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   BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 684/87   

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https://dejure.org/1988,5546
BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 684/87 (https://dejure.org/1988,5546)
BAG, Entscheidung vom 08.04.1988 - 2 AZR 684/87 (https://dejure.org/1988,5546)
BAG, Entscheidung vom 08. April 1988 - 2 AZR 684/87 (https://dejure.org/1988,5546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfüllung einer ausreichenden Wartezeit zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) - Einbeziehung von Zeiten für Fortbildungsmaßnahmen bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 03.06.1975 - 1 ABR 98/74

    Betriebsratswahl: Anfechtung der Wahl des Wahlvorstandes

    Auszug aus BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 684/87
    Wie immer der Begriff des Arbeitnehmers im übrigen zu bestimmen ist, so setzt er voraus, daß die Dienstleistung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags zwischen dem Beschäftigten und dem Dienstberechtigten erbracht wird (vgl. BAGE 27, 163, 167 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz, zu III 1 der Gründe, m.w.N.; Herschel/Löwisch, aa0 und Hueck, aaO, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 9/85

    Befristeter Arbeitsvertrag nach Ende der Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 684/87
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der herrschenden Meinung im Schrifttum, mögen hierfür auch unterschiedliche Begründungen gegeben werden (BAGE 28, 176, 182 [BAG 23.09.1976 - 2 AZR 309/75] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu I 2 e der Gründe; Senatsurteil vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - AP Nr. 96 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 3 der Gründe; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 54; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz 33: Ausbildungszeit, insbesondere Lehrzeit; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., § 64 III 6, S. 634; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 46; Herschel/Steinmann, KSchG, 5. Aufl., § 1 Rz 32; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 128 I 4, S. 884; Jobs/Bader, AR-Blattei D, Kündigungsschutz I Übersicht B II 3 a cc; Maus, Handbuch des Arbeitsrechts, VI D, § 1 KSchG Rz 55; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Die Kündigung und andere Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 2. Aufl., S. 269, 270; Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, 2. Aufl., Rz 65; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 51 III 4, S. 754, 755; Dietz, NJW 1951, 941 ff., 942).
  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

    Auszug aus BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 684/87
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der herrschenden Meinung im Schrifttum, mögen hierfür auch unterschiedliche Begründungen gegeben werden (BAGE 28, 176, 182 [BAG 23.09.1976 - 2 AZR 309/75] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu I 2 e der Gründe; Senatsurteil vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - AP Nr. 96 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 3 der Gründe; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 54; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz 33: Ausbildungszeit, insbesondere Lehrzeit; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., § 64 III 6, S. 634; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 46; Herschel/Steinmann, KSchG, 5. Aufl., § 1 Rz 32; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 128 I 4, S. 884; Jobs/Bader, AR-Blattei D, Kündigungsschutz I Übersicht B II 3 a cc; Maus, Handbuch des Arbeitsrechts, VI D, § 1 KSchG Rz 55; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Die Kündigung und andere Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 2. Aufl., S. 269, 270; Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, 2. Aufl., Rz 65; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 51 III 4, S. 754, 755; Dietz, NJW 1951, 941 ff., 942).
  • BSG, 27.01.1977 - 7 RAr 17/76

    Ablehnung der Förderung von Bildungswilligen mit der Begründung des

    Auszug aus BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 684/87
    Macht sie hiervon Gebrauch, so entstehen allein hierdurch nur öffentlich-rechtliche Beziehungen zu den die Förderung in Anspruch nehmenden Teilnehmern der Bildungsmaßnahme, nicht zum Maßnahmeträger (BSGE 43, 134, 137; 41, 113, 115; Gagel, AFG, Stand Juli 1987, § 33 Rz 12).
  • BAG, 19.06.1980 - 2 AZR 660/78

    Befristung und auflösende Bedingung - außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 684/87
    War die Befristung wirksam, so konnten die Parteien gleichwohl, wie geschehen, eine vorzeitige, ordentliche Kündbarkeit vereinbaren (BAGE 33, 220 [BAG 19.06.1980 - 2 AZR 660/78] = AP Nr. 55 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag); die vereinbarte Vertragsfrist hatte die Bedeutung einer Höchstfrist.
  • BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78

    Berufsvorbereitung - Ausbildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 684/87
    Das Berufungsgericht hat sich für seine Ansicht auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 1981 (BAGE 35, 59 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972) gestützt.
  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Er ist damit in dem Sinn zu verstehen, wie er allgemein im Arbeitsrecht üblich ist (BAG 8. April 1988 - 2 AZR 684/87 - RzK I 4 d Nr. 10).

    Mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses hat der Senat deshalb in seinem Urteil vom 8. April 1988 (aaO) eine berufliche Fortbildungsmaßnahme auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht angerechnet, die allein auf der Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Maßnahmeträger sowie der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen der Bundesanstalt und dem Teilnehmer der Maßnahme durchgeführt worden ist (vgl. allerdings zu einem Umschulungsverhältnis BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - AP BBiG § 47 Nr. 2).

    Zwar scheitert das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht bereits wie in dem Ausgangsfall der Senatsentscheidung vom 8. April 1988 (aaO) daran, daß die Parteien ihre Leistungen lediglich aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht haben.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 8. April 1988 (aaO), das ausdrücklich auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses abstellt.

  • LAG Hamm, 17.10.2014 - 1 Sa 664/14

    Praktikantin fordert Arbeitsentgelt für achtmonatige Tätigkeit im Einzelhandel

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Rechtsbeziehung eines Arbeitgebers, der sich gegenüber der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit unmittelbar verpflichtet hat, ein Praxistraining im Rahmen einer auf die damaligen Bestimmungen des AFG gestützten Fortbildungsmaßnahme durchzuführen, alleine öffentlich-rechtlich bestimmt sei und nicht zu einem konkludenten Vertragsschluss zwischen diesem Arbeitgeber und dem Praktikanten führe (BAG 08.04.1988 - 2 AZR 684/87, juris Rn. 25 ff).

    Die - wie hier im Rahmenvertrag geregelten - ausbildungsbezogenen Anweisungsrechte des Trägers der Praktikums sowie die Bindung des Teilnehmers an den äußeren Betriebsablauf, insbesondere an die Arbeitszeit, die betriebliche Ordnung und an Sicherheitsvorschriften, die typischerweise ein Arbeitsverhältnis ausmachten, würden ebenso über die Rechtsbeziehungen zur Bundesanstalt vermittelt wie der dem Teilnehmenden zustehende Anspruch auf eine sinnvolle Fortbildung (BAG 08.04.1988 - 2 AZR 684/87, juris Rn. 28 f).

  • LAG Hamm, 05.12.2014 - 1 Sa 1152/14

    Praktikum; Arbeitsverhältnis; berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Rechtsbeziehung eines Arbeitgebers, der sich gegenüber der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit unmittelbar verpflichtet hat, ein Praxistraining im Rahmen einer auf die damaligen Bestimmungen des AFG gestützten Fortbildungsmaßnahme durchzuführen, alleine öffentlich-rechtlich bestimmt sei und nicht zu einem konkludenten Vertragsschluss zwischen diesem Arbeitgeber und dem Praktikanten führe (BAG 08.04.1988 - 2 AZR 684/87, juris Rn. 25 ff).

    Die - wie hier im Rahmenvertrag geregelten - ausbildungsbezogenen Anweisungsrechte des Trägers der Praktikums sowie die Bindung des Teilnehmers an den äußeren Betriebsablauf, insbesondere an die Arbeitszeit, die betriebliche Ordnung und an Sicherheitsvorschriften, die typischerweise ein Arbeitsverhältnis ausmachten, würden ebenso über die Rechtsbeziehungen zur Bundesanstalt vermittelt wie der dem Teilnehmenden zustehende Anspruch auf eine sinnvolle Fortbildung (BAG 08.04.1988 - 2 AZR 684/87, juris Rn. 28 f).

  • BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 553/04

    Überbetriebliche Ausbildung - Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG

    Ein entsprechender Vertragsschluss setzt jedoch eine von den Beteiligten ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Willensübereinstimmung dahingehend voraus, dass das ausbildende Unternehmen die im Berufsausbildungsvertrag mit dem Ausbildenden festgelegte Verpflichtung zur Vermittlung von ausbildungsrelevanten Kenntnissen übernimmt und der Auszubildende sich verpflichtet, die Ausbildungsmöglichkeit wahrzunehmen (BAG 8. April 1988 - 2 AZR 684/87 - RzK I 4 d 10, zu II 6 a der Gründe).
  • LAG Hamm, 10.09.1998 - 16 Sa 302/98

    Streit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und über daraus

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