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   BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93   

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BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93 (https://dejure.org/1994,69)
BAG, Entscheidung vom 09.02.1994 - 2 AZR 666/93 (https://dejure.org/1994,69)
BAG, Entscheidung vom 09. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 (https://dejure.org/1994,69)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Stilllegung eines Betriebsteils als Betriebsübergang - Veräußerung eines Betriebs als Betriebsstilllegung - Arbeitsgerichtsurteil, welches nach fünf Monaten noch nicht verkündet ist - Dringende betriebliche Erfordernisse als Rechtfertigung der Sozialauswahl - ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stillegung eines Betriebsteils; Betriebsübergang

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG 1969 § 1, § 2; BGB § 613a; ArbGG § 60 Abs. 1 Satz 2
    Betriebsübergang: Keine soziale Rechtfertigung einer Kündigung bei beabsichtigter Übertragung eines Betriebsteils auf einen neuen Betriebsinhaber aufgrund eines sog. Werkrahmenvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 75
  • ZIP 1994, 1041
  • NZA 1994, 686
  • BB 1994, 1224
  • DB 1994, 1731
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 507/92

    Betriebsübergang; französische Streitkräfte in Berlin

    Auszug aus BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93
    Bei den übertragenen sachlichen und/oder immateriellen Betriebsmitteln muß es sich um eine organisatorische Untergliederung des Gesamtbetriebs handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt (BAGE 48, 365, 371 f. = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 519/86 - AP Nr. 69 zu § 613 a BGB, zu II 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 507/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu C II 3 a der Gründe).

    Es reicht für einen Betriebsübergang nicht aus, daß der Erwerber einzelner Betriebsmittel mit ihnen einen Betrieb oder einen Betriebsteil erst gründet (BAG Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 507/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 3 a der Gründe; ebenso RGRK-Ascheid, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 37).

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93
    Wie der Senat mehrfach klargestellt hat (BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB; Urteil vom 28. April 1988 - 2 AZR 623/87 - AP Nr. 74 zu § 613 a BGB; Urteil vom 19. Juni 1991 - 2 AZR 127/91 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), gehört eine auf Betriebsstillegung gestützte Kündigung zu den Kündigungen aus anderen Gründen im Sinne dieser Vorschrift; liegt dieser Grund tatsächlich nicht vor, so ist die Kündigung bereits nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt.

    Die Veräußerung des Betriebes allein ist, wie sich aus der Wertung des § 613 a BGB ergibt, keine Betriebsstillegung, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet (BAGE 47, 13, 22 f. = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, zu B III 2 der Gründe; BAGE 54, 215, 228 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 28. April 1988 - 2 AZR 623/87 - AP Nr. 74 zu § 613 a BGB, zu II der Gründe).

  • BAG, 28.04.1988 - 2 AZR 623/87

    Betriebsübergang im Großhandel

    Auszug aus BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93
    Wie der Senat mehrfach klargestellt hat (BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB; Urteil vom 28. April 1988 - 2 AZR 623/87 - AP Nr. 74 zu § 613 a BGB; Urteil vom 19. Juni 1991 - 2 AZR 127/91 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), gehört eine auf Betriebsstillegung gestützte Kündigung zu den Kündigungen aus anderen Gründen im Sinne dieser Vorschrift; liegt dieser Grund tatsächlich nicht vor, so ist die Kündigung bereits nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt.

    Die Veräußerung des Betriebes allein ist, wie sich aus der Wertung des § 613 a BGB ergibt, keine Betriebsstillegung, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet (BAGE 47, 13, 22 f. = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, zu B III 2 der Gründe; BAGE 54, 215, 228 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 28. April 1988 - 2 AZR 623/87 - AP Nr. 74 zu § 613 a BGB, zu II der Gründe).

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93
    Die Revision möchte offensichtlich den Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (- GmS-OGB 1/92 - AP Nr. 21 zu § 551 ZPO) entsprechend auf den Fall angewandt wissen, daß ein arbeitsgerichtliches Urteil nicht binnen fünf Monaten nach der letzten mündlichen Verhandlung verkündet wird.
  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 30/84

    Betriebsübergang aufgrund Funktionsnachfolge?

    Auszug aus BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93
    Bei den übertragenen sachlichen und/oder immateriellen Betriebsmitteln muß es sich um eine organisatorische Untergliederung des Gesamtbetriebs handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt (BAGE 48, 365, 371 f. = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 519/86 - AP Nr. 69 zu § 613 a BGB, zu II 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 507/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu C II 3 a der Gründe).
  • BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 3/85

    Sondertatbestand der betriebsbedingten Kündigung - Voraussetzungen des

    Auszug aus BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93
    Fehlt es daran, dann ist der Kündigungsschutzklage stattzugeben, ohne daß es der Feststellung bedarf, der tragende Beweggrund für die Kündigung sei ein Betriebsübergang (BAG Urteil vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 3/85 - AP Nr. 47 zu § 613 a BGB, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 19.06.1991 - 2 AZR 127/91

    Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung (Schulbetrieb)

    Auszug aus BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93
    Wie der Senat mehrfach klargestellt hat (BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB; Urteil vom 28. April 1988 - 2 AZR 623/87 - AP Nr. 74 zu § 613 a BGB; Urteil vom 19. Juni 1991 - 2 AZR 127/91 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), gehört eine auf Betriebsstillegung gestützte Kündigung zu den Kündigungen aus anderen Gründen im Sinne dieser Vorschrift; liegt dieser Grund tatsächlich nicht vor, so ist die Kündigung bereits nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt.
  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 652/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund dringender betrieblicher

    Auszug aus BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93
    Die Veräußerung des Betriebes allein ist, wie sich aus der Wertung des § 613 a BGB ergibt, keine Betriebsstillegung, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet (BAGE 47, 13, 22 f. = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, zu B III 2 der Gründe; BAGE 54, 215, 228 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 28. April 1988 - 2 AZR 623/87 - AP Nr. 74 zu § 613 a BGB, zu II der Gründe).
  • BAG, 21.08.1967 - 3 AZR 383/66

    Leitender Angestellter - Nachteilige Vertragsänderung - Ruhegehaltsansprüche -

    Auszug aus BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93
    § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, ein Verstoß kann die Anfechtbarkeit des verkündeten Urteils nicht begründen (BAG Urteil vom 21. August 1967 - 3 AZR 383/66 - AP Nr. 122 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 60 Rz 18).
  • BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 519/86

    Betriebsübergang-Mietshaus

    Auszug aus BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93
    Bei den übertragenen sachlichen und/oder immateriellen Betriebsmitteln muß es sich um eine organisatorische Untergliederung des Gesamtbetriebs handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt (BAGE 48, 365, 371 f. = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 519/86 - AP Nr. 69 zu § 613 a BGB, zu II 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 507/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu C II 3 a der Gründe).
  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme auch objektiv als Betriebsstilllegung und nicht etwa deshalb als Betriebsveräußerung darstellt, weil die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung bewertet (BAG 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 105 = EzA BGB § 613a Nr. 116) .

    Fehlt es daran, ist der Kündigungsschutzklage stattzugeben, ohne dass es der Feststellung bedarf, dass der tragende Beweggrund für die Kündigung ein Betriebsübergang ist (BAG 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - zu III 1 a bb (2) der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 - zu II 2 d der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 105 = EzA BGB § 613a Nr. 116; 5. Dezember 1985 - 2 AZR 3/85 - zu B II 2 a der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 47 = EzA BGB § 613a Nr. 50) .

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Eine auf (tatsächliche) Betriebsstilllegung gestützte Kündigung gehört zu den Kündigungen "aus anderen Gründen" iSv. § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB (BAG 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 - zu II 2 a der Gründe mwN) und zu den Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen iSv. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (vgl. etwa EuGH 16. Oktober 2008 - C-313/07 - [Kirtruna und Vigano] Rn. 43, 45 ff.) .
  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01

    Betriebsübergang - Schuhproduktion

    Der Arbeitgeber muß endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen (vgl. zB BAG 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 - AP BGB § 613 a Nr. 105 = EzA BGB § 613 a Nr. 116; 10. Oktober 1996 - 2 AZR 477/95 - aaO).

    Die Veräußerung des Betriebs allein ist - wie sich aus der Wertung des § 613 a BGB ergibt - keine Stillegung, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet (vgl. BAG 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 - AP BGB § 613 a Nr. 105 = EzA BGB § 613 a Nr. 116).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stillegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich als Betriebsstillegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstillegung bewertet (vgl. BAG 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 - aaO).

    Zu prüfen ist also nur, ob der vorgetragene Kündigungsgrund einer beabsichtigten Stillegung die Kündigung sozial rechtfertigt (BAG 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 - aaO); 19. Mai 1988 - 2 AZR 596/87 - BAGE 59, 12 = AP BGB § 613 a Nr. 75, zu B V 2 b ff. der Gründe).

    Fehlt es daran, ist der Kündigungsschutzklage stattzugeben, ohne daß es der Feststellung bedarf, daß der tragende Beweggrund für die Kündigung ein Betriebsübergang ist (so zum Vorstehenden BAG 5. Dezember 1985 - 2 AZR 3/85 - AP BGB § 613 a Nr. 47 = EzA BGB § 613 a Nr. 50, zu B II 2 a der Gründe; 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 - AP BGB § 613 a Nr. 105 = EzA BGB § 613 a Nr. 116).

    Zu diesen Gründen gehört die auf eine Stillegung des Betriebs gestützte Kündigung (zB BAG 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 - AP BGB § 613 a Nr. 105 = EzA BGB § 613 a Nr. 116, zu II 2 a der Gründe; 5. Dezember 1985 - 2 AZR 3/85 - AP BGB § 613 a Nr. 47 = EzA BGB § 613 a Nr. 50, zu B II 2 b der Gründe).

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