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   BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13   

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https://dejure.org/2014,49041
BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 (https://dejure.org/2014,49041)
BAG, Entscheidung vom 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 (https://dejure.org/2014,49041)
BAG, Entscheidung vom 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 (https://dejure.org/2014,49041)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Ordentliche Kündigung - Klageverzicht

  • openjur.de

    Ordentliche Kündigung; Klageverzicht; Inhaltskontrolle; Auflösungsvertrag

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Ordentliche Kündigung - Klageverzicht - Inhaltskontrolle - Auflösungsvertrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 305 Abs 1 BGB, § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 4 S 1 KSchG, § 13 Abs 1 S 2 KSchG
    Ordentliche Kündigung - Klageverzicht - Inhaltskontrolle - Auflösungsvertrag

  • IWW

    § 305c Abs. 1 BGB, § ... 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 4 Satz 1 KSchG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 623 BGB, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 KSchG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Rechtliche Einordnung des Verzichts

  • hensche.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Ausgleichsklausel, Ausgleichsquittung, Klageverzicht, Kündigungsschutzklage: Verzicht

  • bag-urteil.com

    Ordentliche Kündigung - Klageverzicht

  • Betriebs-Berater

    Ordentliche Kündigung - Klageverzicht in vorformulierter Ausgleichsquittung

  • rewis.io

    Ordentliche Kündigung - Klageverzicht - Inhaltskontrolle - Auflösungsvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordentliche Kündigung; Klageverzicht

  • rechtsportal.de

    Formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Klageverzicht in Aufhebungsvertrag ohne Gegenleistung ist unwirksam

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Klageverzicht in einer Ausgleichsquittung unwirksam!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ordentliche Kündigung - und der Klageverzicht in der Ausgleichsquittung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne Ausgleich unwirksam

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ordentliche Kündigung - Klageverzicht in vorformulierter Ausgleichsquittung - Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle - Auflösungsvertrag - Schriftform

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne Ausgleich unwirksam

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung: Vorsicht bei Ausgleichsquittung vom Arbeitgeber

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung des Arbeitgebers ist eine unangemessene Benachteiligung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung: Vorsicht bei Ausgleichsquittung vom Arbeitgeber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klageverzicht als Überraschungsangebot für den Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung: Ausgleichsquittung vom Arbeitgeber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Klageverzichtsvereinbarung

Besprechungen u.ä. (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Klageverzicht in Aufhebungsvertrag ohne Gegenleistung ist unwirksam

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Formularmäßiger Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung stellt eine unangemessene Benachteiligung dar

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Klageverzicht in AGB-Klausel des Arbeitgebers

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 73 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Klageverzicht - Inhaltskontrolle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1038
  • NZA 2015, 315
  • NZA 2015, 350
  • BB 2015, 627
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13
    Sie ist schon nach dem äußeren Erscheinungsbild des Schreibens so ungewöhnlich, dass der Kläger nicht mit ihr zu rechnen brauchte (vgl. zum Überraschungsmoment infolge des äußeren Zuschnitts einer Klausel oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 23, BAGE 124, 59; 15. Februar 2007 -   6 AZR 286/06  - Rn. 22, BAGE 121, 257; 31. August 2005 -   5 AZR 545/04  - zu I 5 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 372 ; 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 b cc der Gründe, BAGE 114, 33) .

    (1) Keiner Entscheidung bedarf, ob es sich bei dem Klageverzicht um eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (in diesem Sinne BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 35, BAGE 124, 59; aA Klumpp in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht § 307 BGB Rn. 139; Krets in FS Bauer 2010 S. 601, 606 ff.; Müller BB 2011, 1653, 1654; Linck in vHH/L KSchG 15. Aufl. § 4 Rn. 81a; Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II V 50 Rn. 12) oder um die Haupt- oder Nebenabrede eines eigenständigen Vertrags handelt.

    Durch ihn wird von der gesetzlichen Regelung in § 4 Satz 1 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG abgewichen, wonach dem Arbeitnehmer drei Wochen für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 30 - 32, BAGE 124, 59; Worzalla SAE 2009, 31, 33) .

    Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 33, BAGE 124, 59) .

    Die typischen Interessen der Vertragspartner sind unter besonderer Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen wechselseitig zu bewerten (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - aaO) .

    Die Unangemessenheit beurteilt sich nach einem generellen und typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab unter Berücksichtigung von Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen Geschäfts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - aaO; 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - zu I 2 c cc (1) der Gründe; 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - zu A I 2 b bb (2.1) der Gründe, BAGE 118, 22) .

    Der Arbeitgeber verfolgt damit das Ziel, seine Rechtsposition ohne Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers zu verbessern, indem er diesem die Möglichkeit entzieht, die Rechtswirksamkeit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberkündigung gerichtlich überprüfen zu lassen (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 37, BAGE 124, 59) .

    Er kann Dispositionen treffen, ohne die Feststellung einer Unwirksamkeit der Kündigung am Ende eines möglicherweise langjährigen Prozesses fürchten zu müssen (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 38, aaO) .

    Ein formularmäßiger Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation - etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche - ist daher idR unzulässig (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - aaO; vgl. für eine Ausgleichsklausel BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 47 ff., BAGE 138, 136; für eine Ausschlussfrist BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 5 b dd (2) der Gründe, BAGE 115, 372; ebenso Däubler in Däubler/Bonin/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. Einl. Rn. 168; APS/Dörner/Vossen 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 14; ErfK/Preis 14. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 77; aA Bauer/Günther NJW 2008, 1617, 1620; Worzalla SAE 2009, 31, 33 f.) .

    Allein die zeitliche Nähe zwischen Klageverzicht und Erhalt der Kündigung vermag den erforderlichen Zusammenhang nicht zu begründen (im Ergebnis ebenso BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 28, BAGE 124, 59) .

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06

    Schriftform bei Klageverzichtsvertrag

    Auszug aus BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13
    a) Der Senat hat angenommen, Vereinbarungen über einen Klageverzicht im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kündigung seien Auflösungsverträge iSd. § 623 BGB und bedürften daher nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB der Unterzeichnung durch beide Parteien (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20 f. und 25, BAGE 122, 111; kritisch APS/Greiner 4. Aufl. § 623 BGB Rn. 9; Bauer/Günther NJW 2008, 1617, 1618; Krets in FS Bauer 2010 S. 601, 609; Linck in vHH/L 15. Aufl. § 4 Rn. 81a; Müller BB 2011, 1653; Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II V 50 Rn. 35) .

    Der erforderliche Zusammenhang muss jedoch die Annahme rechtfertigen, Kündigung und Klageverzicht seien gemeinsam nur ein anderes Mittel, um das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen (vgl. BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 26, 28, aaO) .

    In der Entscheidung vom 19. April 2007 hat der Senat einen hinreichenden Zusammenhang darin erblickt, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer vorgeschlagen hatte, erst zu einem nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Termin zu kündigen, sofern dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichte, und das Kündigungsschreiben entsprechend diesem Angebot ausgefertigt hatte (vgl. BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 14, aaO) .

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13
    Sie ist schon nach dem äußeren Erscheinungsbild des Schreibens so ungewöhnlich, dass der Kläger nicht mit ihr zu rechnen brauchte (vgl. zum Überraschungsmoment infolge des äußeren Zuschnitts einer Klausel oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 23, BAGE 124, 59; 15. Februar 2007 -   6 AZR 286/06  - Rn. 22, BAGE 121, 257; 31. August 2005 -   5 AZR 545/04  - zu I 5 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 372 ; 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 b cc der Gründe, BAGE 114, 33) .

    Ein formularmäßiger Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation - etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche - ist daher idR unzulässig (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - aaO; vgl. für eine Ausgleichsklausel BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 47 ff., BAGE 138, 136; für eine Ausschlussfrist BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 5 b dd (2) der Gründe, BAGE 115, 372; ebenso Däubler in Däubler/Bonin/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. Einl. Rn. 168; APS/Dörner/Vossen 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 14; ErfK/Preis 14. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 77; aA Bauer/Günther NJW 2008, 1617, 1620; Worzalla SAE 2009, 31, 33 f.) .

  • BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 427/84

    Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung - Erhebung einer Kündigungsschutzklage -

    Auszug aus BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13
    Damit kommt ein prozessrechtlicher Vertrag des Inhalts zu Stande, das Recht, Klage zu erheben, nicht wahrzunehmen (pactum de non petendo, vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 AZR 287/06 - Rn. 9; 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - zu B I 2 der Gründe) .
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 659/08

    Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13
    Das Gesetz mutet es dem Arbeitgeber jedenfalls bis zum Ablauf dieser Zeitspanne zu, die Wirksamkeit der Kündigung verteidigen und alle etwa geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe entweder entkräften oder gegen sich gelten lassen zu müssen (BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 659/08 - Rn. 21, BAGE 133, 249) .
  • BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 139/04

    Tarifliche Entlassungsentschädigung - Druckindustrie

    Auszug aus BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13
    Sie ist schon nach dem äußeren Erscheinungsbild des Schreibens so ungewöhnlich, dass der Kläger nicht mit ihr zu rechnen brauchte (vgl. zum Überraschungsmoment infolge des äußeren Zuschnitts einer Klausel oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 23, BAGE 124, 59; 15. Februar 2007 -   6 AZR 286/06  - Rn. 22, BAGE 121, 257; 31. August 2005 -   5 AZR 545/04  - zu I 5 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 372 ; 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 b cc der Gründe, BAGE 114, 33) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.06.2013 - 4 Sa 41/12

    Krankheitsbedingte Kündigung nach Arbeitsunfall - fehlende Wiedereingliederung -

    Auszug aus BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2013 - 4 Sa 41/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 10.01.2007 - 5 AZR 84/06

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13
    Die Unangemessenheit beurteilt sich nach einem generellen und typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab unter Berücksichtigung von Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen Geschäfts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - aaO; 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - zu I 2 c cc (1) der Gründe; 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - zu A I 2 b bb (2.1) der Gründe, BAGE 118, 22) .
  • BGH, 19.02.1998 - III ZR 106/97

    Wirksamkeit zahnärztlicher Honorarvereinbarungen

    Auszug aus BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13
    Sie sind ihr gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann entzogen, wenn sie - wie regelmäßig - keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen enthalten (ebenso Rolfs in FS Reuter 2010 S. 825, 833; vgl. zu § 8 AGBG auch BGH 19. Februar 1998 - III ZR 106/97 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 138, 100) .
  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 203/10

    Ausgleichsklausel - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13
    Ein formularmäßiger Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation - etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche - ist daher idR unzulässig (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - aaO; vgl. für eine Ausgleichsklausel BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 47 ff., BAGE 138, 136; für eine Ausschlussfrist BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 5 b dd (2) der Gründe, BAGE 115, 372; ebenso Däubler in Däubler/Bonin/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. Einl. Rn. 168; APS/Dörner/Vossen 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 14; ErfK/Preis 14. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 77; aA Bauer/Günther NJW 2008, 1617, 1620; Worzalla SAE 2009, 31, 33 f.) .
  • BAG, 13.06.2007 - 7 AZR 287/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Personalratsbeteiligung - Klageverzicht -

  • BAG, 15.02.2007 - 6 AZR 286/06

    Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung - Überraschungsklausel

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 557/05

    AGB-Kontrolle - Versetzungsklausel

  • BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14

    Klageverzicht in einem Formularaufhebungsvertrag

    Wird unter Missachtung einer solchen wirksam eingegangenen Verpflichtung zu einem bestimmten prozessualen Verhalten Klage erhoben, ist diese als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04 - Rn. 19 mwN, Rn. 21; 10. Oktober 1989 - VI ZR 78/89 - zu II 2 e der Gründe, BGHZ 109, 19; zum Streitstand für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 11) .

    bb) Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - zu B IV 3 der Gründe mwN, BAGE 109, 22; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe, BGHZ 137, 27; vgl. auch BT-Drs. 7/3919 S. 22; zur Kontrollfähigkeit eines von § 4 Satz 1 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG abweichenden Klageverzichts vgl. BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 21) .

