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   BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 786/16 (F)   

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BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 786/16 (F) (https://dejure.org/2017,39801)
BAG, Entscheidung vom 20.10.2017 - 2 AZR 786/16 (F) (https://dejure.org/2017,39801)
BAG, Entscheidung vom 20. Oktober 2017 - 2 AZR 786/16 (F) (https://dejure.org/2017,39801)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Staateninsolvenz - und die außerordentliche Änderungskündigungen an der Griechischen Schule

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 786/16
    Das hat der Senat in einem Parallelverfahren für eine Lehrkraft, die an der Ergänzungsschule der Beklagten in B beschäftigt wird, in seinem am 20. Oktober 2017 ergangenen Urteil (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 19 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.

    Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom 20. Oktober 2017 verwiesen (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 25 ff.) .

    Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vor (ausführlich dazu BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 40 ff.) .

    Zwar bestand im Kündigungszeitpunkt nach der der Beklagten in Art. 2 (1) Buchst. f des Beschlusses des Rates der Europäischen Union 2010/320/EU auferlegten Verpflichtung zur Beschränkung der dort genannten Sonderzuwendungen sowie den in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 festgelegten Entgeltkürzungen ein berechtigter Anlass für eine außerordentliche Änderungskündigung zur Reduzierung des Bruttomonatsentgelts der Klägerin (vgl. BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - aaO) .

    Die Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, der Klägerin die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit den Vertragsbedingungen anzubieten, die den Vorgaben der im Kündigungszeitpunkt geltenden Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 entsprechen (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 63 ff.) .

    Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, aus welchen Gründen - unabhängig vom Inhalt der von ihr erlassenen Gesetze - eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Gehaltserhöhungen nach dem (deutschem) TV-L auf Dauer mit griechischem Recht und den sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Bewältigung ihrer Finanzkrise unvereinbar sein werde (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 70) .

  • LAG Düsseldorf, 31.07.2014 - 15 Sa 1123/13

    Wirksamkeit einer Entgeltabsenkung für Lehrkräfte der Republik Griechenland in

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 786/16
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 - 15 Sa 1123/13 - aufgehoben.
  • BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 565/85

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Annahme eines

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 786/16
    Die Klägerin hat das ihr mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot analog § 2 KSchG unverzüglich (zu diesem Erfordernis BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 565/85 - zu B III 2 der Gründe) unter Vorbehalt angenommen und - rechtzeitig - entsprechend § 4 Satz 2 KSchG Änderungsschutzklage erhoben.
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 786/16
    Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L, § 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und die geänderten Bedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind (BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 32) .
  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 786/16
    Die die dort unter § IV verwandte Formulierung "Die Einstellung erfolgt nach dem deutschen BAT" ist aber dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur an den genannten Tarifverträgen ausrichtet (ebenso BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 41) .
  • LAG Düsseldorf, 12.05.2020 - 14 Sa 521/19

    Anschlussfrist, Änderungsklage

    Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 20.10.2017 (2 AZR 786/16 (F)) fest, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch Kündigung vom 9.11.2010 unwirksam sind.

    Auf die Begründung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.10.2017- 2 AZR 786/16 (F) juris, Rn. 18), der sich die Kammer anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

    Mit der bei Begründung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Geltung des BAT haben die Parteien konkludent deutsches Recht gewählt (vgl. ausführlich BAG, Urteil vom 20.10.2017- 2 AZR 786/16 (F) m.w.N, juris, Rn. 20).

    Mit Urteil vom 20.10.2017 (2 AZR 786/16 (F) hat das BAG dies zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt.

  • ArbG Düsseldorf, 12.07.2019 - 13 Ca 7384/18
    Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 20. Oktober 2017 (Az. 2 AZR 786/16 (F)) fest, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen im Rahmen der Kündigung vom 9. November 2010 unwirksam sind.

    Auf die Begründung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. Oktober 2017- 2 AZR 786/16 (F) Rz. 18, juris), der sich die Kammer anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

    Mit der bei Begründung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Geltung des BAT haben die Parteien konkludent deutsches Recht gewählt (vgl. ausführlich BAG, Urteil vom 20. Oktober 2017- 2 AZR 786/16 (F) Rz. 20 m.w.N, juris).

    Ein "Einfrieren" der Vergütung auf dem Niveau des (letzten) Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 ist nicht erfolgt (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 2 AZR 786/16 (F) -, Rn. 24, juris).

    Sie ist rechtsunwirksam, wie das Bundesarbeitsgericht im vorgenannten Urteil 20. Oktober 2017 (2 AZR 786/16 (F) festgestellt hat.

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