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   BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97   

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BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97 (https://dejure.org/1998,13613)
BAG, Entscheidung vom 17.06.1998 - 2 AZR 741/97 (https://dejure.org/1998,13613)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 (https://dejure.org/1998,13613)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 441/88

    Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
    Das nach § 111 Abs. 2 ArbGG erforderliche Verfahren vor dem Ausschuß für Lehrlingsstreitigkeiten - soweit ein solcher besteht - als zwingende Prozeßvoraussetzung (vgl. BAGE 61, 258, 263, m.w.N. = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969, zu II 1 der Gründe, mit zust. Anm. Natzel) ist durchgeführt; es ist unschädlich (§ 68 ArbGG), daß das Arbeitsgericht entgegen der Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 7 ArbGG trotz erfolgten Schlichtungsverfahrens noch einen Gütetermin durchgeführt hat.

    Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht auch davon aus, daß die Kündigung nicht gemäß § 7, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG als rechtswirksam gilt, denn die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) ist nicht maßgeblich, wenn gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG der Klageerhebung eine Verhandlung vor einem gebildeten Ausschuß für Lehrlingsstreitigkeiten vorausgegangen sein muß (BAGE 61, 258, 266 = AP, aaO, zu III der Gründe; BAG Urteil vom 5. Juli 1 9 9 0 - 2 AZR 53/90 - AP Nr. 23 zu § 4 KSchG 1969, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 25.11.1976 - 2 AZR 751/75

    Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben - Wirksamkeitsvoraussetzung -

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
    Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar bei der Begründung der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine volle Substantiierung wie im Prozeß zu verlangen, die Kündigungsgründe müssen jedoch so genau bezeichnet werden, daß der Ge kündigte erkennen kann, um welche Vorfälle es sich handelt; werden im Kündigungsschreiben lediglich pauschale Werturteile anstatt nachprüfbarer Tatsachen genannt, ist die Kündigung wegen Formmangels gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (Senatsurteile vom 29. Februar 1984 - 2 AZR 354/83 - AP Nr. 6 zu § 13 KSchG 1969, zu II 2 b der Gründe und vom 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - AP Nr. 4 zu § 15 BBiG; BAGE 24, 133 = AP Nr. 1 zu § 15 BBiG).

    Für den erforderlichen Grad der Konkretisierung der Gründe im Kündigungsschreiben hat der Senat angenommen, daß sich für die Frage, wie genau die Kündigungsgründe in tatsächlicher Hinsicht geschildert werden müssen, kein allgemeiner Maßstab aufstellen lasse (Urteil vom 25. November 1976, AP, aaO; vgl. ferner Natzel, Berufsbildungsrecht, 3. Aufl., Seite 291; ders., Anm. zu AP Nr. 4 zu § 15 BBiG sowie zu AP Nr. 6 zu § 13 KSchG 1969).

  • BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 354/83

    Formnichtigkeit einer fristlosen Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
    Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar bei der Begründung der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine volle Substantiierung wie im Prozeß zu verlangen, die Kündigungsgründe müssen jedoch so genau bezeichnet werden, daß der Ge kündigte erkennen kann, um welche Vorfälle es sich handelt; werden im Kündigungsschreiben lediglich pauschale Werturteile anstatt nachprüfbarer Tatsachen genannt, ist die Kündigung wegen Formmangels gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (Senatsurteile vom 29. Februar 1984 - 2 AZR 354/83 - AP Nr. 6 zu § 13 KSchG 1969, zu II 2 b der Gründe und vom 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - AP Nr. 4 zu § 15 BBiG; BAGE 24, 133 = AP Nr. 1 zu § 15 BBiG).

    Für den erforderlichen Grad der Konkretisierung der Gründe im Kündigungsschreiben hat der Senat angenommen, daß sich für die Frage, wie genau die Kündigungsgründe in tatsächlicher Hinsicht geschildert werden müssen, kein allgemeiner Maßstab aufstellen lasse (Urteil vom 25. November 1976, AP, aaO; vgl. ferner Natzel, Berufsbildungsrecht, 3. Aufl., Seite 291; ders., Anm. zu AP Nr. 4 zu § 15 BBiG sowie zu AP Nr. 6 zu § 13 KSchG 1969).

