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   BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91   

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https://dejure.org/1991,3189
BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91 (https://dejure.org/1991,3189)
BAG, Entscheidung vom 04.07.1991 - 2 AZR 79/91 (https://dejure.org/1991,3189)
BAG, Entscheidung vom 04. Juli 1991 - 2 AZR 79/91 (https://dejure.org/1991,3189)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; LPVG NW § 78
    Mehrfache grob fahrlässige Pflichtverletzung als wichtiger Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 03.02.1982 - 7 AZR 791/79

    Nicht zuständige Personalvertretung - Beteiligungsverfahren - Ordentliche

    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91
    Diesem Auslegungsergebnis widersprechen die von der Klägerin angeführten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1984 (- 6 P 8.82 -) und vom 27. Februar 1986 (- 6 P 32.82 -, Buchholz 238.37 § 79 PersVG NW Nr. 3), sowie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Februar 1982 - 7 AZR 791/79 -, AP Nr. 1 zu Art. 77 LPVG Bayern) nicht.

    b) Eine "Doppelzuständigkeit" betrafen auch der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1986 (aaO.) und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Februar 1982 (aaO.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, in seinem - auch von dem Berufungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten - Urteil vom 3. Februar 1982 (aaO.) zu Art. 77 LPVG Bayern ausdrücklich offengelassen, ob seine Rechtsprechung auch dann Geltung zu beanspruchen habe, wenn die Entscheidungsbefugnis nicht bei dem Leiter der verselbständigten Dienststelle liege, in welcher der betroffene Arbeitnehmer gearbeitet habe.

  • BVerwG, 27.02.1986 - 6 P 32.82

    Probeweise Einführung in die gleitende Arbeitszeit - Mitbestimmung bei der

    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91
    Diesem Auslegungsergebnis widersprechen die von der Klägerin angeführten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1984 (- 6 P 8.82 -) und vom 27. Februar 1986 (- 6 P 32.82 -, Buchholz 238.37 § 79 PersVG NW Nr. 3), sowie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Februar 1982 - 7 AZR 791/79 -, AP Nr. 1 zu Art. 77 LPVG Bayern) nicht.

    b) Eine "Doppelzuständigkeit" betrafen auch der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1986 (aaO.) und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Februar 1982 (aaO.).

  • BAG, 09.02.1960 - 2 AZR 585/57

    Einzelnes Kapellenmitglied - Schlechtes Spiel - Musikerkapelle - Minderwertige

    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91
    Denn grundsätzlich liegt das Risiko der richtigen Auswahl des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber (BAGE 9, 44 = AP Nr. 39 zu § 626 BGB ).

    Ein Angestellter, der innerhalb seines Aufgabenbereiches in finanzieller Hinsicht eine nicht unerhebliche Verantwortung übernommen hat, kann durch wiederholtes fahrlässiges Versagen, das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen unheilbar zerstören, wenn die Fehlleistung insgesamt einen schweren Schaden herbeigeführt hat (vgl. dazu auch BAGE 9, 44 = AP Nr. 39, zu § 626 BGB ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.1990 - CL 86/88

    Verteilung der Zuständigkeit; Personalrat; Gesamtpersonalrat; Abgrenzung;

    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91
    Nach Abs. 1 bliebe es dann bei der Zuständigkeit des Personalrates der verselbständigten Dienststelle, während nach Abs. 2 Satz 1 der Gesamtpersonalrat auch, denn stets zuständig ist, wenn die (verselbständigte) Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist und die Angelegenheiten nicht alle Bediensteten der Gesamtdienststelle betreffen (so auch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 7. Juni 1990 - CL 86/88 -, PersR 1991, 94).
  • BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 8.82

    Verweigerung der Zustimmung eines Gesamtpersonalrats zu der Besetzung einer

    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91
    Diesem Auslegungsergebnis widersprechen die von der Klägerin angeführten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1984 (- 6 P 8.82 -) und vom 27. Februar 1986 (- 6 P 32.82 -, Buchholz 238.37 § 79 PersVG NW Nr. 3), sowie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Februar 1982 - 7 AZR 791/79 -, AP Nr. 1 zu Art. 77 LPVG Bayern) nicht.
  • BAG, 14.10.1965 - 2 AZR 466/64

