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   BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05   

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https://dejure.org/2006,1385
BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05 (https://dejure.org/2006,1385)
BAG, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 AZR 83/05 (https://dejure.org/2006,1385)
BAG, Entscheidung vom 02. März 2006 - 2 AZR 83/05 (https://dejure.org/2006,1385)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Mitglied einer Betriebsvertretung - Kündigungsschutz bei Stilllegung einer Betriebsabteilung

  • openjur.de

    Mitglied einer Betriebsvertretung; Kündigungsschutz bei Stilllegung einer Betriebsabteilung

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung; Kündigungsschutz eines Mitglieds der Betriebsvertretung bei Stilllegung einer Betriebsabteilung; Innerbetriebliche Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers

  • Judicialis

    KSchG § 15 Abs. 4; ; KSchG § 15 Abs. 5; ; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut § 56 Abs. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Änderungskündigung eines Mitglieds einer Betriebsvertretung bei den Stationierungskräften nach Stilllegung einer Abteilung; Weiterbeschäftigung in einer anderen Abteilung der Dienststelle nach Sozialauswahl?

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigungsschutz der Mitglieder der Betriebsvertretung bei Stilllegung einer Betriebsabteilung ? Geringe Anzahl von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ? Vorrang aktiver Mitglieder der Betriebsvertretung vor anderen Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • doczz.com.br (Auszüge)

    Sonderkündigungsschutz von Betriebsrats-/Personalratsmitgliedern, Schließung einer Betriebsabteilung, Rangfolge unter den geschützten Personen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 117, 178
  • NJW 2006, 2798 (Ls.)
  • NZA 2006, 988
  • NZI 2008, 46
  • DB 2006, 2299
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 28.10.1999 - 2 AZR 437/98

    Änderungskündigung zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds wegen Stillegung

    Auszug aus BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05
    b) Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der anderen Abteilung nicht vorhanden, ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, gegenüber dem Mandatsträger ggf. eine Änderungskündigung auszusprechen (BAG 28. Oktober 1999 - 2 AZR 437/98 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 44 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 48).

    Die Versetzung in eine andere Dienststelle darf der Arbeitgeber erst anbieten, wenn eine zumutbare Weiterbeschäftigung in der bisherigen Dienststelle - auch zu geänderten Arbeitsbedingungen - nicht möglich ist, also ein Einsatz in einer anderen Abteilung der bisherigen Dienststelle gänzlich ausscheidet (BAG 28. Oktober 1999 - 2 AZR 437/98 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 44 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 48; APS/Linck KSchG 2. Aufl. § 15 Rn. 184).

  • BAG, 25.11.1981 - 7 AZR 382/79

    Kündigungsschutzklage - Beweislast

    Auszug aus BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05
    Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung vorhanden und mit einem nicht durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, der Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch den Ausspruch einer Kündigung für den Mandatsträger freizumachen (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78; 25. November 1981 - 7 AZR 382/79 -BAGE 37, 128; 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328; HaKo-Fiebig KSchG 2. Aufl. § 15 Rn. 125; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 15 Rn. 170 a; APS/Linck 2. Aufl. § 15 KSchG Rn. 185; KR-Etzel 7. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126; aA BBDW/Dörner Stand Dezember 2005 § 15 KSchG Rn. 99; ErfK/Ascheid 6. Aufl. § 15 KSchG Rn. 46).

    Aus betrieblichen Gründen ist eine Weiterbeschäftigung dann nicht möglich, wenn der Mandatsträger auf dem anderen innerbetrieblichen Arbeitsplatz nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann (BAG 25. November 1981 - 7 AZR 382/79 -BAGE 37, 128).

