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   BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19   

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BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19 (https://dejure.org/2020,14388)
BAG, Entscheidung vom 11.06.2020 - 2 AZR 660/19 (https://dejure.org/2020,14388)
BAG, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - 2 AZR 660/19 (https://dejure.org/2020,14388)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 622 Abs. 2 BGB, § ... 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG, § 613a BGB, § 14 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG, § 17 Abs. 1 ASiG, § 1 Abs. 1 KSchG, § 113 Satz 2 InsO, § 622 Abs. 4 BGB, Art. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 2 GG, § 622 Abs. 1 BGB, § 622 BGB, § 127 InsO, § 113 InsO, Art. 13 Abs. 1 GG, § 611a Abs. 1 BGB, § 1 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG, § 622 Abs. 6 BGB, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG, Art. 8 EMRK, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Inhaltliches Verständnis des "Betriebs" oder "Unternehmens" in § 622 Abs. 2 BGB; Keine verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten als verfassungskonforme Interpretation des § 622 Abs. 2 BGB; Erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitsverhältnissen ...

  • bag-urteil.com
  • Betriebs-Berater

    Zu Kündigungsfristen von Hausangestellten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nicht für Hausangestellte

  • rewis.io

    Ordentliche Kündigung - Hausangestellte

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltliches Verständnis des "Betriebs" oder "Unternehmens" in § 622 Abs. 2 BGB

  • datenbank.nwb.de

    Ordentliche Kündigung - Hausangestellte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kündigungsfrist von Arbeitnehmern im Privathaushalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungfristen für Hausangestellte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Hausangestellten - Kündigungsfrist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gelten die langen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB auch für private Hausangestellte?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gelten die langen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB auch für private Hausangestellte?

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Kündigungsfristen bei Hausangestellten

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der in einem privaten Haushalt tätig ist, unterfällt nicht § 622 Abs. 2 BGB!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht im Privathaushalt: keine verlängerten Kündigungsfristen und kein Kündigungsschutz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückfall in Feudalismus? Keine verlängerten Kündigungsfristen für Hausangestellte!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2980
  • MDR 2020, 1323
  • NZA 2020, 1241
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19
    Diese Abwägung kann trotz gleicher Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer für verschiedene Sachverhalte bzw. aufgrund spezifischer Interessen bestimmter Arbeitgeber unterschiedlich ausfallen (vgl. BVerfG 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 ua. - zu C I 4 g und h der Gründe, BVerfGE 82, 126; 16. November 1982 - 1 BvL 16/75 ua. - zu 2 der Gründe der abweichenden Meinung des Richters Katzenstein, BVerfGE 62, 256) .

    (c) Der Gesetzgeber durfte aufgrund einer nicht evident unzulässigen Einschätzung der tatsächlichen Voraussetzungen im Rahmen zulässiger Typisierung (dazu BVerfG 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 ua. - zu C I 4 f und g der Gründe, BVerfGE 82, 126) davon ausgehen, dem Arbeitgeber sei die Beschäftigung eines Hausangestellten in seinem - des Arbeitgebers - privaten Haushalt nach einer wirksamen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Lauf einer sich nach § 622 Abs. 2 BGB bestimmenden Kündigungsfrist nicht zumutbar.

    (d) Bei dem vom Gesetzgeber in zulässiger Weise verfolgten Schutz des privaten Rückzugraums (Beschäftigung) bzw. der Vermeidung einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung durch eine "einseitige" Vergütungszahlung über einen ggf. beträchtlichen Zeitraum (Freistellung) handelt es sich um gewichtige objektive Gründe, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und die sämtliche Arten von ordentlichen Kündigungen ("personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt") gleichermaßen erfassen (vgl. BVerfG 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 ua. - zu C I 4 h der Gründe, BVerfGE 82, 126) .

