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   BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02   

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BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02 (https://dejure.org/2003,2970)
BAG, Entscheidung vom 11.12.2003 - 2 AZR 627/02 (https://dejure.org/2003,2970)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 (https://dejure.org/2003,2970)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Kündigung; Internationales Privatrecht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung nach belgischem Recht; Beschäftigung als Handlungsreisender eines belgischen Unternehmens in den Gebieten Deutschland, Schweiz, Österreich und den skandinavischen Ländern; Anwendbarkeit deutschen Rechts; Wirksamkeit ...

  • unalex.eu

    Art. 6, 29 EVÜ
    Regelanknüpfung am Ort der gewöhnlichen Arbeitstätigkeit, Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO - Der Ort der gewöhnlichen Arbeitstätigkeit - Die Ausweichklausel des Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO - engere Verbindung zu einem anderen Recht - Kriterien für die Bestimmung der engeren Beziehungen ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 27, Art. 30
    Internationales Privatrecht - Kündigung eines Außendienstmitarbeiters; Anwendung belgischen oder deutschen Rechts bei Sitz des Arbeitgebers in Belgien und Tätigkeit des Arbeitnehmers im deutschsprachigen Raum; Kündigungsentschädigung nach belgischem Recht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung bei internationaler Tätigkeit (hier: eines Außendienstmitarbeiters) ? Sitz des Arbeitgebers in Belgien und Tätigkeit des Arbeitnehmers im deutschsprachigen Ausland ? Keine Kündigungsentschädigung nach belgischem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 680 (Ls.)
  • BB 2004, 1393
  • DB 2004, 1272
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 29.10.1992 - 2 AZR 267/92

    Internationales Privatrecht - Flugpersonal - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02
    Der Senat hat die zunächst (24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - BAGE 63, 17) noch offen gelassene Frage, ob das frühere Internationale Privatrecht bei Dauerschuldverhältnissen wie Arbeitsverhältnissen auch dann anwendbar bleibt, wenn der zugrunde liegende Vertrag, wie hier der Arbeitsvertrag des Klägers, vor dem 1. September 1986 abgeschlossen wurde, inzwischen (29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - BAGE 71, 297) verneint.

    Das so bestimmte Recht ist jedoch nach der Ausnahmeklausel des Halbs. 2 nicht maßgebend, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; dann ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (allgemeine Meinung, vgl. BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - BAGE 100, 130; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - BAGE 71, 297).

    Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht insoweit die Gesamtheit der Umstände für maßgeblich gehalten (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - BAGE 71, 297; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - BAGE 63, 17).

    Das von der Regelanknüpfung berufene Recht wird nur verdrängt, wenn die Gesamtheit wichtiger und nicht nur nebensächlicher Anknüpfungsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führt (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - aaO).

    Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der "engeren Verbindungen" iSd. Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB richtig angewandt, so dass - wie schon im Urteil vom 29. Oktober 1992 (- 2 AZR 267/92 - BAGE 71, 297) - dahingestellt bleiben kann, ob dieser Begriff als unbestimmter Rechtsbegriff revisionsrechtlich nur einer eingeschränkten Nachprüfung unterliegt (für nur eingeschränkte Revisibilität BGH 9. März 1977 - IV ZR 112/76 - NJW 1977, 1586; Thüsing BB 2003, 898, 900).

  • BAG, 24.08.1989 - 2 AZR 3/89

    Internationales Arbeitsrecht: Frage der Anwendbarkeit welchen Arbeitsrechts bei

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02
    Der Senat hat die zunächst (24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - BAGE 63, 17) noch offen gelassene Frage, ob das frühere Internationale Privatrecht bei Dauerschuldverhältnissen wie Arbeitsverhältnissen auch dann anwendbar bleibt, wenn der zugrunde liegende Vertrag, wie hier der Arbeitsvertrag des Klägers, vor dem 1. September 1986 abgeschlossen wurde, inzwischen (29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - BAGE 71, 297) verneint.