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01

    Annahmeverzug; Zinsen

    Auszug aus BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05
    Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung vorhanden und mit einem nicht durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, der Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch den Ausspruch einer Kündigung für den Mandatsträger freizumachen (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78; 25. November 1981 - 7 AZR 382/79 -BAGE 37, 128; 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328; HaKo-Fiebig KSchG 2. Aufl. § 15 Rn. 125; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 15 Rn. 170 a; APS/Linck 2. Aufl. § 15 KSchG Rn. 185; KR-Etzel 7. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126; aA BBDW/Dörner Stand Dezember 2005 § 15 KSchG Rn. 99; ErfK/Ascheid 6. Aufl. § 15 KSchG Rn. 46).
  • BAG, 01.02.1957 - 1 AZR 478/54
    Auszug aus BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05
    Durch das Angebot eines geringerwertigen Arbeitsplatzes mit geringerer Entlohnung genügt der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht seinen gesetzlichen Verpflichtungen (BAG 1. Februar 1957 - 1 AZR 478/54 - BAGE 3, 341; ErfK/Ascheid 6. Aufl. § 15 KSchG Rn. 46; KR-Etzel 7. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 15 Rn. 170).
  • LAG Düsseldorf, 25.11.1997 - 8 Sa 1358/97

    Betriebsübergang: Widerspruch des Betriebsratsmitglieds - sachlicher Grund für

    Auszug aus BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05
    Den Arbeitgeber trifft gegenüber einem Mitglied der Betriebsvertretung nach § 15 Abs. 5 KSchG die Pflicht, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für dessen angemessene Weiterbeschäftigung zu sorgen (BAG 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59, zu B II 4 d aa der Gründe; vgl. auch KR-Etzel 7. Aufl. § 15 KSchG Rn. 127; Hako-Fiebig KSchG 2. Aufl. § 15 Rn. 126; LAG Düsseldorf 25. November 1997 - 8 Sa 1358/97 - LAGE KSchG § 15 Nr. 16).
  • BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85

    Kündigungsschutz nach § 15 KSchG bei einheitlichem Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05
    Eine Betriebsabteilung setzt einen organisatorisch abgrenzbaren Teil eines Betriebs bzw. einer Dienststelle voraus, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch in bloßen Hilfszwecken bestehen kann (BAG 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BAGE 55, 117; 20. Januar 1984 - 7 AZR 443/82 -BAGE 45, 26).
  • BAG, 20.01.1984 - 7 AZR 443/82

    Betriebsabteilung

    Auszug aus BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05
    Eine Betriebsabteilung setzt einen organisatorisch abgrenzbaren Teil eines Betriebs bzw. einer Dienststelle voraus, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch in bloßen Hilfszwecken bestehen kann (BAG 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BAGE 55, 117; 20. Januar 1984 - 7 AZR 443/82 -BAGE 45, 26).
  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 778/78

    Unzulässigkeit ordentlicher Kündigungen nach § 15 KSchG

    Auszug aus BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05
    Zu den von § 15 Abs. 2 KSchG geschützten Arbeitnehmern gehören auf Grund des § 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut auch die Mitglieder der Betriebsvertretung für die deutschen Arbeitnehmer bei den Alliierten Streitkräften (BAG 29. Januar 1981 - 2 AZR 778/78 -BAGE 35, 17; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 15 Rn. 15; ErfK/Ascheid 6. Aufl. § 15 KSchG Rn. 7).
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05
    Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung vorhanden und mit einem nicht durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, der Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch den Ausspruch einer Kündigung für den Mandatsträger freizumachen (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78; 25. November 1981 - 7 AZR 382/79 -BAGE 37, 128; 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328; HaKo-Fiebig KSchG 2. Aufl. § 15 Rn. 125; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 15 Rn. 170 a; APS/Linck 2. Aufl. § 15 KSchG Rn. 185; KR-Etzel 7. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126; aA BBDW/Dörner Stand Dezember 2005 § 15 KSchG Rn. 99; ErfK/Ascheid 6. Aufl. § 15 KSchG Rn. 46).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2004 - 6 Sa 523/04

