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   BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96   

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BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96 (https://dejure.org/1997,346)
BAG, Entscheidung vom 18.12.1997 - 2 AZR 709/96 (https://dejure.org/1997,346)
BAG, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - 2 AZR 709/96 (https://dejure.org/1997,346)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org
  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 2; ; KSchG § 2; ; TVG § 3 Abs. 2; ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der Bundesrepublik, § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 1 Abs. 2, § 2; TVG § 3 Abs. 2; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der Bundesrepublik, § 2
    Betriebsbedingte Änderungskündigung: Sozialwidrigkeit bei tarifwidriger Umgestaltung der Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Änderungskündigung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer tarifvertraglich nicht vorgesehenen Lage der Arbeitszeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft - Arbeitseinsatz auf volle Stunden aufrunden!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 87, 327
  • NJW 1998, 2075
  • NZA 1998, 304
  • BB 1998, 488
  • DB 1998, 477
  • DB 1998, 83
  • JR 2000, 131
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 183/89

    Änderungskündigung - Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse

    Auszug aus BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96
    Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Änderungskündigung nach § 2, § 1 Abs. 2 KSchG können auch darin liegen, daß der Arbeitgeber sich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer in der bisherigen Art und Weise entfällt; liegt eine solche unternehmische Entscheidung vor, ist diese selbst nicht auf ihre unternehmerische sachliche Rechtfertigung und ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur darauf zu prüfen, ob sie offenbar unsachlich, willkürlich oder unvernünftig ist (ständige Rechtsprechung, u.a. BAG Urteile vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24, 28 = AP Nr. 27 zu § 2 KSchG 1969, zu B I 1 b der Gründe und vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B I 2 a der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Eine solche unternehmerische Entscheidung könnte etwa auch die Umstellung von einem Einschichtsystem auf ein Zweischichtsystem sein (BAGE 64, 24, 29 = AP, aaO, zu B I 1 b der Gründe).

  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 676/94

    Schließung der Geschäftsstellen am Silvestertag

    Auszug aus BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96
    Die Durchsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung verstößt jedoch gegen die Arbeitszeitregelung in § 2 MTV, wobei der Senat dahingestellt bleiben läßt, ob dies schon deshalb gilt - wie der Kläger geltend macht -, weil die Arbeitszeitvorschriften des Tarifvertrages, u.a. die Begrenzung der Samstagsarbeit auf 14.00 Uhr, etwa betriebliche Normen im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG darstellen (vgl. dazu BAG Beschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 67, 368 = AP Nr. 57 zu Art. 9 GG; BAG Urteil vom 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - AP Nr. 1 zu § 3 TVG Betriebsnormen, mit ablehnender Anmerkung Hans Hanau und neuerdings BAG Beschluß vom 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), so daß sie angesichts der Tarifgebundenheit der Beklagten im Betrieb auch im Verhältnis zu den Außenseitern galten.

    b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Abs. 2 TVG i.V.m. der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschrift des § 2 Ziff. 3 MTV, die sich aus einer Erstreckung der Regelungen auf nicht tarifgebundene Außenseiter ohne Vorliegen einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung ergeben könnten (vgl. hierzu etwa BAG Urteil vom 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - AP Nr. 1 zu § 3 TVG Betriebsnormen; Hans Hanau, RdA 1996, 158 ff.), bestehen nicht.

  • BAG, 23.05.1984 - 4 AZR 129/82

    Vertragsstrafe bei Vertragsbruch

    Auszug aus BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96
    Zu vergleichen sein dürften vielmehr die einschlägige tarifliche und die abweichende vertragliche Regelung (vgl. u.a. BAG Urteil vom 23. Mai 1984 - 4 AZR 129/82 - BAGE 46, 50, 58 = AP Nr. 9 zu § 339 BGB), wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 TVG ergibt, wonach die tarifliche Regelung mit der abweichenden Abmachung, nicht mit den Lebensumständen zu vergleichen ist, die ohne die Abmachung bestünden.
  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96
    Es handelt sich, wie oben unter II 2 a näher begründet worden ist, um ein abgestuftes Ineinandergreifen von Tarif- und betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften, so daß die getroffenen und zu treffenden Regelungen von einander abhängen, mithin die Parteien des Einzelarbeitsverhältnisses, wie sich auch aus § 77 Abs. 4 BetrVG zwingend ergibt, sie nicht verändern können (ebenso Däubler, TVG Rz 191 f; Wiedemann/Stumpf, aaO, § 4 Rz 224; Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., § 4 Rz 167; Wlotzke, Das Günstigkeitsprinzip, S. 29 f.; Schlüter, Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag, S. 1061, 1071; Schaub, aaO, § 204 VI, S. 1703; a.M. für Betriebsnormen MünchArbR/Löwisch, § 265 Rz 21 ff, Löwisch/Rieble, TVG, § 4 Rz 177; Kasseler Handbuch/Dörner 6.1 Rz 208; offengelassen für Betriebsnormen von BAG Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 58 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972, zu C II 2 b der Gründe; Däubler, aaO, Rz 191 hält günstigere betriebsverfassungsrechtliche Regelungen wie etwa die einheitliche Einführung weiterer Zustimmungserfordernisse des Betriebsrates für zulässig; ihm zustimmend für "eher theoretische Fallgestaltungen" Kempen/Zachert, aaO, § 4 Rz 167).
  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