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91
    so kann die außerordentliche Kündigung ausnahmsweise bei bereits einmaligem fahrlässigen Versagen ohne vorausgegangene Abmahnung z.B. zulässig sein, wenn das Versehen eines gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, geeignet war, einen besonders schweren Schaden herbeizuführen und der Arbeitgeber das Seine getan hat, die Möglichkeiten für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken (BAG, Senatsurteil vom 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 -, AP Nr. 27 zu § 66 BetrVG : OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 1987 - 8 U 239/85 -, DB 1987, 1099: KR-Hillebrecht, aaO.; Stahlhacke/Preis, aaO.; Becker-Schaffner, aaO.).
  • BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 157/71

    Ausschlußfrist - Verdacht strafbarer Handlung - Verdachtskündigung - Zulässigkeit

    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91
    Wußte die Beklagte am 29. Januar 1990 von Tatsachen, die einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ergeben, so ist die vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung in der Regel erforderliche Anhörung (BAGE 24, 99 = AP Nr. 2 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) am 31. Januar 1990 noch in der gebotenen Eile erfolgt, so daß die Frist des § 626 Abs. 2 BGB erst mit dem Ablauf dieses Tages zu laufen begann.
  • OLG Düsseldorf, 15.01.1987 - 8 U 239/85
    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91
    so kann die außerordentliche Kündigung ausnahmsweise bei bereits einmaligem fahrlässigen Versagen ohne vorausgegangene Abmahnung z.B. zulässig sein, wenn das Versehen eines gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, geeignet war, einen besonders schweren Schaden herbeizuführen und der Arbeitgeber das Seine getan hat, die Möglichkeiten für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken (BAG, Senatsurteil vom 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 -, AP Nr. 27 zu § 66 BetrVG : OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 1987 - 8 U 239/85 -, DB 1987, 1099: KR-Hillebrecht, aaO.; Stahlhacke/Preis, aaO.; Becker-Schaffner, aaO.).
  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 133/83

    Kündigung - Revisionszulassung - Einzelvertretungsmacht - Vertretungsmacht -

    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91
    Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Anhörung rückblickend keine neuen Tatsachen ergibt (vgl. BAGE 47, 179 = AP Nr. 89 zu § 626 BGB ).
  • LAG Köln, 02.07.1987 - 7 Sa 113/87

    Verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung; Fahrlässigkeit; Schaden;

    Auszug aus BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91
    Hier werden die Interessen des Arbeitgebers und des Betriebes im allgemeinen durch den Ausspruch der ordentlichen Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung genügend gewahrt, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig großen Schaden verursacht (LAG Köln, Urteil vom 2. Juli 1987 - 3/7 Sa 113/87 -, LAGE § 626 BGB Nr. 32: KR-Hillebrecht. 3. Aufl., § 626 BGB Rdn. 331; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG , Stand Juni 1991, Anhang 1, BGB § 626 Erl. 3 f aa; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rdn. 559; Becker-Schaffner in DB 1981, 1775, 1778).
  • BVerwG, 15.08.1983 - 6 P 18.81

    Beteiligungsbefugnis - Gesamtpersonalrat - Dienststellenleiter -

  • ArbG Düsseldorf, 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16

    Fristlose Kündigung, Schlelchtleistung, Verdachtskündigung, Tatkündigung,

    Auch die Schlechtleistung im Arbeitsverhältnis ist als wichtiger Grund denkbar (vgl. BAG 04.07.1991 - 2 AZR 79/91, RzK I 6a Nr. 73; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 626 BGB Rn. 128 mwN.).

    Die Interessen des Arbeitsgebers werden im allgemeinen durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung genügend gewahrt und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig einen großen Schaden verursacht hat (BAG 04.07.1991 - 2 AZR 79/91, aaO.).

    Zudem muss der Arbeitgeber das Seine getan haben, um die Möglichkeit eines solchen Versehens und dessen Folgen einzuschränken (BAG 04.07.1991 - 2 AZR 79/91, aaO.; Vossen in Ascheid/Preis/Schmidt Kündigungsrecht 5. Aufl. § 626 Rn. 259 mwN.).