    Sie wird auch überwiegend in der Literatur vertreten (vgl. nur Rüthers/Heilmann in Anm. zu BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - EzA EGBGB Art. 30 Nr. 1; MünchKomm-Sonnenberger Art. 220 EGBGB Rn. 22).

    Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht insoweit die Gesamtheit der Umstände für maßgeblich gehalten (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - BAGE 71, 297; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - BAGE 63, 17).

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen;

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02
    Das so bestimmte Recht ist jedoch nach der Ausnahmeklausel des Halbs. 2 nicht maßgebend, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; dann ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (allgemeine Meinung, vgl. BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - BAGE 100, 130; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - BAGE 71, 297).

    Ergänzend sind die Vertragsdimension, also Vertragssprache und Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen und gegebenenfalls weitere vertragswesentliche Gesichtspunkte, die in ihrer Gesamtheit hinreichendes Gewicht haben, um die Bedeutung der Regelanknüpfung zu überwinden (Schlachter in Anm. zu BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - BAGE 100, 130).

    Das von der Regelanknüpfung berufene Recht wird nur verdrängt, wenn die Gesamtheit wichtiger und nicht nur nebensächlicher Anknüpfungsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führt (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 15.10.2002 - 11 Sa 49/02

    Internationales Privatrecht - Verbindlichkeit einer Rechtswahl im

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 15. Oktober 2002 - 11 Sa 49/02 - wird zurückgewiesen.

    Dabei hat der gewöhnliche Arbeitsort nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB ein stärkeres Gewicht als die einstellende Niederlassung des Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 2 EGBGB (Mankowski in Anm. zu LAG Niedersachsen 20. November 1998 - 3 Sa 909/98 - AR-Blattei ES 920 Internationales Arbeitsrecht Nr. 6 S. 8 f.; Thüsing BB 2003, 898, 900).

    Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der "engeren Verbindungen" iSd. Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB richtig angewandt, so dass - wie schon im Urteil vom 29. Oktober 1992 (- 2 AZR 267/92 - BAGE 71, 297) - dahingestellt bleiben kann, ob dieser Begriff als unbestimmter Rechtsbegriff revisionsrechtlich nur einer eingeschränkten Nachprüfung unterliegt (für nur eingeschränkte Revisibilität BGH 9. März 1977 - IV ZR 112/76 - NJW 1977, 1586; Thüsing BB 2003, 898, 900).

  • LAG Niedersachsen, 20.11.1998 - 3 Sa 909/98

    Anwendbarkeitskriteriern von deutschem Arbeitsrecht und deren Auslegung;

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02
    Dabei hat der gewöhnliche Arbeitsort nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB ein stärkeres Gewicht als die einstellende Niederlassung des Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 2 EGBGB (Mankowski in Anm. zu LAG Niedersachsen 20. November 1998 - 3 Sa 909/98 - AR-Blattei ES 920 Internationales Arbeitsrecht Nr. 6 S. 8 f.; Thüsing BB 2003, 898, 900).
  • BGH, 09.03.1977 - IV ZR 112/76

    Hypothetischer Parteiwille als Kriterium zur Bestimmung des Schwerpunktes des

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02
    Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der "engeren Verbindungen" iSd. Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB richtig angewandt, so dass - wie schon im Urteil vom 29. Oktober 1992 (- 2 AZR 267/92 - BAGE 71, 297) - dahingestellt bleiben kann, ob dieser Begriff als unbestimmter Rechtsbegriff revisionsrechtlich nur einer eingeschränkten Nachprüfung unterliegt (für nur eingeschränkte Revisibilität BGH 9. März 1977 - IV ZR 112/76 - NJW 1977, 1586; Thüsing BB 2003, 898, 900).
  • LAG Bremen, 17.04.1996 - 2 (3) Sa 328/94

    Handelsvertreter ; Grenzüberschreitender Sachverhalt; Tätigkeit in den

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02
    Auch die Vereinbarung von für das deutsche Recht typischen Vertragsbestimmungen, wie beispielsweise Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, einmonatige Kündigungsfrist in der Probezeit, die Urlaubsregelung und die Geheimhaltungsverpflichtung sowie die Verpflichtung zur Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach deutschem Recht sprechen in diesem Zusammenhang für die Annahme der Geltung deutschen Rechts (vgl. LAG Bremen 17. April 1996 - 2 (3) Sa 328/94 - AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 5), ebenso die Vereinbarung des deutschen Gerichtsstands und der Vertragswährung (vgl. Leffler RdA 1978, 97, 99).
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    (a) Es kann dahinstehen, ob der Begriff der "engeren Verbindungen" revisionsrechtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. hierzu BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 42; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 d der Gründe) .

