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   BAG, 29.06.1978 - 2 AZR 681/76   

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BAG, 29.06.1978 - 2 AZR 681/76 (https://dejure.org/1978,1129)
BAG, Entscheidung vom 29.06.1978 - 2 AZR 681/76 (https://dejure.org/1978,1129)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 681/76 (https://dejure.org/1978,1129)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 287 (Ls.)
  • DB 1978, 1842
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 27.08.1970 - 2 AZR 519/69

    Willenserklärung - Kündigung

    Auszug aus BAG, 29.06.1978 - 2 AZR 681/76
    Daß in einer Ausgleichsquittung auch auf die Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage verzichtet werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit längerem anerkannt (vgl. BAG AP Nr. 36 zu § 3 KSchG [mit zust. Anm. von A. Hueck]; BAG 22, 424 = AP Nr. 33 zu § 133 BGB; BAG AP Nr. 4 zu § 4 KSchG 1969 - jeweils m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1996 - 24 A 4887/94

    Unzulässige Anfechtungsklage auf Aufhebung der Zustimmung zur Kündigung eines

    Wird etwa ein Aufhebungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen oder erklärt der schwerbehinderte Arbeitnehmer in sonstiger Weise nach einer Kündigung sein Einverständnis mit einer endgültigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und bringt er hierbei seinen Verzicht auf einen Kündigungsschutz zum Ausdruck vgl. hierzu BAG , z.B. Urteile vom 29.6.1978 - 2 AZR 681/76 - , DB 1978, 1842 und vom 3.5.1979 - 2 AZR 679/77 -, DB 1979, 1465, so ist eine solche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nicht erforderlich.

    Vgl. BAG , Urteile vom 3.5.1979, aaO. und vom 29.6.1978 aaO.; vgl. auch Urteile vom 20.6.1985 - 2 AzR 427/84 - DB 1985, 2357, vom 10.5.1984 - 2 AzR 112/83 - und vom 16.12.1980 - 3 RK 40/90 -, NJW 1981, 1285.

    Vgl. BAG , Urteil vom 29.6.1978, aaO. Ist der Text einer solchen Quittung nicht unmißverständlich, ist nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, im Falle einer Kündigung eine das Einverständnis des Arbeitnehmers mit einer endgültigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unter Verzicht auf Kündigungsschutz zum Ausdruck bringende Willenserklärung nur anzunehmen, wenn sie sich aus weiteren besonderen Anhaltspunkten ergibt.

    vgl. BAG , Urteile vom 3.5.1979 und 29.6.1978 aaO. .

  • BAG, 03.05.1979 - 2 AZR 679/77

    Ausgleichsquittung - Kündigungsschutzklage - Aufhebungsvertrag - Vergleich -

    Ein solcher Verzicht, der je nach Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klagever zichtsvertrag (""pactum de non petendo") oder ein Klage rücknahmeversprechen bedeuten kann, muß jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit in der Urkunde selbst zweifelsfrei zum Ausdruck kommen (Bestätigung des Urteils vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 681/76 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969).

    a) Allerdings kann der Arbeitnehmer - wie das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden hat (vgl. aus neuerer Zeit BAG AP Nr. 4 zu § 4 KSchG 1969 und - 2 AZR 681/76 - vom 29. Juni 1978 [demnächst] AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969) und wie auch in der Literatur allgemein anerkannt ist (vgl. statt aller Hueck, KSchG, 9" Aufl., § 1 Anm. 164; Auffarth- Müller, KSchG, § 1 Anm. 19; Althof, AuR 1968, 289 [290]; Frey, AuR 1970, 159 [160]; Frohner, AuR 1975 108; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 3" Aufl., § 72 II 2 [S.303]) - nach erklärter Kündigung auf die Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage verzichten, was auch in einer von dem Arbeitnehmer erteilten Ausgleichsquittung möglich ist.

    b) Die Erklärung, auf den Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzichtsvertrag ("pactum de non petendo", vgl. dazu allgemein Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band 1, 11. Aufl., S. 219, und im besonderen BAG AP Nr. 18 zu Art. 44 Truppenvertrag [zu I der Gründe]; Schwerdtner, aaO, unter I 2 b dd [s. 55]; Altbof, aaO, S. 293; Schaub, aaO, § 72 II 2 [S. 303])oder ein vertragliches Klagerücknahmeversprechen darstellen (vgl. Herschel, aaO, unter I 2 c; Schwerdtner, aaO, S. 56; ferner BGH NJW 1961, 460 und BGH NJW 1964, 549 [550] sowie RGZ 102, 217 [221] nebst RGZ 159, 186 [189, 190]; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 131 1 2 [S. 713]; Stein- Jonas- Pohle-Schumann-Leipold, ZPO, 19Aufl., § 271 Anm. 13)" Der Verzicht muß jedoch - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 681/76 - ([demnächst] AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969 [zu II 2 a der Gründe]) ausgeführt hat - in jedem Palle als vertragliche Erklärung aus Gründen der Rechtsklarheit in der Urkunde selbst unmißverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der Weise, daß der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Portbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehmen oder eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr durch führen.