    Erforderlich ist außerdem die Erteilung einer vorherigen Abmahnung, soweit dies im Einzelfall in Anbetracht eines zumindest möglichen Schadens nicht ausgeschlossen ist (vgl. BAG 04.07.1991 - 2 AZR 79/91, aaO. zur fristlosen Kündigung wegen Schlechtleistung).

  • ArbG Berlin, 20.09.2023 - 22 Ca 13070/22

    Kündigung der Juristischen Direktorin des RBB Rundfunk Berlin-Brandenburg

    Dieser Umstand rechtfertigt dabei aber auch die Anlegung eines strengeren als des üblicherweise für Arbeitnehmer im Rahmen der Abwägung geltenden Maßstabs (siehe dazu auch BAG, Urteil vom 04.07.1991 - 2 AZR 79/91 -, juris, Rn. 31).
  • LAG München, 05.07.2011 - 9 Sa 1174/10

    Schlechtleistung; Kündigung; Auflösungsantrag, Sonderkündigungsschutz

    Bei einer Schlechtleistung werden die Interessen des Arbeitgebers in der Regel durch den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach vorangegangener Abmahnung ausreichend gewahrt (vgl. BAG, Urteil vom 04.07.1991 - 2 AZR 79/91, Rn. 30).
  • LAG Düsseldorf, 19.01.2021 - 3 Sa 677/20

    Außerordentliche Kündigung wegen grob nachlässiger Kreditprüfung und

    Denn das Risiko der richtigen Auswahl des Arbeitnehmers liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber (BAG vom 04.07.1991 - 2 AZR 79/91, juris, Rz. 30; KR/Fischermeier, 12. Auflage, § 626 BGB Rn. 458; Staudinger/Preis (2019), BGB, § 626 Rn. 157; Preis in: Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 11. Auflage, Rn. 596 ff., 600, jeweils m.w.N.; vgl. auch BAG vom 17.1.2008 - 2 AZR 536/06, juris, Rz. 14; BAG vom 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, juris, Rz. 89).

    Ebenfalls kommt ausnahmsweise schon bei einmaligem fahrlässigem Versagen ohne vorausgegangene Abmahnung eine außerordentliche Kündigung in Betracht, wenn das Versehen eines gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, geeignet war, einen besonders schweren Schaden herbeizuführen und der Arbeitgeber das Seine getan hat, die Möglichkeiten für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken (BAG vom 04.07.1991 - 2 AZR 79/91, juris, Rz. 31).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 25 Sa 2641/10

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Arbeitsverweigerung -

    Hier werden die Interessen des Arbeitgebers und des Betriebes im allgemeinen durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung genügend gewahrt, und zwar sogar dann, wenn der Arbeitnehmer großen Schaden verursacht (BAG, Urteil vom 04. Juli 1991 - 2 AZR 79/91 - RzK I 6 a Nr. 73; LAG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2003 - 14 Sa 657/03 - LAGE Nr. 2 zu § 626 BGB 2002).

    Ausnahmsweise kann sie bei bereits einmaligem fahrlässigen Versagen ohne vorausgegangene Abmahnung zulässig sein, wenn das Versehen eines gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, geeignet war, einen besonders schweren Schaden herbeizuführen und der Arbeitgeber das Seinige getan hat, die Möglichkeit für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken (BAG, Urteil vom 04. Juli 1991 - 2 AZR 79/91 - a. a. O.).

  • LAG Hamm, 14.07.2005 - 16 Sa 2022/04

    Voraussetzungen einer Zurückverweisung bei Teil-Urteil Zulässigkeit eines

    Hier werden die Interessen des Arbeitgebers und des Betriebes im allgemeinen durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung genügend gewahrt, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig großen Schaden verursacht (vgl. BAG vom 04.07.1991 - 2 AZR 79/91 - RzK I 6 a Nr. 73; LAG Düsseldorf vom 25.07.2003 - 14 Sa 657/03 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 2; KR-Fischermeyer, aaO., RdNr. 442; APS/Dörner, Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Aufl., § 626 RdNr. 258; Becker/Schaffner, DB 1981, 1775; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl. RdNr. 656 ff.).

