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   BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00   

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https://dejure.org/2001,435
BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00 (https://dejure.org/2001,435)
BAG, Entscheidung vom 15.11.2001 - 2 AZR 605/00 (https://dejure.org/2001,435)
BAG, Entscheidung vom 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 (https://dejure.org/2001,435)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Tarifliche Unkündbarkeit - außerordentliche Kündigung - Annahme von Belohnungen oder Geschenken

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifliche Unkündbarkeit - Angestellter - Öffentlicher Dienst - Annahme von Belohnungen - Annahme von Geschenken - Zustimmung des Arbeitgebers - Dienstliche Tätigkeit - Wichtiger Grund - Weiterbeschäftigung - Fiktive Frist - Außerordentliche Kündigung

  • hensche.de

    Fristlose Kündigung, Kündigung: Fristlos

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 626; ; BAT § 54 Abs. 1; ; BAT § 10

  • RA Kotz

    Tarifliche Unkündbarkeit und Bestechlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; BAT §§ 8 10 54 Abs. 1 § 53 Abs. 2
    Abmahnung; Kündigung; Personalvertretungsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Außerordentliche Kündigung; Annahme von Geldgeschenken durch Angestellten im städtischen Hochbauamt; tarifliche Unkündbarkeit; Auslauffrist; Prüfungsmaßstab

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung wegen Annahme von Geldgeschenken

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Annahme von Geldgeschenken

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Annahme von Geldgeschenken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 99, 331
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Rspr., vgl. ua. BAG 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95, 97 f. und 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228).

    Die lange Bindungsdauer aufgrund der tariflichen "Unkündbarkeit" kann dann dazu führen, daß ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB anzunehmen ist (BAG 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228).

    Da Prüfungsmaßstab hier derjenige bei vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmern ist, ist es nicht gerechtfertigt, für die Bejahung der Zulässigkeit einer fristlosen oder vor Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist wirksam werdenden Kündigung nochmals zu Lasten des Arbeitnehmers seine tarifliche Unkündbarkeit zu berücksichtigen (BAG 13. April 2000 aaO; vgl. 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - AP BGB § 626 Nr. 9 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00
    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Kläger das Geld für sich verwandt oder einer "Kaffeekasse" zugeführt hat (vgl. BAG 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - BAGE 91, 30).

    bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist eine Abmahnung dann entbehrlich, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - BAGE 91, 30 mwN).

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00
    Da Prüfungsmaßstab hier derjenige bei vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmern ist, ist es nicht gerechtfertigt, für die Bejahung der Zulässigkeit einer fristlosen oder vor Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist wirksam werdenden Kündigung nochmals zu Lasten des Arbeitnehmers seine tarifliche Unkündbarkeit zu berücksichtigen (BAG 13. April 2000 aaO; vgl. 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - AP BGB § 626 Nr. 9 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Rspr., vgl. ua. BAG 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95, 97 f. und 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228).
  • LAG Köln, 07.07.2000 - 11 Sa 396/00
    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Juli 2000 - 11 Sa 396/00 - aufgehoben.
  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00
    Das Landesarbeitsgericht wird zu beachten haben, daß nach der Senatsrechtsprechung die Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist voraussetzt, daß ein Mitbestimmungsverfahren nach den für ordentliche Kündigungen geltenden Vorschriften durchgeführt worden ist (BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 22), was hier offenbar nicht geschehen ist.
  • BAG, 17.04.1984 - 3 AZR 97/82

    Zustimmung zur Annahme eines Vermächtnisses

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00
    Beide Regelungsziele lassen sich nur erreichen, wenn Belohnungen und Geschenke jeder Art unterbleiben, soweit es sich nicht nur um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt (BAG 17. April 1984 - 3 AZR 97/82 - BAGE 45, 325 ).
  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98

    Kündigung wegen Tötung von Versuchsaffen und unerlaubter privater Affenhaltung

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00
    b) Kann sich danach bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, die tarifliche Unkündbarkeit auch zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken, so ist jedoch auf der Rechtsfolgenseite zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs dem tariflich besonders geschützten Arbeitnehmer, wenn bei unterstellter Kündbarkeit nur eine fristgerechte Kündigung zulässig wäre, eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen (Senat 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - AP BGB § 626 Nr. 150 = EzA BGB § 626 nF Nr. 177).
  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228; 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - BAGE 99, 331; zuletzt: 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BG 2002 § 626 Nr. 6).

    Ebenfalls ist die Prüfung, ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist, weitgehend Aufgabe der Tatsacheninstanz und unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung (vgl. beispw. zuletzt 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - aaO).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Ist es dem Arbeitgeber - wie hier - nicht zumutbar, den tariflich unkündbaren Arbeitnehmer bis zum Ablauf der "fiktiven" Frist einer ordentlichen Beendigungskündigung weiterzubeschäftigen, ist eine außerordentliche fristlose Kündigung auch des tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers gerechtfertigt (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 5 b der Gründe, EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; 15. November 2001 -  2 AZR 605/00  - BAGE 99, 331) .
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

    Da der Begriff des wichtigen Grundes ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann seine Anwendung durch die Tatsachengerichte im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr. Senat zuletzt 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - NJW 2006, 530, 540; 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6; 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - BAGE 99, 331; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228; 14. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95).

    Ebenfalls ist die Prüfung, ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist, weitgehend eine Aufgabe der Tatsacheninstanz und unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung (zuletzt 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - und 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - aaO).

    Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist - auch ohne Gewährung einer Auslauffrist - stets dann gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitgeber - wie hier - nicht einmal mehr zumutbar ist, den tariflich unkündbaren Arbeitnehmer nur bis zum Ablauf der "fiktiven" Kündigungsfrist der ordentlichen Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses weiterzubeschäftigen (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/00 -EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - BA-GE 99, 331).

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