    (e) Die Ungleichbehandlung und die sie rechtfertigenden Gründe stehen auch in Anbetracht der Auswirkungen der Ungleichbehandlung auf die Berufsfreiheit der Hausangestellten aus Art. 12 Abs. 1 GG noch in einem angemessenen Verhältnis (vgl. BVerfG 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 ua. - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 82, 126) .

  • LAG Baden-Württemberg, 26.06.2015 - 8 Sa 5/15

    Arbeitgeberkündigung - verlängerte Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnis über 2

    Auszug aus BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19
    d) Die Herausnahme von Arbeitsverhältnissen, die nach ihrem Inhalt nur in einem privaten Haushalt durchzuführen sind, aus dem Anwendungsbereich von § 622 Abs. 2 BGB mangels Zugehörigkeit zu einem Unternehmen steht im Einklang damit, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitsvertrag allein für seinen Privathaushalt abschließt, nicht als Unternehmer iSv. § 14 Abs. 1 BGB handelt, weil die Führung eines privaten Haushalts keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit darstellt (vgl. LAG Düsseldorf 10. Mai 2016 - 14 Sa 82/16 - zu II A 1 der Gründe; LAG Baden-Württemberg 26. Juni 2015 - 8 Sa 5/15 - zu I der Gründe) .

    Die Auslegung von § 622 Abs. 2 BGB, wonach Arbeitsverhältnisse, die nach ihrem Inhalt ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind, nicht von seinem Anwendungsbereich erfasst werden, ist unter Beachtung des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Regelungsspielraums verfassungskonform (aA LAG Baden-Württemberg 26. Juni 2015 - 8 Sa 5/15 - zu I der Gründe) .

    (cc) Das vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (26. Juni 2015 - 8 Sa 5/15 - zu I der Gründe) angeführte Argument, es liege eine besonders intensive Benachteiligung der Hausangestellten vor, weil sie nicht den materiellen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG genössen und ihnen auch der verlängerte formelle Kündigungsschutz gemäß § 622 Abs. 2 BGB versagt werde, verfängt ungeachtet der Vermischung der beiden Regelungskreise jedenfalls für solche Fälle - darunter der hiesige - nicht, in denen den betreffenden Arbeitnehmern nach § 23 Abs. 1 KSchG aufgrund der zu geringen Beschäftigtenzahl ohnehin nicht der allgemeine Kündigungsschutz zukäme.

  • BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 374/18

    Änderungskündigungen im Haupt- und Hilfsverhältnis - Bestimmtheit des

    Auszug aus BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19
    Zudem hat er mit § 622 Abs. 4 BGB die Möglichkeit einer Abweichung von den gesetzlich verlängerten Kündigungsfristen durch die Tarifvertragsparteien - auch zu Lasten der Arbeitnehmer - und unter völliger Abkehr vom Modell des § 622 Abs. 2 BGB - eröffnet (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 2 AZR 374/18 - Rn. 36; siehe auch BAG 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - Rn. 30, BAGE 126, 309 zu einer Regelung, die verlängerte Kündigungsfristen nur für Betriebe mit idR mindestens 20 Beschäftigten vorsieht) .

    Zugleich wird ihr ebenfalls von Art. 12 Abs. 1 GG verbürgtes Mobilitätsinteresse gestärkt, weil nach § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch sie keine längere Frist vereinbart werden kann als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 2 AZR 374/18 - Rn. 47) .

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

    Auszug aus BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19
    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 - Rn. 94) .

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 - Rn. 95) .

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Auszug aus BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19
    Der Zweck der Kündigungsfristenregelung in § 622 Abs. 2 BGB, länger beschäftigten, typischerweise älteren Arbeitnehmern einen verbesserten temporären Kündigungsschutz zu gewähren und damit ihre Chancen zu erhöhen, möglichst nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis mit vergleichbarem Verdienst und vergleichbaren Arbeitsbedingungen zu begründen (vgl. BAG 24. Oktober 2019 - 2 AZR 158/18 - Rn. 45) , steht dem Ausschluss von Arbeitsverhältnissen nicht entgegen, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind.

