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   BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 735/94   

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BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 735/94 (https://dejure.org/1995,8076)
BAG, Entscheidung vom 21.06.1995 - 2 AZR 735/94 (https://dejure.org/1995,8076)
BAG, Entscheidung vom 21. Juni 1995 - 2 AZR 735/94 (https://dejure.org/1995,8076)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine außerordentliche Kündigung - Kündigung wegen des Verdachts der Verwirklichung von strafbaren Handlungen - Anforderungen für eine Verdachtskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 735/94
    Es handelt sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände beachtet hat, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 b der Gründe).

    Da jedes Arbeitsverhältnis als personenbezogenes Dauerschuldverhältnis ein gewisses gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner voraussetzt, kann der Verlust dieses Vertrauens einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen (zuletzt ausführlich Senatsurteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -, a.a.O. zu II 3 c der Gründe).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAGE 16, 72 [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 16 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung sowie Senatsurteile vom 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP Nr. 23 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung und zuletzt vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -, a.a.O.) liegt eine Verdachtskündigung vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört.

    Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluß demgegenüber maßgebend, daß der Arbeitnehmer nach Überzeugung des Arbeitgebers die strafbare Handlung bzw. Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (Senatsurteile vom 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 -, a.a.O., zu B II 1 der Gründe und vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -, a.a.O., zu II 3 b der Gründe).

    Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen, daß nach der Senatsrechtsprechung (zuletzt Urteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -, a.a.O., zu II 3 d der Gründe) für die rechtliche Beurteilung der Kündigung die unstreitigen oder im Wege der Beweisaufnahme festgestellten Umstände im Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich sind; es kommt dabei auf den Erkenntnisstand zum Schluß der mündlichen Verhandlung an, so daß grundsätzlich auch nachträgliches Be- und Entlastungsvorbringen zu berücksichtigen ist (vgl. BAGE 16, 72, 81 f. [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu I 3 c der Gründe; BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972; Urteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -, a.a.O.).

  • BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85

    Verdachtskündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 735/94
    Die Gerichte können eine Kündigung folglich nur dann unter dem Gesichtspunkt der Verdachtskündigung beurteilen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung - zumindest auch - damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Der Arbeitgeber kann in seinem prozessualen Vortrag nur dann nicht mehr von einem auf den anderen Kündigungsgrund umschwenken, wenn ein im Betrieb gebildeter Betriebsrat nicht zuvor entsprechend angehört worden ist (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 -, a.a.O.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz, 5. Aufl., Rz 578 a.E.).

    Schließlich muß zwischen der Verdachtshandlung und der vertraglich geschuldeten Tätigkeit ein kündigungsschutzrechtlich relevanter Zusammenhang bestehen (Senatsurteil vom 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 -, a.a.O.).

    Die eventuelle Verletzung der Anhörungspflicht führt nämlich nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitnehmer ohnehin nicht bereit ist, sich zu den Verdachtsgründen substantiert zu äußern (Senatsurteil vom 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - a.a.O.).

  • BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 519/91

    Abgrenzung zwischen Verdachtskündigung und Tatkündigung

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 735/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAGE 16, 72 [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 16 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung sowie Senatsurteile vom 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP Nr. 23 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung und zuletzt vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -, a.a.O.) liegt eine Verdachtskündigung vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört.

    Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluß demgegenüber maßgebend, daß der Arbeitnehmer nach Überzeugung des Arbeitgebers die strafbare Handlung bzw. Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (Senatsurteile vom 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 -, a.a.O., zu B II 1 der Gründe und vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -, a.a.O., zu II 3 b der Gründe).

    Dabei ist nur ein solcher Verdacht als Kündigungsgrund geeignet, der einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen kann (Urteil vom 26. März 1993 - 2 AZR 519/91 -, a.a.O., zu B II 3 d (1) der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63

    Anforderungen an eine außerordentliche Verdachtskündigung -

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 735/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAGE 16, 72 [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 16 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung sowie Senatsurteile vom 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP Nr. 23 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung und zuletzt vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -, a.a.O.) liegt eine Verdachtskündigung vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört.

    Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen, daß nach der Senatsrechtsprechung (zuletzt Urteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -, a.a.O., zu II 3 d der Gründe) für die rechtliche Beurteilung der Kündigung die unstreitigen oder im Wege der Beweisaufnahme festgestellten Umstände im Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich sind; es kommt dabei auf den Erkenntnisstand zum Schluß der mündlichen Verhandlung an, so daß grundsätzlich auch nachträgliches Be- und Entlastungsvorbringen zu berücksichtigen ist (vgl. BAGE 16, 72, 81 f. [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu I 3 c der Gründe; BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972; Urteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -, a.a.O.).