    Soziale Auswahl bei ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmern und einem

    Auszug aus BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2004 - 6 Sa 523/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04

    Betriebsratsmitglied - Kündigung

  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 656/08

    Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglied

    a) Eine Betriebsabteilung iSv. § 15 Abs. 5 KSchG ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil des Betriebs, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, auch wenn dieser in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs besteht (Senat 12. März 2009 - 2 AZR 47/08 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 63 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 63; 2. März 2006 - 2 AZR 83/05 - Rn. 15, BAGE 117, 178; 22. September 2005 - 2 AZR 544/04 - zu B II 4 der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 59 = EzA KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 141).

    Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der anderen Abteilung nicht vorhanden, ist der Arbeitgeber nach dem ultima-ratio-Grundsatz verpflichtet, dem Mandatsträger, bevor er ihm gegenüber eine Beendigungskündigung erklärt, die Beschäftigung auf einem geringerwertigen Arbeitsplatz anzubieten und hierzu ggf. eine Änderungskündigung auszusprechen (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 83/05 - Rn. 20, BAGE 117, 178; 28. Oktober 1999 - 2 AZR 437/98 - zu II 2 der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 44 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 48).

    Den Arbeitgeber trifft nach § 15 Abs. 5 KSchG die Pflicht, das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand zu sichern und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für eine angemessene Weiterbeschäftigung des Mandatsträgers zu sorgen (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 83/05 - Rn. 17, BAGE 117, 178; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - zu B II 4 d aa der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 47/08

    Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber - Änderungskündigung

    a) § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG gilt auch für betriebsbedingte Änderungskündigungen (vgl. Senat 2. März 2006 - 2 AZR 83/05 - BAGE 117, 178; 7. Oktober 2004 - 2 AZR 81/04 - BAGE 112, 148).

    aa) Als Betriebsabteilung versteht der Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum einen organisatorisch abgegrenzten Teil des Betriebs, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, wobei ein bloßer Hilfszweck ausreicht (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 83/05 - BAGE 117, 178).

    bb) Die somit auch für Wahlbewerber geltende Verpflichtung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG verlangt vom Arbeitgeber, dass er mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu möglichst gleichwertigen Bedingungen sorgt (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 83/05 - BAGE 117, 178; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - zu B II 4 d aa der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59; vgl. auch KR/Etzel 8. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126; HaKo/Fiebig 3. Aufl. § 15 Rn. 126; LAG Düsseldorf 25. November 1997 - 8 Sa 1358/97 - LAGE KSchG § 15 Nr. 16).

    Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung vorhanden und mit einem nicht durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch den Ausspruch einer Kündigung für den Mandatsträger freizumachen (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 83/05 - BAGE 117, 178; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - zu B II 4 d aa der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78; 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328; BAG 25. November 1981 - 7 AZR 382/79 - BAGE 37, 128; HaKo/Fiebig 3. Aufl. § 15 Rn. 125; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 15 Rn. 177; APS/Linck 3. Aufl. § 15 KSchG Rn. 185; KR/Etzel 8. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126; ErfK/Kiel 9. Aufl. § 15 KSchG Rn. 47; aA BBDK/Dörner Stand Dezember 2008 § 15 KSchG Rn. 99 f.).

    Selbst wenn Abstufungen zwischen dem Sonderkündigungsschutz verschiedener Mandatsträger denkbar sind (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 83/05 - BAGE 117, 178), ferner auch Fälle, in denen der Sonderkündigungsschutz eines Mandatsträgers hinter den Belangen eines nicht geschützten Arbeitnehmers zurücktreten muss, so müssen doch jedenfalls besondere Konstellationen vorliegen, die hier nicht gegeben sind.