    Ausnahmsweise kann sie bei bereits einmaligem fahrlässigen Versagen ohne vorausgegangene Abmahnung zulässig sein, wenn das Versehen eines gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, geeignet war, einen besonders schweren Schaden herbeizuführen und der Arbeitgeber das Seinige getan hat, die Möglichkeit für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken (BAG vom 04.07.1991 - aaO.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 11 Sa 644/05

    Kündigung wegen einmaligen Fehlverhaltens mit hoher Schadensfolge

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig großen Schaden verursacht (BAG Urt. vom 04.07.1991 - 2 AZR 79/91 -, m.w.N.).

    Zudem handelt es sich vorliegend - anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 04.07.1991 - 2 AZR 79/91 -) entschiedenen Fall - um ein einmaliges fahrlässiges Versagen des Klägers, der überdies zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als neun Jahre bei der Beklagten beanstandungs- und abmahnungsfrei gearbeitet hat.

  • LAG Düsseldorf, 20.08.2019 - 8 Sa 99/19

    Kündigung der Intendantin des Tanztheaters Pina Bausch

    Im Falle von Schlecht-leistungen werden die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung genügend gewahrt, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer großen Schaden verursacht, denn grundsätzlich liegt das Risiko der richtigen Auswahl des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 04.07.1991 - 2 AZR 79/91, zitiert nach juris).
  • LAG Düsseldorf, 23.02.2011 - 12 Sa 1454/10

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines städtischen Friedhofsleiters

    Daher sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung es zu Recht als erschwerend an, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit oder gar unter Ausnutzung einer nur schwer kontrollierbaren Arbeitstätigkeit begeht (vgl. BAG 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - Rn. 32) oder der Arbeitnehmer eine Vertrauensstellung inne hat (BAG 26.11.1987 - 2 AZR 312/87 - Rn. 32, BAG 02.03.2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 27, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91 - Rn. 31) oder Vorgesetzten- und Vorbildfunktion hat (BAG 07.12.1989 - 2 AZR 134/89 - Rn. 85 , ferner BAG 25.03.2004 - 2 AZR 341/03 - Rn. 29).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2008 - 2 Sa 47/08

    Verhaltensbedingte Kündigung - Schlechtleistung - Auflösungsantrag

    Allerdings ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Seine getan hat, die Möglichkeiten für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken (vergleiche BAG Urteil vom 4.7.1991, 2 AZR 79/91).

    52 So weit die Beklagte im Berufungsverfahren nochmals auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.07.1991 (2 AZR 79/91) Bezug nimmt, ist zwar festzuhalten, dass aus dem Orientierungssatz und aus den Entscheidungsgründen entnommen werden kann, dass eine Kündigung ausnahmsweise auch ohne vorherige Abmahnung bei fahrlässigem Versagen eines gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, und welches geeignet ist, einen besonders schweren Schaden herbei zu führen, in Betracht kommt, allerdings ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Seine getan hat, die Möglichkeiten für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken (vgl. BAG a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 25.11.2009 - 12 Sa 879/09

    Buchungsfehler kein Kündigungsgrund

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2017 - 5 Sa 258/16

    Außerordentliche Änderungskündigung wegen Schlechtleistung - Wiedereinsetzung in

  • LAG Düsseldorf, 17.03.1998 - 16 Sa 632/96

    Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Oberarztes wegen eines

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.06.2013 - 5 Sa 31/13

    Kündigung, fristlos, Leistungsbereich, Schlechtleistung, Alten- und Pflegeheim,

  • ArbG Berlin, 22.11.2005 - 49 Ca 5571/05
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - 5 Sa 250/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Schlechtleistung während der Probezeit

  • ArbG Berlin, 28.04.2023 - 21 Ca 10927/22

    Kündigung der Leiterin der Hauptabteilung Intendanz beim RBB

  • ArbG Berlin, 20.01.2014 - 33 Ca 7880/13

    Fristlose Kündigung des Geschäftsbereichsleiters "Haushalt und Finanzen" der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2014 - 61 PV 1.14

    Außerordentliche Kündigung (beabsichtigt); Personalratsmitglied; Zustimmung des

  • ArbG Mönchengladbach, 22.04.2010 - 1 Ca 497/10

    Fristlose Kündigung

  • ArbG Düsseldorf, 16.02.2018 - 14 Ca 4891/17
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