    Daneben sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Wohnsitz des Arbeitnehmers ua. zu berücksichtigen (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - aaO; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, BAGE 125, 24; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 c der Gründe) .

    In seinem Rahmen kommt es auf davon unabhängige, objektive Umstände an (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - aaO; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; Thüsing aaO) .

    Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - aaO; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c aa der Gründe, BAGE 71, 297) .

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 741/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Rechtswahl - Günstigkeitsvergleich

    (aa) Es kann dahinstehen, ob der Begriff der "engeren Verbindungen" revisionsrechtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 d der Gründe; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c cc der Gründe, BAGE 71, 297) .

    Daneben sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Wohnsitz des Arbeitnehmers ua. zu berücksichtigen (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, BAGE 125, 24; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 c der Gründe) .

    In seinem Rahmen kommt es auf davon unabhängige, objektive Umstände an (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; Thüsing aaO) .

    Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c aa der Gründe, BAGE 71, 297) .

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

    Die Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt (offengelassen von BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - aaO; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 d der Gründe; vgl. BGH 9. März 1977 - IV ZR 112/76 -) .
  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 116/04

    Gleichbehandlung - Maßregelungsverbot - Abfindung

    Die Übergangsregelung des Art. 220 Abs. 1 EGBGB, nach der das bis dahin geltende Internationale Privatrecht für Vorgänge gilt, die vor diesem Datum abgeschlossen sind, greift nicht ein, obwohl der Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahre 1979 datiert (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - BAGE 71, 297; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - AP EGBGB nF Art. 27 Nr. 6 = EzA EGBGB Art. 30 Nr. 7).
  • LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08

    Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel

    Diese Voraussetzungen können nicht gleichzeitig vorliegen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, 2 AZR 627/02, AP Nr. 6 zu Art. 27 EGBGB).

    Das von der Regelanknüpfung berufene Recht wird nur verdrängt, wenn die Gesamtheit wichtiger und nicht nur nebensächlicher Anknüpfungspunkte zu einem anderen Ergebnis führt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.).

    Nur gemeinsame Staatsangehörigkeit lässt einen Rückschluss auf einen objektiven den Parteien gemeinsamen Rechtshorizont zu (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.).

    Anders als ein Außendienstmitarbeiter und Handlungsreisender (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.) nimmt ein Flugbegleiter seine Tätigkeit auch weder von seinem Wohnsitz aus auf noch stellt der Wohnsitz gar das Zentrum seiner Berufstätigkeit dar.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.07.2013 - 17 Sa 2620/10

    Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit - internationale Zuständigkeit deutscher

    Die ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl als solche ist dabei ohne Belang, weil es gerade auf das ohne Rechtswahl maßgebliche Recht ankommt (BAG, Urteil vom 11.12.2003 - 2 AZR 627/02 - AP Nr. 6 zu Art. 27 EGBGB n.F.; vgl. ferner BAG, Urteil vom 13.11.2007 - 9 AZR 134/07 - AP Nr. 8 a.a.O.; Urteil vom 11.12.2003 - 2 AZR 627/02 - AP Nr. 6 a.a.O.; Urteil vom 09.07.2003 - 10 AZR 593/02 - AP Nr. 261 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 12.12.2001 - 5 AZR 255/00 - AP Nr. 10 zu Art. 30 EGBGB; Urteil vom 20.11.1997 - 2 AZR 631/96 - AP Nr. 1 zu § 18 GVG).