    Seine Berufsfreiheit ist dadurch allenfalls geringfügig betroffen (vgl. BAG 24. Oktober 2019 - 2 AZR 158/18 - Rn. 38) .

  • BAG, 19.01.1962 - 1 ABR 14/60

    Arbeitskampfbereitschaft als Voraussetzung der Tariffähigkeit

    Auszug aus BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19
    b) Ein privater Haushalt unterfällt auch nicht dem allgemeinen Betriebsbegriff (vgl. BAG 19. Januar 1962 - 1 ABR 14/60 - zu II 2 der Gründe, BAGE 12, 184) .

    Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahr 1962 in anderem Zusammenhang bestätigt, dass ein Privathaushalt kein Betrieb ist (BAG 19. Januar 1962 - 1 ABR 14/60 - zu II 2 der Gründe, BAGE 12, 184 zur - fehlenden - Tariffähigkeit eines Verbands zur Vertretung von Hausgehilfinnen) .

  • LAG Düsseldorf, 10.05.2016 - 14 Sa 82/16

    Privathaushalt als Betrieb im Sinne des KSchG

    Auszug aus BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19
    d) Die Herausnahme von Arbeitsverhältnissen, die nach ihrem Inhalt nur in einem privaten Haushalt durchzuführen sind, aus dem Anwendungsbereich von § 622 Abs. 2 BGB mangels Zugehörigkeit zu einem Unternehmen steht im Einklang damit, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitsvertrag allein für seinen Privathaushalt abschließt, nicht als Unternehmer iSv. § 14 Abs. 1 BGB handelt, weil die Führung eines privaten Haushalts keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit darstellt (vgl. LAG Düsseldorf 10. Mai 2016 - 14 Sa 82/16 - zu II A 1 der Gründe; LAG Baden-Württemberg 26. Juni 2015 - 8 Sa 5/15 - zu I der Gründe) .

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110) hat er weibliche Hausangestellte hinsichtlich des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes gleichgestellt, in den Materialien aber "die Beschäftigung im Familienhaushalt" ausdrücklich mit "dem regelmäßigen Arbeitsplatz im Betrieb" kontrastiert (BT-Drs. 13/6110 S. 12; vgl. auch LAG Düsseldorf 10. Mai 2016 - 14 Sa 82/16 - zu II A 2 b dd der Gründe; Steinke RdA 2018, 232, 241) .

  • EuGH, 08.05.2019 - C-161/18

    Villar Láiz

    Auszug aus BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19
    Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH 11. September 2019 - C-397/18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 75; 8. Mai 2019 - C-161/18 - [Villar Láiz] Rn. 38 und 40) .
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

    Auszug aus BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19
    Es kann dahinstehen, ob die tatsächliche Ungleichheit zwischen kürzer und länger beschäftigten Arbeitnehmern so groß sein kann, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 49; 13. Februar 2007 - 1 BvR 910/05 ua. - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 118, 1) .
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19
    Bei diesen Räumlichkeiten ist das Schutzbedürfnis durch den Zweck erheblich gemindert, den sie nach dem Willen des Inhabers besitzen (BVerfG 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 - zu B V 2 der Gründe, BVerfGE 97, 228) .
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 665/15

    Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • EuGH, 11.09.2019 - C-397/18

    Nobel Plastiques Ibérica

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 21/07

    Tarifliche Kündigungsfristen

  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 3634/13

    Faktische Schlechterstellung aufgrund des Geschlechts auch bei geschlechtsneutral