    Auszug aus BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96
    Die tarifliche Zulassung abweichender Betriebsvereinbarungen ist eine betriebsverfassungsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 1 TVG (vgl. BAG Beschluß vom 12. Februar 1987 - 1 ABR 30/86 - BAGE 56, 18 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972; siehe auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 77 Rz 108).
  • BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97

    Betriebsnorm und tarifliche Arbeitszeitverkürzung

    Auszug aus BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96
    Die Durchsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung verstößt jedoch gegen die Arbeitszeitregelung in § 2 MTV, wobei der Senat dahingestellt bleiben läßt, ob dies schon deshalb gilt - wie der Kläger geltend macht -, weil die Arbeitszeitvorschriften des Tarifvertrages, u.a. die Begrenzung der Samstagsarbeit auf 14.00 Uhr, etwa betriebliche Normen im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG darstellen (vgl. dazu BAG Beschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 67, 368 = AP Nr. 57 zu Art. 9 GG; BAG Urteil vom 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - AP Nr. 1 zu § 3 TVG Betriebsnormen, mit ablehnender Anmerkung Hans Hanau und neuerdings BAG Beschluß vom 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), so daß sie angesichts der Tarifgebundenheit der Beklagten im Betrieb auch im Verhältnis zu den Außenseitern galten.
  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87

    Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen

    Auszug aus BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96
    Die Durchsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung verstößt jedoch gegen die Arbeitszeitregelung in § 2 MTV, wobei der Senat dahingestellt bleiben läßt, ob dies schon deshalb gilt - wie der Kläger geltend macht -, weil die Arbeitszeitvorschriften des Tarifvertrages, u.a. die Begrenzung der Samstagsarbeit auf 14.00 Uhr, etwa betriebliche Normen im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG darstellen (vgl. dazu BAG Beschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 67, 368 = AP Nr. 57 zu Art. 9 GG; BAG Urteil vom 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - AP Nr. 1 zu § 3 TVG Betriebsnormen, mit ablehnender Anmerkung Hans Hanau und neuerdings BAG Beschluß vom 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), so daß sie angesichts der Tarifgebundenheit der Beklagten im Betrieb auch im Verhältnis zu den Außenseitern galten.
  • BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 352/96

    Änderungskündigung zur Änderung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96
    Der Unternehmer ist auch grundsätzlich frei darin, wie er die Kapazitäten und Arbeitszeiten auf seine Produktion verteilt (vgl. für die Verteilung des Personals auf Öffnungszeiten im Einzelhandel Senatsurteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 352/96 - MDR 1997, 947, zu II 2 a der Gründe, zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 438/95

    Betriebsbedingte Kündigung wegen Umstellung der Vertriebsart

    Auszug aus BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96
    Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Änderungskündigung nach § 2, § 1 Abs. 2 KSchG können auch darin liegen, daß der Arbeitgeber sich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer in der bisherigen Art und Weise entfällt; liegt eine solche unternehmische Entscheidung vor, ist diese selbst nicht auf ihre unternehmerische sachliche Rechtfertigung und ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur darauf zu prüfen, ob sie offenbar unsachlich, willkürlich oder unvernünftig ist (ständige Rechtsprechung, u.a. BAG Urteile vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24, 28 = AP Nr. 27 zu § 2 KSchG 1969, zu B I 1 b der Gründe und vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B I 2 a der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96
    Denn diese Vorschrift dient der Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie sowie der Erhaltung und Stärkung der Koalitionen (ständige Rechtsprechung des BAG, u.a. Großer Senat Beschluß vom 3. Dezember 1991 - Gs 2/90 - BAGE 69, 134 = AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung).
  • BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 415/90

    Verzugslohn bei Regelungsabrede über Kurzarbeit

  • LAG Berlin, 26.09.1996 - 10 Sa 55/96

    Änderungskündigung; Tarifvertrag; Arbeitszeit; Einzelvertrag; Sozial

  • BAG, 28.11.1989 - 3 AZR 118/88

    Belegschaftsaktien: Verpflichtung zur Ausgabe in einer Betriebsvereinbarung -

  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 72/98

    Unterlassungsanspruch von Gewerkschaften gegen tarifwidrige betriebliche

    Eine Beschäftigungsgarantie ist nicht geeignet, Verschlechterungen beim Arbeitsentgelt oder bei der Arbeitszeit zu rechtfertigen (z.B. Ehmann/Schmidt, NZA 1995, 193, 202; Hanau, RdA 1998, 65, 70; Reichold, ZfA 1998, 237, 252; Walker, Festschrift für Wiese, 1998, S. 603, 608; Wiedemann, Anm. zu BAG Urteil vom 18. Dezember 1997 - 2 AZR 709/96 - AP Nr. 46 zu § 2 KSchG 1969, zu 3 b).
  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Da ansonsten der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer leerlaufen würde, hat der Zweite Senat die Unternehmerentscheidung nicht nur auf Mißbrauch, sondern auch auf ihre Vereinbarkeit mit gesetzlichen und tariflichen Vorgaben überprüft (vgl. zum ganzen BAG 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; zur Überprüfung von Beendigungs- und Änderungskündigungen auf den Verstoß gegen Rechtsnormen vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79, hinsichtlich der Beendigungskündigung und 18. Dezember 1997 - 2 AZR 709/96 - BAGE 87, 327 hinsichtlich der Änderungskündigung jeweils für die Rechtsnormen eines Tarifvertrags).
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Neben Verstößen gegen gesetzliche und tarifliche Normen (BAG 18. Dezember 1997 - 2 AZR 709/96 - BAGE 87, 327) zählen hierzu vor allem Umgehungsfälle.
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