  • LAG Hessen, 19.02.2008 - 4 TaBVGa 21/08

    Zur Störung der Betriebsratstätigkeit durch die unwirksame Kündigung gegenüber

    Vielmehr dient ein derartiger Unterlassungsanspruch der Gewährleistung der insbesondere auch die Zusammensetzung und die Funktionsfähigkeit des gewählten Betriebsrats sichernden Kündigungsbeschränkungen der §§ 15 KSchG, 103 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG (zum kollektiven Schutzzweck dieser Normen vgl. BAG 11.07.2000 - 1 ABR 39/99 - BAGE 95/240, zu II 2 b bb; 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96/78, zu B I 1 b; 02.03.2006 - 2 AZR 83/05 - BAGE 117/178, zu B III 1 c).

    Die gesetzlichen Vorgaben messen diesen kollektiven Bestands- und Funktionsinteressen hohe Bedeutung und Priorität zu (BAG, 18.10.2000 a. a. O., B I 1 b; 02.03.2006 a. a. O., zu B III 1 c).

    Erforderlichenfalls hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck eine Änderungskündigung auszusprechen (vgl. etwa BAG 28.10.1999 - 2 AZR 437/98 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 44, zu II 2, 3; 02.03.2006 a. a. O., zu B III 1; KR-Etzel 8. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126 - 128).

    Stehen ihm dazu keine milderen Mittel wie Um- oder Versetzungen zur Verfügung, hat er den Arbeitsplatz durch Entlassung des bisher auf diesem Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmers bzw. eines im Rahmen von § 1 Abs. 3 KSchG vergleichbaren Arbeitnehmers freizumachen (BAG 18.10.2000 a. a. O., zu B I 1; 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101/328, zu B I 3 a; 02.03.2006 a. a. O., zu B III 1 a; KR-Etzel a. a. O. § 15 KSchG Rn. 126).

    Die Weiterbeschäftigung des Amtsträgers hat grundsätzlich Vorrang vor der anderer Arbeitnehmer (BAG 02.03.2006 a. a. O., zu B III 1 c).

  • LAG Düsseldorf, 18.04.2007 - 12 Sa 132/07

    "Nur gucken, nicht anfassen" reicht bei Kündigung nicht

    Zudem ist es im allgemeinen unabweisbar, bei der Definition des Betriebsbegriffs, auf die jeweilige Regelungsmaterie und deren normativen Schutzzweck zu beachten (vgl. z.B. - zu EGRL 75/129 - EuGH, Urteil vom 07.09.2006, C-187/05, NZA 2006, 1087, zu § 15 Abs. 5 KSchg - BAG, Urteil vom 02.03.2006, 2 AZR 83/05, NZA 2006, 988, - zu § 1 BetrVG - Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 1 Rz. 61, § 4 Rz. 1).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 1 Sa 914/06

    Vorrang des Betriebsratsmitglieds vor nicht sonderkündigungsgeschützten

    Der Arbeitgeber hat mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für eine Weiterbeschäftigung zu sorgen und insbesondere zu prüfen, ob er dem Sonderkündigungsgeschützten eine Weiterbeschäftigung durch Umverteilung von Arbeit, Ausübung seines Direktionsrechts gegenüber anderen Arbeitnehmern, Änderungen der Arbeitsorganisation, Umschulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen oder notfalls auch Freikündigung eines anderen Arbeitsplatzes ermöglichen könnte (BAG, Urteil vom 17.03.2005, NZA 2005, 949, 951; Urteil vom 02.03.2006, NZA 2006, 988, 989 f.; HaKo-KSchR/Fiebig, 3. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 125; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14. Aufl. 2007, § 15 Rn. 183).

    Zu dem besonders geschützten Personenkreis zählt der Gesetzgeber unter anderem betriebsverfassungsrechtliche Mandatsträger, um die Funktionsfähigkeit der betrieblichen Vertretung sowie ihre personelle Zusammensetzung weiterhin zu gewährleisten (BAG, Urteil vom 02.03.2006, NZA 2006, 988, 990; Urteil vom 18.10.2000, NZA 2001, 321, 323; KR/Etzel, 8. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 9 f.; APS/Linck, 3. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 181).

