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   BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76   

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https://dejure.org/1978,40
BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76 (https://dejure.org/1978,40)
BAG, Entscheidung vom 30.05.1978 - 2 AZR 630/76 (https://dejure.org/1978,40)
BAG, Entscheidung vom 30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 (https://dejure.org/1978,40)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kraftfahrer - Entziehung der Fahrerlaubnis - Außerordentliche Kündigung - Wichtiger Grund - Unausweichlich letzte Maßnahme - Störung im Leistungsbereich - Ablauf der Kündigungsfrist - Versetzung - Umsetzung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund bei Entziehung der Fahrerlaubnis, Führerschein, Führerscheinentzug, Störung im Leistungsbereich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 30, 309
  • NJW 1979, 332
  • BB 1978, 1310
  • DB 1978, 1790
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 127/75

    Ausschlußfrist - Änderungskündigung - Öffentlicher Dienst - Ordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76
    Darüber hinaus gilt im Kündigungsschutzrecht allgemein der Grundsatz, daß eine Beendigungskündigung, gleichgültig ob sie auf betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt ist, und gleichgültig ob sie als ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, als äußerstes Mittel erst in Betracht kommt, wenn keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Beschäftigung, unter Umständen auch mit schlechteren Arbeitsbedingungen, besteht (vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im KündSchutzrecht: BAG AP Nr. 6 zu § 1 KSchG; BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit; BAG Urteil vom 25.3. 1976 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist BAG AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    a) Der Senat hat im Falle einer betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung angenommen, der Arbeitgeber dürfe keine BeendigungsKündigung aussprechen, ohne dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf einem Arbeitsplatz (zu anderen Arbeitsbedingungen) anzubieten (Urteil des Senates vom 25.3.1976 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76
    Das gilt nicht nur für den eigentlichen Kündigungsachverhalt, sondern für alle Umstände, die im Rahmen der Interessenabwägung für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechen (BAG AP Nr. 8 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist [zu II 2 der Gründe]; Grunsky, ZfA 1977, 167 ff.; Monjau, RdA 1959, 366 f.; Sieg, RdA 1962, 137,f.).
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind - neben der hier ausgeschlossenen ordentlichen Kündigung - auch Abmahnung und Versetzung anzusehen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO; 30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309) .
  • ArbG Berlin, 16.10.2015 - 28 Ca 9065/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Wiedereingliederung durch organisierten

    grundlegend BAG 30.5.1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309 = AP § 626 BGB Nr. 70 = NJW 1979, 332 [Leitsatz 2 u. III.2 b.]; s. aus jüngerer Zeit BAG 12.7.2007 (Fn. 83) [B.II.2 a.]: "Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat"; [B.II.2 b.]: "Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen"; 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 [I.2.]; 30.9.2010 - 2 AZR 88/09 - EzA § 84 SGB IX Nr. 7 = NZA 2011, 39 = MDR 2011, 495 [I.2.].
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

    Die bisherige Rechtsprechung, nach der eine solche Pflicht des Arbeitgebers nur bei der außerordentlichen Kündigung angenommen wurde (BAG 30.05.1978 2 AZR 630/76 = BAGE 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB) wird aufgegeben.

    In dem Grundsatzurteil vom 30. Mai 1978 (BAG 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB) hat der erkennende Senat allerdings dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Bereich der außerordentlichen Kündigung eine weitergehende Bedeutung zuerkannt.

    Bei der gebotenen entsprechenden Anwendung der vom Senat in den Urteilen vom 25. März 1976 (aaO) und vom 30. Mai 1978 (aaO) für die außerordentliche Kündigung entwickelten bzw. erwogenen Grundsätze ist der Arbeitgeber auch vor einer ordentlichen Kündigung regelmäßig verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für beide Seiten zumutbare Beschäftigung - auch zu für diesen ungünstigeren Bedingungen - anzubieten.

    Der Senat bejaht zunächst ausdrücklich die im Urteil vom 30. Mai 1978 (aaO) noch offengelassene Frage, ob der Arbeitgeber auch vor einer außerordentlichen Kündigung, die auf personen- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt werden soll, dem Arbeitnehmer von sich aus einen anderen ihm zumutbaren freien Arbeitsplatz anbieten muß.

    Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 30. Mai 1978 (aaO, unter III 2 c der Gründe) darauf hingewiesen, die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auch bei einer außerordentlichen Kündigung sei in aller Regel dann zu prüfen, wenn das Hindernis, das der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Inhalt entgegenstehe, es nicht zugleich ausschließe, den Arbeitnehmer zu anderen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

    Es geht nicht vorwiegend um die Alternative zwischen einer außerordentlichen Kündigung oder einer außerordentlichen Änderungskündigung in Verbindung mit ordentlicher Beendigungskündigung; das ist nur der Fall, wenn dem Arbeitgeber auch die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu geänderten Bedingungen lediglich für die Dauer der Kündigungsfrist möglich und zumutbar ist (vgl. hierzu das Urteil vom 30. Mai 1978, aaO, unter III 3 b der Gründe).

    Der Senat hält weiter an der in dem Urteil vom 30. Mai 1978 (aaO, zu III 3 b der Gründe) vertretenen Ansicht fest, daß die Notwendigkeit, statt einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung auszusprechen, vom Ergebnis der vom Arbeitgeber einzuleitenden Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer abhängt.

    Wie bei der außerordentlichen Kündigung (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 30. Mai 1978, aaO, zu III 3 b der Gründe) ist der Arbeitnehmer zudem auch bei der ordentlichen Beendigungskündigung nicht daran gehindert, sich auf die Möglichkeit einer Änderungskündigung zu anderen als den vorgeschlagenen Bedingungen zu berufen.

    Wie der Senat in den Urteilen vom 3. Februar 1977 (aaO, unter II 1 der Gründe) und vom 30. Mai 1978 (aaO, unter III 3 a der Gründe) entschieden hat, ist eine ordentliche oder außerordentliche Beendigungskündigung nicht schon deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber eine Versetzungsmöglichkeit nicht geprüft hat.

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