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 94/97

    Kündigung bei Wegfall eines leidensgerechten Arbeitsplatzes wegen betrieblicher

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
    Die Anzeigepflichtverletzung ist zusammen mit dem Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung zu würdigen (vgl. zum Erfordernis einer Einzel- und Gesamtwürdigung die Senatsurieile vom 6. und 20. November 1997 - 2 AZR 94/97 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 und - 2 AZR 643/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
    Zwar kann es den Ausspruch einer fristgerechten (BAGE 67, 75 = AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) oder auch fristlosen Kündigung (BAGE 58, 37 = AP Nr. 99 zu § 626 BGB) rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer ohne entlastenden Grund nicht (oder verspätet) zur Arbeit erscheint; selbst vor Aus spruch einer fristgerechten Kündigung ist jedoch eine Abmahnung erforderlich, so lange erwartet werden kann, der Arbeitnehmer werde in Zukunft sein Fehlverhalten abstellen (BAGE 67, 75, 81 = AP, aaO, zu II 2 c der Gründe); auch die Frage der Entbehrlichkeit einer Abmahnung bedarf jedoch der Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles und ist daher tatrichterliche Aufgabe (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - 2 AZR 38/96 - n.v., zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
    Hin sichtlich der Darlegungs- und Beweislast wird u.a. auf die im Senatsurteil vom 26. August 1993 (- 2 AZR 154/93 - BAGE 74, 127, 134 = AP Nr. 112 zu § 626 BGB, zu B I 1 c der Gründe) und im Urteil vom 19. Februar 1997 (- 5 AZR 747/93 - AP Nr. 3 zu Art. 18 EWG-Verordnung Nr. 574/72, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) aufgesteliten Grundsätze verwiesen.
  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
    Wenn insoweit die unwirksame Kündigung Abmahnungswirkung entfaltet (vgl. dazu BAG Urteil vom 31. August 1989 - 2 AZR 13/89 - AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung), dann ist sie vorliegend nicht deswegen unverwertbar, weil sie im Kündigungsschreiben vom 31. Juli 1996 nicht noch ausdrücklich erwähnt ist.
  • LAG Hamburg, 29.08.1997 - 3 Sa 51/97

    Wirksamkeit einer Kündigung im Falle unvollständiger Begründung in Folge

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. August 1997 - 3 Sa 51/97 - aufgehoben.
  • BAG, 22.02.1972 - 2 AZR 205/71

    Abschluss und Kündigung eines Berufsausbildungsvertrags

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
    Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar bei der Begründung der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine volle Substantiierung wie im Prozeß zu verlangen, die Kündigungsgründe müssen jedoch so genau bezeichnet werden, daß der Ge kündigte erkennen kann, um welche Vorfälle es sich handelt; werden im Kündigungsschreiben lediglich pauschale Werturteile anstatt nachprüfbarer Tatsachen genannt, ist die Kündigung wegen Formmangels gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (Senatsurteile vom 29. Februar 1984 - 2 AZR 354/83 - AP Nr. 6 zu § 13 KSchG 1969, zu II 2 b der Gründe und vom 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - AP Nr. 4 zu § 15 BBiG; BAGE 24, 133 = AP Nr. 1 zu § 15 BBiG).
  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
    Zwar kann es den Ausspruch einer fristgerechten (BAGE 67, 75 = AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) oder auch fristlosen Kündigung (BAGE 58, 37 = AP Nr. 99 zu § 626 BGB) rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer ohne entlastenden Grund nicht (oder verspätet) zur Arbeit erscheint; selbst vor Aus spruch einer fristgerechten Kündigung ist jedoch eine Abmahnung erforderlich, so lange erwartet werden kann, der Arbeitnehmer werde in Zukunft sein Fehlverhalten abstellen (BAGE 67, 75, 81 = AP, aaO, zu II 2 c der Gründe); auch die Frage der Entbehrlichkeit einer Abmahnung bedarf jedoch der Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles und ist daher tatrichterliche Aufgabe (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - 2 AZR 38/96 - n.v., zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96

    Kündigung im öffentlichen Dienst wegen wiederholter strafgerichtlicher

  • BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 747/93

    Lohnfortzahlung bei Krankschreibung im europäischen Ausland; Beweiswert

  • BAG, 10.05.1973 - 2 AZR 328/72

    Berufsausbildungsverhältnis - Fristlose Kündigung - Zweckbestimmung des Vertrages

  • BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 53/90

    Berufsausbildungsverhältnis Klagefrist nach § 4 KSchG

  • BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83

    Möglichkeit der Übertragung von Mitwirkungsrechten bei Kündigung auf

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 38/96

    Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung eines

  • BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 13/89

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung infolge verspäteter Krankmeldung

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98

    Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen

    Den Normzwecken der Rechtsklarheit und Beweissicherung war somit genügt (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - RzK IV 3 a Nr. 30, zu II 3 b der Gründe und zu der inhaltsgleichen Regelung des § 54 BMT-G II vom 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - NZA 1999, 602, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98

    Berufsausbildungsverhältnis, Klagefrist

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969; vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 - AP Nr. 23 zu § 4 KSchG 1969; vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - RzK IV 3a Nr. 30) sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundende Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuß stattfinden muß.

    Teilweise wird sogar in dem hier nicht vorliegenden Fall des Bestehens eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG die Anwendung der Klagefrist der §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG befürwortet (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 111 Rz 25; Hauck, ArbGG, § 111 Rz 6; wohl auch Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 174, VII 6 c, S. 1464; dagegen die Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 -, aaO).

