BAGE 155, 196) .
  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
    Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe den Personalrat unzutreffend über seine Fehlzeiten informiert, verkennt er, dass der Inhalt der Unterrichtung nach § 74 Abs. 2 LPVG NRW grundsätzlich subjektiv determiniert ist (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 26 zu § 102 Abs. 1 BetrVG) .
  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
    (cc) Wann das Äquivalenzverhältnis aufgrund zu erwartender Entgeltfortzahlungskosten als so schwer ("gravierend") gestört anzusehen ist, dass dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, an einem ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnis dauerhaft festzuhalten, hängt maßgeblich davon ab, wie der dem Arbeitnehmer zukommende Sonderkündigungsschutz ausgestaltet ist (vgl. BAG 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 37 ff., BAGE 152, 345) .
  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 399/91

    Kündigung wegen Krankheit von nicht absehbarer Dauer

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 17.11.2016 - 2 AZR 730/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Pflicht zur Teilnahme an einem

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 47/16

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Drohung

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

  • LAG Köln, 13.07.2017 - 7 Sa 121/17

    Tariflich ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer; häufige Kurzerkrankungen;

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    a) Mit dem Begriff "wichtiger Grund" knüpft die tarifvertragliche Bestimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, deren Verständnis deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend ist (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 14; 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 25 mwN) .
  • BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21

    Ordentliche Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Das ist die kritische Schwelle, die unter weiteren Voraussetzungen zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung führen kann (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 19, BAGE 162, 327; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 27, BAGE 147, 162) .
  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 571/20

    BEM - Durchführungsanspruch des Arbeitnehmers?

    (2) Wird der Arbeitgeber seiner Initiativlast nicht gerecht und ist der Arbeitnehmer aus diesem Grund nicht in der Lage, Beschäftigungsmöglichkeiten iSv. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX und Möglichkeiten aufzuzeigen, Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie die Arbeitsorganisation behinderungsgerecht zu gestalten (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB IX) , kann sich der Arbeitgeber zur Abwehr des Beschäftigungsverlangens des Arbeitnehmers (vgl. hierzu BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 17, BAGE 169, 26) oder zur Begründung einer Kündigung nicht darauf beschränken vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer und es gebe keine Arbeitsplätze, die dieser mit seinem Leistungsvermögen ausfüllen könne, oder es sei mit einer Verringerung von Fehlzeiten nicht zu rechnen (vgl. hierzu BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 51, BAGE 162, 327) .
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