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10

    Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen

  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10

    Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG verfassungsgemäß - keine

  • BAG, 10.07.1996 - 10 AZR 76/96

    Zuwendung für 10-jährige Unternehmenszugehörigkeit

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

  • BAG, 09.12.1975 - 1 ABR 80/73

    Begriff des leitenden Angestellten i.S. des BetrVG

  • BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 280/14

    Kündigungsfrist - Günstigkeitsvergleich

  • BAG, 05.03.1974 - 1 ABR 19/73

    Charakterisierung eines Angestellten als leitender Angestellter -

  • BAG, 30.06.1994 - 8 AZR 544/92

    Privatisierung der Wohnungswirtschaft

  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 38/19

    Betrieb nach § 3 BetrVG - Stilllegung - Betriebsratsmitglied

  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 427/16

    Ordentliche Kündigungen - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2019 - 8 Sa 352/18

    Außerordentliche Kündigung - ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Umdeutung

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

    Soweit sich der Bestandsschutzantrag des Klägers als unbegründet erweisen sollte, wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben, ob der Zahlungsantrag ein nur für den Fall des diesbezüglichen Obsiegens gestellter unechter Hilfsantrag sein soll (vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 660/19 - Rn. 39, BAGE 171, 84) .
  • LAG Hamm, 16.06.2021 - 10 Sa 122/21

    Auslegung eines Kündigungsschreibens; vorsorgliche ordentliche Kündigung;

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.06.2020, 2 AZR 660/19, die nach Auffassung der Kammer einschlägig ist und die im Kern auch beide Parteien als zutreffend erachten, steht nunmehr fest, dass die gemäß § 622 Abs. 2 BGB verlängerten Kündigungsfristen in privaten Haushalten keine Anwendung finden, so dass die vier Wochen zum 15. März 2020 tatsächlich die nach dem Gesetz einzuhaltende Kündigungsfrist wären.
  • BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 229/21

    Hausangestellte - Arbeitgeberstellung von Ehegatten - Maßregelungsverbot

    Ein privater Haushalt ist auch weder ein "Unternehmen" noch ein "Betrieb" (vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 660/19 - Rn. 11 f., BAGE 171, 84) , auf das bzw. den sich eine Einstellung beziehen könnte.
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 19/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Tenorberichtigung

    Soweit sich der Bestandsschutzantrag des Klägers als unbegründet erweisen sollte, wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben, ob der Zahlungsantrag ein nur für den Fall des diesbezüglichen Obsiegens gestellter unechter Hilfsantrag sein soll (vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 660/19 - Rn. 39, BAGE 171, 84) .
  • LAG Düsseldorf, 26.03.2021 - 6 Sa 746/20

    Elternteilzeit; Bestimmtheit des Teilzeitantrags; Beschäftigtenzahl

    Davon zu trennen ist der Begriff des Betriebes (vgl. zu § 622 BGB: BAG v. 11.06.2020 - 2 AZR 660/19 - Rn. 12; vgl. auch BAG v. 01.08.2017 - 9 AZB 45/17 - Rn. 15 f.).

    Dieser wird gemeinhin definiert als organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht allein in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt (vgl. etwa BAG v. 11.06.2020 - 2 AZR 660/19 - Rn. 12; BAG v. 27.06.2019 - 2 AZR 38/19 - Rn. 21).

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 18/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Integrationsamt

    Soweit sich der Bestandsschutzantrag des Klägers als unbegründet erweisen sollte, wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben, ob der Zahlungsantrag ein nur für den Fall des diesbezüglichen Obsiegens gestellter unechter Hilfsantrag sein soll (vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 660/19 - Rn. 39, BAGE 171, 84) .
  • LAG Hamm, 17.03.2021 - 6 Sa 602/20

    Zustandekommen eines Arbeitsvertrags Keine Arbeitgebergemeinschaft aus § 1357 BGB

    g) Der Umstand, dass die nach § 622 Abs. 2 BGB geltenden verlängerten Kündigungsfristen nur für Arbeitsverhältnisse in einem Betrieb oder Unternehmen gelten und damit solche ausgenommen sind, die wie das der Haushaltshilfe ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind (vgl. BAG vom 11.06.2020 - 2 AZR 660/19), hat vorliegend keine Bedeutung, da Gegenstand der Berufung nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen dem 01.06.2019 und dem 30.06.2019 ist.
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