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 347/14

    Kündigung - Klageverzicht - Inhaltskontrolle

    Unabhängig davon, ob es sich bei dem Verzicht um eine Haupt- oder Nebenabrede des Abwicklungsvertrags handelt, schiede eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann aus, wenn in der Verzichtsabrede keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung läge (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 20 mwN) .

    Mit einem - wie hier - vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärten Klageverzicht ist eine solche Abweichung von Rechtsvorschriften jedoch verbunden (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 21 mwN) .

    Nach diesen Bestimmungen sollen dem Arbeitnehmer drei Wochen Zeit für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - aaO; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 30 - 32, BAGE 124, 59) .

    Ein vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärter formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist ohne eine ihn kompensierende Gegenleistung des Arbeitgebers wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 22, 24; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 37, BAGE 124, 59) .

    Die Regelungen sind ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Bestandsschutz bei unwirksamer Kündigung und dem Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Gewissheit darüber, ob die Kündigung gerichtlich angegriffen wird oder er mit ihrer Rechtsbeständigkeit rechnen kann (vgl. BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 21; 28. Januar 2010 - 2 AZR 985/08 - Rn. 31, BAGE 133, 149) .

  • ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22

    Abgabe und Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden

    Die Kammer versteht die "Vereinbarung" angesichts ihres insoweit eindeutigen Wortlauts als prozessrechtlichen Vertrag, mit welchem die Parteien wirksam vereinbart haben, dass der Kläger keine Klage erheben und die Kündigung hinnehmen werde (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben etwa BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 11; BAG 19.04.2007 - 2 AZR 208/06 Rn. 15 ff.; Kiel in Erfurter Kommentar 23. Aufl. 2023 § 4 KSchG Rn. 28).

    Dies ist der Fall, wenn nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, der Arbeitnehmer nicht mit der Aufnahme einer Klageverzichtsregelung in den Vertrag zu rechnen braucht (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 17 für einen als Anschreiben unter der Überschrift "Arbeitspapiere" gestalteten Klageverzicht).

    Klageverzichtvereinbarungen in Abwicklungsvereinbarungen bzw. Aufhebungsverträgen, die in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgeschlossen werden, unterliegen einer Angemessenheitskontrolle (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 19 ff.).

    Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 23 m.w.N.).

    Die typischen Interessen der Vertragspartner sind unter besonderer Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen wechselseitig zu bewerten (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 23 m.w.N.).

    Die Unangemessenheit beurteilt sich nach einem generellen und typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab unter Berücksichtigung von Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen Geschäfts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 23 m.w.N.).

    Der Arbeitgeber verfolgt damit das Ziel, seine Rechtsposition ohne Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers zu verbessern, indem er diesem die Möglichkeit entzieht, die Rechtswirksamkeit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberkündigung gerichtlich überprüfen zu lassen (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 24 m.w.N.).

    Er kann Dispositionen treffen, ohne die Feststellung einer Unwirksamkeit der Kündigung am Ende eines möglicherweise langjährigen Prozesses fürchten zu müssen (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 24 m.w.N.).

    Ein formularmäßiger Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation - etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche - ist daher in der Regel unzulässig (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 24 m.w.N.).

    Aufgrund des aufgenommenen Klageverzichts in zeitlich engem Zusammenhang zu dem Ausspruch der Kündigung bedurfte die Vereinbarung für ihre Rechtswirksamkeit als Aufhebungsvertrag der Schriftform (§ 623 BGB; BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 27).

  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 258/14

    Verzichtsklausel - Aufhebungsvertrag - equal pay

    (1) Vielfach wird - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur unangemessenen Benachteiligung einseitiger Ausschlussfristen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 5 b dd der Gründe, BAGE 115, 372) - angenommen, ein einseitiger Verzicht des Arbeitnehmers bzw. dessen Verzicht ohne angemessene Gegenleistung benachteilige ihn unangemessen (etwa BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 48 ff., BAGE 138, 136; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 24; 27. Mai 2015 - 5 AZR 137/14 - Rn. 28; ebenso für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage: BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 22, 24; 24. September 2015 - 2 AZR 347/14 - Rn. 16 ff.) .
  • ArbG Hamburg, 24.06.2016 - 10 Ca 40/16
    Unabhängig davon, ob es sich bei dem Verzicht um eine Haupt- oder Nebenabrede des Abwicklungsvertrags handelt, schiede eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann aus, wenn in der Verzichtsabrede keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung läge (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 20 mwN) .

