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   BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13   

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BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13 (https://dejure.org/2014,18577)
BAG, Entscheidung vom 23.01.2014 - 2 AZR 638/13 (https://dejure.org/2014,18577)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 (https://dejure.org/2014,18577)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der Personalvertretung - Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens

  • openjur.de

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; öffentlicher Dienst; Beteiligung der Personalvertretung; Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der Personalvertretung - Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 5 PersVG MV, § 62 Abs 3 PersVG MV, § 68 Abs 1 Nr 2 PersVG MV, § 64 Abs 2 S 1 PersVG MV, § 64 Abs 3 S 1 PersVG MV
    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der Personalvertretung - Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst wegen Manipulation von Vorgängen zur Vortäuschung pflichtgemäßer Bearbeitung von Vorgängen

  • Betriebs-Berater

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens

  • rewis.io

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der Personalvertretung - Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst wegen Manipulation von Vorgängen zur Vortäuschung pflichtgemäßer Bearbeitung von Vorgängen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kündigung im öffentlichen Dienst - und die Beteiligung des Personalrats

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Kündigung wegen gefälschter Akten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Manipulation von Akten durch den Arbeitnehmer als Grund für eine ordentliche Kündigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

  • wordpress.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Manipulation von Akten durch Arbeitnehmer kann außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2520
  • NZA 2014, 965
  • BB 2014, 1972
  • DB 2014, 1873
  • JR 2015, 287
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12

    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13
    bb) Die Bestimmungen verlangen nicht, dass das beklagte Land vor einer Erklärung der Kündigung die Zuleitung des schriftlich begründeten und unterschriebenen Beschlusses abwartet (vgl. zur Rechtslage nach § 72 Abs. 3, Abs. 4 PersVG Brandenburg: BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 37 ff.; zur Rechtslage nach §§ 58 ff. BremPersVG: BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 28 ff.) .

    Die Beteiligung des Personalrats in Form des Austausches der für und gegen die Kündigung sprechenden Argumente ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Einigungsstelle ihren Beschluss gefasst hat (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 29; 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 39) .

    Durch sie sollen Transparenz hergestellt, die Überzeugungskraft des Beschlusses verstärkt und die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Einigungsstelle erleichtert werden (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 30) .

    Hat diese ihren Abschluss gefunden, besteht kein sachlicher Grund für ein weiteres Zuwarten (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 30; 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 39) .

    Diese unterliegt keinem Formzwang (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 33) .

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13
    Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - etwa eine Abmahnung oder eine Versetzung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 16 mwN; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 34 mwN) .

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35) .

    Der Personalrat ist ordnungsgemäß unterrichtet, wenn ihm der Leiter die aus der subjektiven Sicht der Dienststelle tragenden Umstände unterbreitet hat (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 46; zu § 102 BetrVG: BAG 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13 mwN) .

    Enthält der Dienstherr dem Personalrat bewusst ihm bekannte und seinen Kündigungsentschluss bestimmende Tatsachen vor, die nicht nur eine Ergänzung oder Konkretisierung des mitgeteilten Sachverhalts darstellen, sondern diesem erst das Gewicht eines Kündigungsgrundes verleihen, ist die Unterrichtung fehlerhaft und die Kündigung unwirksam (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 46) .

  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 38/05

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz - Beteiligung der

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13
    bb) Die Bestimmungen verlangen nicht, dass das beklagte Land vor einer Erklärung der Kündigung die Zuleitung des schriftlich begründeten und unterschriebenen Beschlusses abwartet (vgl. zur Rechtslage nach § 72 Abs. 3, Abs. 4 PersVG Brandenburg: BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 37 ff.; zur Rechtslage nach §§ 58 ff. BremPersVG: BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 28 ff.) .

    Die Beteiligung des Personalrats in Form des Austausches der für und gegen die Kündigung sprechenden Argumente ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Einigungsstelle ihren Beschluss gefasst hat (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 29; 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 39) .

    Hat diese ihren Abschluss gefunden, besteht kein sachlicher Grund für ein weiteres Zuwarten (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 30; 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 39) .

  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01

    Länger zurückliegendes vertragswidriges Verhalten und ordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13
    Der Schutz des Arbeitnehmers wird insoweit durch die Grundsätze der Verwirkung gewährleistet (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 3 c der Gründe mwN) .

    die Kündigung nicht erklärt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (Zeitmoment) , und er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde auch künftig unterbleiben (Umstandsmoment; BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 2 a der Gründe; 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - zu II 1 der Gründe) .

  • BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 30/09

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13
    (3) Diesem Ergebnis steht - anders als die Klägerin meint - die Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 30/09 - BAGE 135, 285; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - BAGE 135, 377) nicht entgegen.

    Deren normative Wirkung kann aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erst mit der Zuleitung eines formwirksamen Beschlusses der Einigungsstelle eintreten (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 30/09 - Rn. 19, aaO; vgl. für eine Dienstvereinbarung: BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 -) .

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 811/11

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13
    Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - etwa eine Abmahnung oder eine Versetzung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 16 mwN; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 34 mwN) .
  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97
    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13
    die Kündigung nicht erklärt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (Zeitmoment) , und er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde auch künftig unterbleiben (Umstandsmoment; BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 2 a der Gründe; 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - zu II 1 der Gründe) .
  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 31/09

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13
    (3) Diesem Ergebnis steht - anders als die Klägerin meint - die Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 30/09 - BAGE 135, 285; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - BAGE 135, 377) nicht entgegen.
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35) .
  • BAG, 22.04.2010 - 2 AZR 991/08

    Betriebsbedingte Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13
    Der Personalrat ist ordnungsgemäß unterrichtet, wenn ihm der Leiter die aus der subjektiven Sicht der Dienststelle tragenden Umstände unterbreitet hat (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 46; zu § 102 BetrVG: BAG 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13 mwN) .
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 583/12

    Ordentliche Kündigung wegen außerdienstlich begangener Straftat

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2013 - 2 Sa 252/12

    Einigungsstelle - Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs

  • BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 34.85

    Personalvertretungsrecht - Einigungsstelle - Begründung eines Beschlusses

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 1020/08

    Personenbedingte Kündigung - Krankheit - freier Arbeitsplatz

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Der Schutz des Arbeitnehmers wird insoweit durch die Grundsätze der Verwirkung gewährleistet ( BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - Rn. 25; 15. August 2002 - 2 AZR 514/01  - zu B I 3 c der Gründe) .

    die Kündigung nicht erklärt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (Zeitmoment) , und er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde auch künftig unterbleiben (Umstandsmoment; BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - aaO; 15. August 2002 - 2 AZR 514/01  - zu B I 2 a der Gründe) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs

    Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen - wie etwa eine Abmahnung - von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (vgl. nur BAG, Urteil vom 23. Januar 2013 - 2 Sa 252/12 - NZA 2014, 965, 966 Rn. 16 m. w. N.).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - NZA 2014, 250, 252; vom 23. Januar 2013 - 2 Sa 252/12 - NZA 2014, 965, 966 Rn. 16, jeweils m. w. N.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.08.2014 - 7 Sa 852/14

    Kündigung - LKW-Fahrer - Pflichtverletzung im Zusammenhang mit Alkoholerkrankung

    Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden (std. Rspr. BAG vgl. z.B. Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 -, juris; Urteil vom 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 81).

    Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen - wie etwa eine Abmahnung - von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (std. Rspr. vgl. z.B BAG v. 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BAG ist in den Fällen, in denen die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, grundsätzlich davon auszugehen, dass das künftige Verhalten bereits durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (std. Rspr. BAG z.B. Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 -, juris mwN).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.05.2017 - 11 Sa 2062/16

    Verhaltensbedingte Kündigung - Verstoß gegen Alkoholverbot - Pausenüberziehung -

    Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - juris; BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - AP Nr. 70 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 2014, 965; BAG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - juris).

    Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen - wie etwa eine Abmahnung - von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - juris ; BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist in den Fällen, in denen die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, grundsätzlich davon auszugehen, dass das künftige Verhalten bereits durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - AP Nr. 70 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 2014, 965).

  • LAG Hamm, 03.09.2014 - 4 Sa 235/14

    Erörterungsrecht des Arbeitnehmers, Beschwerderecht des Arbeitnehmers,

    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten eines Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in der Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint (st. Rechtspr. des Bundesarbeitsgerichts, etwa Urteile vom 23.01.2014 - 2 AZR 638/13 - juris; vom 03.11.2011 - 2 AZR 748/10 = DB 2012, 926 f. und vom 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 = DB 2011, 2724 ff.).
  • ArbG Aachen, 10.12.2020 - 3 Ca 2531/20

    Fristlose Kündigung, ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, Beleidigung und

    a) Eine Kündigung ist im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit sozial gerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht (BAG, Urt. v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16, AP Nr. 76 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG, Urt. v. 10.04.2014 - 2 AZR 684/13, AP Nr. 72 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG, Urt. v. 23.01.2014 - 2 AZR 638/13, AP Nr. 70 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

    Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - etwa eine Abmahnung oder eine Versetzung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG, Urt. v. 23.01.2014 - 2 AZR 638/13, AP Nr. 70 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG, Urt. v. 27.09.2012 - 2 AZR 811/11, AP Nr. 68 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG, Urt. v. 09.06.2011 - 2 AZR 284/10, AP Nr. 64 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16, AP Nr. 76 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG, Urt. v. 10.04.2014 - 2 AZR 684/13, AP Nr. 72 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG, Urt. v. 23.01.2014 - 2 AZR 638/13, AP Nr. 70 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG, Urt. v. 09.06.2011 - 2 AZR 284/10, AP Nr. 64 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

  • LAG Hamm, 02.07.2014 - 4 Sa 235/14

    Unterschriftenaktion als Kündigungsgrund

    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten eines Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in der Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint (st. Rechtspr. des Bundesarbeitsgerichts, etwa Urteile vom 23.01.2014 - 2 AZR 638/13 - juris; vom 03.11.2011 - 2 AZR 748/10 = DB 2012, 926 f. und vom 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 = DB 2011, 2724 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 28.07.2014 - 23 K 1639/14

    Unterrichtung des Personalrats bei Kündigungen

    Danach ist der Grundsatz der sogenannten "subjektiven Determination" maßgeblich, demzufolge der Personalrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG a.a.O.; U. v. 10.11.2005 - 2 AZR 44/05 - NZA 2006, 655, 658; 6.2.1997 - 2 AZR 265/96 - AP Nr. § 85 zu § 102 BetrVG 1972 [II.1 der Gründe] m.w.N.; ebenso zur Unterrichtung im Falle eines Mitbestimmungsrechts BAG U. v. 23.1.2014 - 2 AZR 638/13 - Rn. 30).

    Dabei hat der Arbeitgeber - nur - die aus seiner subjektiven Sicht die Kündigung tragenden Umstände mitzuteilen (BAG U. v. 23.1.2014, a.a.O.).

    Enthält der Dienststellenleiter dem Personalrat bewusst ihm bekannte und seinen Kündigungsentschluss bestimmende Tatsachen vor, die nicht nur eine Ergänzung oder Konkretisierung des mitgeteilten Sachverhalts darstellen, sondern diesem erst das Gewicht eines Kündigungsgrundes verleihen, ist die Unterrichtung fehlerhaft und die Kündigung unwirksam (BAG U. v. 23.1.2014, a.a.O. m.w.N.).

  • LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14

    Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen

    Gegen eine solche Vorschrift bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( zu § 62 PersVG MV: BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - NZA 2014, 965; zum HPVG: Hess. VGH 24. Februar 2005 - 22 TL 2056/04 - Juris; VG Frankfurt 3. Juni 2013 - 23 KL 65/13. F. PV - Juris; VG Frankfurt 21. Oktober 2011 - 9 L 2062/11. F - Juris ).
  • LAG München, 23.02.2023 - 3 Sa 419/22

    Verhaltensbedingte Kündigung, Nichtvorlage einer betriebsärztlichen Bescheinigung

    Es ist der Beklagten objektiv nicht zuzumuten, eine Mitarbeiterin weiter zu beschäftigen, die statt ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen sie aktiv über ihre fehlende Mitwirkung in die Irre führt (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2014 - 2 AZR 638/13 - Rn. 18 ff.: kein Kündigungserfordernis bei Manipulation der Akten zwecks Verschleierung von Pflichtenverstößen).
  • ArbG Köln, 17.09.2014 - 20 Ca 803/14

    Soziale Rechtfertigung einer personenbedingten Kündigung; Aufnahme einer intimen

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2020 - 14 Sa 525/19

    Verhaltensbedingte Kündigung bei Störung Betriebsfrieden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.07.2016 - 1 Sa 57/16

    Verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Betriebsratsanhörung -

  • LAG Hessen, 18.03.2016 - 14 Sa 788/15

    Umfang der Rechtskraft eines unzulässigen Teilurteils über eine außerordentliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2018 - 6 Sa 267/18

    Verhaltensbedingter Kündigungsgrund - Entsorgung von Privatmüll während der

  • LAG Köln, 04.12.2014 - 6 Sa 582/14

    Betriebsbedingte Kündigung; Leitender Angestellter; Auflösungsgrund

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.01.2017 - 4 Sa 161/16

    Verhaltensbedingte Kündigung - Interessenabwägung

  • ArbG Bamberg, 23.03.2016 - 2 Ca 402/15

    Abmahnung und ordentliche Kündigung wegen Verspätung - Interessenabwägung

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