    Er wurde in Euro bezahlt und unterlag dem deutschen Sozialversicherungsrecht, ein Gesichtspunkt, der im Rahmen des Art. 30 Abs. 2 EGBGB berücksichtigt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2003 - 2 AZR 627/02 - a.a.O.).

  • LAG Hessen, 24.11.2008 - 17 Sa 682/07

    Internationale Zuständigkeit - Kündigung eines Flugbegleiters - Rechtswahl -

    Diese Voraussetzungen können nicht gleichzeitig vorliegen (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - AP EGBGB nF Art. 27 Nr. 6) .

    Das von der Regelanknüpfung berufene Recht wird nur verdrängt, wenn die Gesamtheit wichtiger und nicht nur nebensächlicher Anknüpfungspunkte zu einem anderen Ergebnis führt (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO) .

    Nur gemeinsame Staatsangehörigkeit lässt einen Rückschluss auf einen objektiven den Parteien gemeinsamen Rechtshorizont zu (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO) .

    Anders als ein Außendienstmitarbeiter und Handlungsreisender (vgl. hierzu BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO) nimmt ein Flugbegleiter seine Tätigkeit auch weder von seinem Wohnsitz aus auf noch stellt der Wohnsitz gar das Zentrum seiner Berufstätigkeit dar.

  • LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 572/08

    Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel

    Diese Voraussetzungen können nicht gleichzeitig vorliegen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, 2 AZR 627/02, AP Nr. 6 zu Art. 27 EGBGB).

    Das von der Regelanknüpfung berufene Recht wird nur verdrängt, wenn die Gesamtheit wichtiger und nicht nur nebensächlicher Anknüpfungspunkte zu einem anderen Ergebnis führt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.).

    Nur gemeinsame Staatsangehörigkeit lässt einen Rückschluss auf einen objektiven den Parteien gemeinsamen Rechtshorizont zu (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.).

    Anders als ein Außendienstmitarbeiter und Handlungsreisender (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.) nimmt ein Flugbegleiter seine Tätigkeit auch weder von seinem Wohnsitz aus auf noch stellt der Wohnsitz gar das Zentrum seiner Berufstätigkeit dar.

  • LAG Hessen, 13.11.2006 - 17 Sa 816/06

    Anspruch einer Flugbegleiterin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit nach Beendigung

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  • LAG Hamm, 24.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze

    Die ausdrückliche oder hier konkludente Rechtswahl als solche kann nicht herangezogen werden, da es gerade auf das ohne Rechtswahl maßgebliche Recht ankommt (BAG 11.12.2003 - 2 AZR 627/02 - Rnr. 43, BB 2004, 1393; 24.08.1989 - 2 AZR 3/89 - Rnr. 43, DB 1990, 1666).

    Indiz für das anwendbare Recht kann auch die Unterwerfung des Vertrages unter das deutsche Sozialversicherungssystem sein (BAG 11.12.2003, a.a.O., Rnr. 46).

    Die gemeinsame Staatsangehörigkeit kann Rückschlüsse auf einen den Parteien gemeinsamen Rechtshorizont zulassen (BAG 11.12.2003, a.a.O., Rnr. 47).

  • LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 573/08

    Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel

  • LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze; Lehrkräfte in Deutschland;

  • LAG Hessen, 05.03.2007 - 17 Sa 122/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Internationales Insolvenzrecht -

  • LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 999/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze; Lehrkräfte in Deutschland;

  • LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 571/08

    Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel

  • LAG Hamm, 24.04.2014 - 17 Sa 999/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.03.2011 - 17 Sa 2620/10

    Botschaft - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte?

  • ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
  • LAG Hessen, 19.12.2012 - 6 Sa 728/12

    Betriebliche Altersversorgung nach französischem Recht - Teilrechtswahl;

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 - 4 Sa 57/13

    Personenbedingte Kündigung im Zusammenhang mit einer Parteivereinbarung zur

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2010 - 11 Sa 200/09

    Anwendung deutschen Rechts bei Flugzeugservicekraft auf dem Flugplatz Ramstein

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