    Mit einem - wie hier - vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärten Klageverzicht ist eine solche Abweichung von Rechtsvorschriften jedoch verbunden (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 21 mwN) .

    Nach diesen Bestimmungen sollen dem Arbeitnehmer drei Wochen Zeit für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - aaO; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 30 - 32, BAGE 124, 59) .

    Ein vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärter formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist ohne eine ihn kompensierende Gegenleistung des Arbeitgebers wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 22, 24; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 37, BAGE 124, 59) .

    Die Regelungen sind ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Bestandsschutz bei unwirksamer Kündigung und dem Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Gewissheit darüber, ob die Kündigung gerichtlich angegriffen wird oder er mit ihrer Rechtsbeständigkeit rechnen kann (vgl. BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 21; 28. Januar 2010 - 2 AZR 985/08 - Rn. 31, BAGE 133, 149) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - 5 Sa 24/15

    Wirksamkeit eines Klageverzichts - Abwicklungsvertrag

    Durch ihn wird von der gesetzlichen Regelung in § 4 Satz 1 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG abgewichen, wonach dem Arbeitnehmer drei Wochen für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will (ausführlich BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 19 ff mwN, NZA 2015, 350).

    Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation - etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche - stellt nach der Rechtsprechung des BAG, der sich auch die Berufungskammer anschließt, idR eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 22 aaO; BAG 06.09.2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 37, NZA 2008, 219).

  • LAG Hessen, 12.02.2016 - 10 Sa 787/15

    Die Abrede in einer Änderungsvereinbarung, mit der Ansprüche auf Zahlung eines

    Nicht kontrollfrei sind hingegen die Hauptleistungspflichten nur begleitende oder ergänzende Regelungen, sog. Preisnebenabreden (vgl. BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 20, NZA 2015, 350 [BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13] ; Jacobs in BeckOK Stand: 01.12.2015 § 307 Rn. 18).

    Auch in dem Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage, der in einem Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, hat das Bundesarbeitsgericht lediglich eine nicht kontrollfreie Nebenabrede erblickt (vgl. BAG 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 - Rn. 24, NZA 2015, 676 [BAG 12.03.2015 - 6 AZR 82/14] ; BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 20, NZA 2015, 350 [BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13] ).

  • LAG Düsseldorf, 20.11.2015 - 6 Sa 574/15

    Begriff des Betriebsübergangs

    Das Überraschungsmoment kann sich auch aus dem ungewöhnlichen Zuschnitt einer Klausel oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle ergeben (BAG v. 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 17, NZA 2015, 315; BAG v. 06.09.2007 aaO; BAG v. 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 -, zu I 5 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 372).
  • LAG Düsseldorf, 16.06.2016 - 11 Sa 352/15

    Ein bloßer Gesellschafterwechsel stellt keinen Unternehmensübergang im Sinne der

    Das Überraschungsmoment kann sich auch aus dem ungewöhnlichen Zuschnitt einer Klausel oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle ergeben (BAG v. 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 17, NZA 2015, 315; BAG v. 06.09.2007 aaO; BAG v. 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 -, zu I 5 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 372).
  • LAG München, 24.09.2015 - 4 Sa 473/15

    Betriebliche Altersversorgung: Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle von

    Die Unangemessenheit beurteilt sich auch insoweit nach einem generellen und typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab unter Berücksichtigung von Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen Geschäfts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (vgl. nur BAG, U. v. 25.09.2014, 2 AZR 788/13, NZA 2015, S. 350 f - Rz. 23, m. w. N. -).
  • LAG Hessen, 27.03.2017 - 7 Sa 200/16

    1. Eine Vorruhestandsvereinbarung kann nur dann einer AGB-Kontrolle unterzogen

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