    Dabei stehen sich die beiderseitigen Interessen grundsätzlich nicht gleichrangig gegenüber, sondern dem Mandatsträger gebührt aufgrund der vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 5 KSchG vorgenommenen Wertung vielmehr der Vorrang, so dass die Kontinuität des Betriebsratsamts jedenfalls gegenüber nicht ihrerseits sonderkündigungsgeschützten Arbeitnehmern nur in Ausnahmefällen weichen muss (BAG, Urteil vom 02.03.2006, NZA 2006, 988, 990; LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1997, LAGE § 15 KSchG Nr. 16; LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2007 - 10 Sa 1684/06; Horcher, NZA-RR 2006, 393, 398; Auer, Anm. EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 51 sowie diejenigen Autoren, die eine Interessenabwägung von vornherein ablehnen).

  • LAG Hamm, 11.05.2007 - 10 Sa 1684/06

    ordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ehemaligen Betriebsrats, Schließung

    Eine Kündigung ist frühestens dann möglich, wenn die Verhandlungen über die bestehenden Umsetzungsmöglichkeiten endgültig gescheitert sind und damit feststeht, dass eine Vermeidung der Kündigung durch Umsetzung unmöglich ist (BAG, Urteil vom 18.10.2000 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 49; BAG, Urteil vom 14.02.2002 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 21; BAG, Urteil vom 13.06.2002 - AP BGB § 615 Nr. 97; BAG, Urteil vom 17.11.2005 - DB 2006, 846; BAG, Urteil vom 02.03.2006 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 61; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2005; KR/Etzel, a.a.O., § 15 Rz. 126).

    Die Unmöglichkeit der Übernahme in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen setzt voraus, dass der Mandatsträger im Betrieb nicht oder nicht mehr in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann (BAG, Urteil vom 25.11.1981 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 11; BAG, Urteil vom 02.03.2006 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 61).

  • LAG Hamm, 13.06.2008 - 13 Sa 244/08

    Kündigung; ordentlich; Betriebsratsmitglied; Stilllegung; Betriebsabteilung;

    Davon ist allgemein immer dann auszugehen, wenn der Mandatsträger auf einem anderen innerbetrieblichen Arbeitsplatz nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann (zuletzt BAG, Urt. v. 02.03.2006 - 2 AZR 83/05 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 61).
  • LAG Hessen, 28.03.2014 - 3 Sa 582/13

    Wirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil eines arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebes sind oder in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebes bestehen können (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 656/08 - Rn. 29, DB 2010, 2621 ff.; BAG 02. März 2006 - 2 AZR 83/05 - Rn. 15, NZA 2006, 988 f., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Nach § 15 Abs. 5 KSchG trifft den Arbeitgeber gegenüber einem Betriebsratsmitglied die Pflicht, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für dessen angemessene Weiterbeschäftigung zu sorgen (vgl. z. B. BAG 02. März 2006 - 2 AZR 83/05 - Rn. 17, NZA 2006, 988 ff.; BAG 12. März 2009 - 2 AZR 47/08 - Rn. 26, DB 2009, 1712; BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 656/08 - Rn. 37, DB 2010 2621 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der anderen Abteilung nicht vorhanden, ist der Arbeitgeber nach dem Ultima-Ratio-Grundsatz verpflichtet, den Mandatsträger, bevor er ihm gegenüber eine Beendigungskündigung erklärt, die Beschäftigung auf einem geringerwertigen Arbeitsplatz anzubieten und hierzu gegebenenfalls eine Änderungskündigung auszusprechen (vgl. z. B. BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 656/08 - DB 2010, 2621 f.; BAG 02. März 2006 - 2 AZR 83/05 - Rn. 19 f., NZA 2006, 988, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Hamm, 13.06.2008 - 10 Sa 2121/07

    Ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern; Stilllegung einer

    Eine Kündigung ist frühestens dann möglich, wenn die Verhandlungen über die bestehenden Umsetzungsmöglichkeiten endgültig gescheitert sind und damit feststeht, dass eine Vermeidung der Kündigung durch Umsetzung unmöglich ist (BAG, 18.10.2000 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 49; BAG, 14.02.2002 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 21; BAG, 13.06.2002 - AP BGB § 615 Nr. 97; BAG, 17.11.2005 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 60; BAG, 02.03.2006 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 61; KR/Etzel, a.a.O., § 15 Rn. 126; APS/Linck, a.a.O., § 15 KSchG Rn. 185).

    Die Unmöglichkeit der Übernahme in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen setzt voraus, dass der Mandatsträger im Betrieb nicht oder nicht mehr in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann (BAG, 25.11.1981 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 11; BAG, 02.03.2006 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 61).

  • LAG Saarland, 20.12.2006 - 2 Sa 36/06

    Änderungskündigung

    Eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Absatz 5 KSchG ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes oder Betriebsteils, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil des arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind, die aber auch in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können (BAG, Urteil vom 22. September 2005, 2 AZR 544/04, NZA 2006, 558, und BAG, Urteil vom 2. März 2006, 2 AZR 83/05, NZA 2006, 988, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Demgemäß wird der Begriff der "Betriebsabteilung" auch allgemein eher im traditionellen Sinne verstanden, so etwa bei der Lager- und Versandabteilung eines Produktionsbetriebes (dazu BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000, 2 AZR 494/99, NZA 2001, 321), bei der Druckerei in einer Verwaltung (dazu BAG, Urteil vom 22. September 2005, 2 AZR 544/04, NZA 2006, 558), oder auch noch bei der zentralen Datenverarbeitungs-Abteilung eines Unternehmens (dazu BAG, Urteil vom 2. März 2006, 2 AZR 83/05, NZA 2006, 988) und beispielsweise auch bei der Stepperei einer Schuhfabrik oder der Kartonageabteilung einer Zigarettenfabrik (zu diesen Beispielen Etzel, in: KR, 7. Auflage 2004, Randnummer 121 zu § 15 KSchG mit weiteren Nachweisen).

  • ArbG Köln, 04.08.2022 - 11 Ca 1566/22
  • LAG Sachsen, 27.08.2008 - 2 Sa 752/07

    Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern durch Zusage einer bestimmten

  • LAG Hamburg, 26.03.2008 - 5 Sa 91/06

    Zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei der Änderungskündigung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 TaBV 11/14

    Zustimmungsersetzung - außerordentlichen Kündigung - Mitglied der

  • LAG Köln, 04.05.2023 - 6 Sa 684/22

    Betriebsratsmitglied; Kündigung; Betriebsabteilung; Outsourcing; freie Mitarbeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.09.2011 - 3 TaBV 12/11

    Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds der

  • ArbG Iserlohn, 08.08.2017 - 5 Ca 506/17

    Erforderlichkeit einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats im Falle einer

  • ArbG Iserlohn, 08.08.2017 - 5 Ca 491/17

    Anhörung des Betriebsrats im Falle einer ordentlichen Kündigung hinsichtlich

  • LAG Hamm, 08.04.2014 - 7 Sa 1641/13

    Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung

  • LAG München, 16.09.2009 - 5 Sa 788/09

    Wirksamkeit einer Änderungskündigung

  • ArbG Herne, 02.10.2007 - 4 Ca 795/07

    Übernahme eines Betriebsratsmitglieds in eine andere Betriebsabteilung; Räumliche

  • ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6869/16

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines IT-Spezialisten durch ordentliche

  • LAG Nürnberg, 14.08.2014 - 6 Sa 563/13

    Kündigung - Betriebsratsmitglied - Betriebsschließung

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