  • ArbG Essen, 27.09.2005 - 2 Ca 2427/05

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Auszubildenden; Anforderungen

    Werden im Kündigungsschreiben lediglich pauschale Werturteile anstatt nachprüfbarer Tatsachen genannt, ist die Kündigung wegen Formmangels gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (vgl. BAG vom 25. November 1976 2 AZR 751/75 AP Nr. 4 zu § 15 BBiG; BAG vom 29. November 1984 2 AZR 354/83 AP Nr. 6 zu § 13 KSchG 1969, zu I 2 b der Gründe; BAG vom 17. Juni 1998 2 AZR 741/97 EzB BBiG § 15 Abs. 3 = RzK IV 3 a Nr. 30).
  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 173/02

    Schriftform

    Dies gilt umso mehr, wenn diese Aspekte schon anderweitig gegenüber dem Arbeitnehmer dokumentiert worden sind (BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - AP BMT-G II § 54 Nr. 2 = EzA BGB § 125 Nr. 14 und - 2 AZR 848/98 - AP BMT-G II § 54 Nr. 3 = EzA BGB § 125 Nr. 13; 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - RzK IV 3 a Nr. 30).

    Sinn und Zweck einer derartigen Formvorschrift wie der des § 54 BMT-G-O ist es nicht, dem Arbeitnehmer auch das noch mitzuteilen, was er ohnehin schon weiß (ebenso zu der vergleichbaren Vorschrift des § 15 Abs. 3 BBiG: Senat 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - RzK IV 3 a Nr. 30).

    Es würde im Gegenteil einen übertriebenen Formalismus darstellen, im Hinblick auf einschlägige, in einem vorhergehenden Kündigungsverfahren dokumentierte Tatsachen vom Arbeitgeber zu verlangen, diese bei einer weiteren Kündigung erneut schriftlich aufzulisten (so ausdrücklich Senat 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - aaO).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 176/98

    Begründung einer Kündigung nach BMT-G II

    Wenn der Kündigungsgrund derart im Kündigungsschreiben selbst ausreichend bezeichnet ist, kann allerdings u. U. auf die zusätzliche Aufnahme von für die Bewertung des Kündigungsgrundes und die Interessenabwägung bedeutsamen Umständen ins Kündigungsschreiben verzichtet werden, zumal wenn diese schon anderweitig gegenüber dem Arbeitnehmer dokumentiert sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - RzK IV 3 a Nr. 30).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.05.2010 - 23 Sa 127/10

    Kündigung einer Auszubildenden in der Probezeit

    Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG ist nicht maßgebend, wenn gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG der Klageerhebung eine Verhandlung vor einem Schlichtungsausschuss vorausgegangen sein muss (vgl. BAG Urteil vom 17.6.1998 - 2 AZR 741/97 - in juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2007 - 1 Sa 881/06

    Außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses wegen

    Nach der zu der Parallelvorschrift des § 15 BBiG a.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.1998 - 2 AZR 741/97 - juris) ist bei der Begründung der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG a.F. keine so umfassende Substantiierung der Kündigungsgründe wie im Prozess zu verlangen.
  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 848/98

    Schriftform der Kündigung unter Angabe des Grundes gemäß § 54 BMT-G-O

    Wenn der Kündigungsgrund derart im Kündigungsschreiben selbst ausreichend bezeichnet ist, kann allerdings u.U. auf die zusätzliche Aufnahme von für die Bewertung des Kündigungsgrundes und die Interessenabwägung bedeutsamen Umständen ins Kündigungsschreiben verzichtet werden, zumal wenn diese schon anderweitig gegenüber dem Arbeitnehmer dokumentiert sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - RzK IV 3 a Nr. 30).
  • LAG Hamm, 17.03.2011 - 17 Sa 2263/10

    Tarifliches Schriftformgebot für Kündigungsgründe; nichtige außerordentliche

    Es muss jedenfalls ausgeschlossen sein, dass im Prozess streitig wird, auf welchen Lebenssachverhalt die Kündigung gestützt wird (BAG 10.02.1999, a.a.O.; 17.06.1998 - 2 AZR 741/97, RzK IV 3 a Nr. 30).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.07.2015 - 17 Sa 33/15

    Allgemeiner Feststellungsantrag - Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

    Die Angabe der subjektiv maßgeblichen Gründe genügt, der Kündigende darf sich im Rechtsstreit aber nicht auf Gründe stützen, die er im Kündigungsschreiben nicht genannt hat (BAG 17.06.1998 - 2 AZR 741/97, juris Rn. 20 bis 21; 25.11.1976 - 2 AZR 751/75, juris Rn. 26 bis 28; LAG Rheinland-Pfalz 17.01.2008 - 10 Sa 845/06, juris Rn. 38; KR-Weigand 10. Aufl. §§ 21 bis 23 BBiG Rn. 94, 95; EK-Schlachter 15. Aufl. § 22 BBiG Rn. 7; APS-Biebl 4. Aufl. § 22 BBiG Rn. 26, 27; Leinemann/Taubert 2. Aufl. § 22 BBiG Rn. 127 bis 130, jeweils mwN).
  • ArbG Herford, 19.03.2010 - 1 Ca 1117/09

    Die Begründung der Kündigung gemäß § 47 Ziff. 2 TV AL II ist

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