  • BAG, 13.06.2007 - 7 AZR 287/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Personalratsbeteiligung - Klageverzicht -

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch Unterzeichnung einer sog. Ausgleichsquittung, dass der Verzicht in der Urkunde selbst unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss, zB durch die Erklärung des Arbeitnehmers, er wolle von seinem Recht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, keinen Gebrauch machen oder hiervon Abstand nehmen (BAG 17. Mai 2001 - 2 AZR 460/00 - EzA BGB § 620 Kündigung Nr. 3, zu II 2 b aa der Gründe; 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 -BAGE 32, 6 = AP KSchG 1969 § 4 Nr. 6 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 14, zu II 2 b der Gründe; 29. Juni 1978 - 2 AZR 681/76 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 5 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 13, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 427/84

    Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung - Erhebung einer Kündigungsschutzklage -

    Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, daß die Erklärung des Klägers vom 14. Januar 1983, er erhebe gegen die Kündigung keine Einwendungen und werde sein Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, nicht wahrnehmen, die Anforderungen erfüllt, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung an die Eindeutigkeit eines in einer Ausgleichsquittung enthaltenen Klageverzichts erhoben hat (Urteile vom 6. April 1977 - 4 AZR 721/75 - und 29. Juni 1978 - 2 AZR 681/76 - AP Nr. 4 und 5 zu § 4 KSchG 1969; BAG 32, 6, 11 f.).
  • BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85

    Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Lernunwilligkeit - Androhung der

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in der Vergangenheit inhaltsgleiche Vereinbarungen mit etwa 60 Auszubildenden abgeschlossen: Bei der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung handelt es sich somit um einen typischen Vertrag, dessen Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BAG Urteil vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 681/76 - AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 10.05.1984 - 2 AZR 112/83
    Der Text der Urkunde unterscheidet nämlich zwischen Rechten aus dem Arbeitsverhältnis und Rechten aus seiner Beendigung (vgl. das Urteil des Senates vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 681/76 - AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969).

    Er beschränkt sich auch nicht auf die unzureichende Wendung, aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rechte mehr zu haben (vgl. dazu das Urteil des Senates vom 3. Mai 1979, BAG 32, 6), sondern enthält darüber hinaus die vorstehend mitgeteilte Erklärung der Klägerin, die genau die Voraussetzungen erfüllt, die der Senat im Urteil vom 29. Juni 1978 (aaO, unter II 2 a) insbes.

  • ArbG Cottbus, 14.11.2007 - 2 Ca 1254/07

    Kündigungsschutzklage - Vereinbarung eines wirksamen Klageverzichts auf Erhebung

    Dieser Verzicht kann auch in einer Ausgleichsquittung vereinbart werden (z. B. BAG vom 29.06.1978, 2 AZR 681/76).

    So muss der Verzicht unmissverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der Weise, dass der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, keinen Gebrauch machen oder hiervon Abstand nehmen (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. BAG vom 13.06.2007, 7 AZR 287/06 zu Rn. 11 mit weiteren Nachweisen, sowie BAG vom 29.06.1978, 2 AZR 681/76).

  • BAG, 11.04.1984 - 7 AS 2/84
    Diesen Standpunkt hat auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von sog. Ausgleichsquittungen mehrfach vertreten (vgl. etwa BAG Urteil vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 681/76 - AP Nr. 5 zu § U KSchG 1969; Ur teil vom 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAG 32, 6 = AP Nr. 6 zu (â- 4 KSchG 1969; ebenso das Urteil des Vierten Senats vom 6 . April 1977 - AZR 721/75 - AP Nr. 4 zu ? M KSchG 1969).
  • LAG Köln, 24.11.1999 - 2 Sa 1128/99

    Ausgleichsquittung eines ausländischen Arbeitnehmers

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  • LAG Hessen, 15.12.1998 - 9 Sa 1942/98

    Auch bei kleinen Verspätungen ist eine Abmahnung zulässig

    Dabei sind alle Umstände in die Auslegung mit einzubeziehen ( BAG, Urt. v. 20.09.1984 - 2 AZR 73/83 - AP Nr. 1 zu § 28 BGB unter B I 2 mit umfangreichen weiteren Nachweisen: ürt. v. 29.06.1978 - 2 AZR 681/76 -;. AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969 unter II 2).
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