  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 735/94
    Er muß die Ermittlungen allerdings in der gebotenen Eile vorantreiben (BAGE 24, 99 = AP Nr. 2 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; Senatsurteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • BAG, 24.04.1975 - 2 AZR 118/74

    Betriebsrat: Kündigung eines betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 735/94
    Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen, daß nach der Senatsrechtsprechung (zuletzt Urteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -, a.a.O., zu II 3 d der Gründe) für die rechtliche Beurteilung der Kündigung die unstreitigen oder im Wege der Beweisaufnahme festgestellten Umstände im Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich sind; es kommt dabei auf den Erkenntnisstand zum Schluß der mündlichen Verhandlung an, so daß grundsätzlich auch nachträgliches Be- und Entlastungsvorbringen zu berücksichtigen ist (vgl. BAGE 16, 72, 81 f. [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu I 3 c der Gründe; BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972; Urteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -, a.a.O.).
  • BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 157/71

    Ausschlußfrist - Verdacht strafbarer Handlung - Verdachtskündigung - Zulässigkeit

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 735/94
    Er muß die Ermittlungen allerdings in der gebotenen Eile vorantreiben (BAGE 24, 99 = AP Nr. 2 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; Senatsurteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 735/94
    Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verdachtskündigung (ständige Rechtsprechung seit dem Senatsurteil vom 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39, 55 = AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972, zu C III 3 der Gründe).
  • BAG, 16.07.1959 - 1 AZR 193/57

    Außerordentliche Kündigung - Erklärung unter Fristsetzung - Wichtiger Grund -

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 735/94
    Er muß die Ermittlungen allerdings in der gebotenen Eile vorantreiben (BAGE 24, 99 = AP Nr. 2 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; Senatsurteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • LAG Köln, 30.06.1994 - 6 Sa 881/93

    Verdachtskündigung; Kündigungsgrund; Nachschieben

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 735/94
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. Juni 1994 - 6 Sa 881/93 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 23.02.1961 - 2 AZR 187/59

    Kündigungsgrund - KPD-Mitglied - Verdacht strafbarer Handlung

  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 620/96

    Verdachtskündigung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens; Wiedereinstellung

    Die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung hängt nicht von der strafrechtlichen Würdigung eines den Sachverhalt begründenden Verhaltens ab, sondern von der Beeinträchtigung des für das Arbeitsverhältnis erforderlichen Vertrauens durch den Verdacht (Senatsurteil vom 21. Juni 1995 - 2 AZR 735/94 - RzK. I 8 c Nr. 37).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2005 - 1 Sa 573/04

    Außergerichtlich fristlose Kündigung einer Vorstandssekretärin

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies für folgende Konstellationen positiv beschieden worden: Loyalitätsverstöße eines Prokuristen, welcher damit drohte, kompromittierende Sachverhalte aus dem Betriebsleben an die Presse weiterzugeben (BAG, 11.3.1999, NZA 1999, 587 [588]); erhebliche Vermögensgefährdung durch einen Vertriebsleiter, der Waren im Wert von mehreren Hunderttausend D-Mark unter dem Einkaufspreis veräußerte, um das Geschäft anzukurbeln (BAG, 11.3.1999, 2 AZR 51/98, juris); Vermögensgefährdung durch eine Abteilungsleiterin, die unter dem Verdacht stand, im Zusammenwirken mit dem ihr vorgesetzten Geschäftsführer Rechnungen in erheblichem Umfang umgeschrieben zu haben (BAG, 21.6.1995, 2 AZR 735/94, juris).

    Es war mithin nicht zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls eine allein auf den Verdacht entsprechenden Fehlverhaltens gestützte Kündigung zu rechtfertigen wäre (hierzu aus der vorgenannten Rechtsprechung etwa: BAG, 21.6.1995, 2 AZR 735/94, juris; 20.8.1997, NZA 1997, 1340 [1341]).

    Namentlich zählen hierzu die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Ausmaß eines angerichteten Schadens, der Grad des Verschuldens, die für den Arbeitnehmer zu gewärtigende Folge der Kündigung, seine finanziellen und persönlichen Verpflichtungen wie auch der noch ausstehende Lauf einer etwaigen Kündigungsfrist (BAG, 21.6.1995, 2 AZR 735/94, juris; 20.8.1997, NZA 1997, 1340 [1343]; 11.3.1999, NZA 1999, 587 [590]; 11.3.1999, NZA 1999, 818 [823]; 11.3.1999, 2 AZR 51/98, juris).

  • LAG Hamm, 30.11.1995 - 4 Sa 634/95

    Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrages; Voraussetzungen und Folgen eines

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  • LAG Schleswig-Holstein, 21.04.2004 - 3 Sa 548/03

    öffentlicher Dienst, Landesbauamt, Verdachtskündigung, Straftat,

    Denn die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung hängt nicht von der strafrechtlichen Würdigung eines den Sachverhalt begründenden Verhaltens ab, sondern von Entstehung eines dringenden Verdachts und der darauf zurückzuführenden Beeinträchtigung des für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauens durch den Verdacht (BAG v. 20.08.1997 - 2 AZR 620/96 unter II 1c; BAG v. 21.06.1995 - 2 AZR 735/94).
  • ArbG Stuttgart, 26.01.2011 - 28 Ca 7333/10
    Zwar kommt es nicht darauf an, ob die Kündigung bereits bei Ausspruch als Verdachtskündigung bezeichnet worden ist (BAG vom 21.06.1995 - 2 AZR 735/94).
  • ArbG Hamburg, 19.10.2011 - 26 Ca 107/11

    Kündigungsrechtsstreit des Leiters der Abteilung Recht gegen die HSH Nordbank AG

    Die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung hängt nicht von der strafrechtlichen Würdigung eines den Sachverhalt begründenden Verhaltens ab, sondern von der Beeinträchtigung des für das Arbeitsverhältnis erforderlichen Vertrauens durch den Verdacht (BAG, Urteil v. 21. Juni 1995, 2 AZR 735/94).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2005 - 12 A 1482/03
    vgl. zur begrifflichen Unterscheidung etwa BAG, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 -, NJW 2002, 3651; Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 AZR 735/94 -, juris.
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