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   BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94   

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https://dejure.org/1995,413
BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94 (https://dejure.org/1995,413)
BAG, Entscheidung vom 13.09.1995 - 2 AZR 862/94 (https://dejure.org/1995,413)
BAG, Entscheidung vom 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 (https://dejure.org/1995,413)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Tätigkeit für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit der DDR

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 und Abs. 5 Ziff. 2
    Neue Bundesländer: Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag wegen mangelnder persönlicher Eignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kündigung eines Hochschulprofessors wegen Stasitätigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beendigung - Kündigung - Informant des MfS - Öffentlicher Dienst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 202
  • NJ 1996, 51
  • BB 1995, 2008
  • BB 1995, 2588
  • DB 1996, 435
  • JR 1996, 264
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94
    Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) davon ausgegangen, daß auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen einer früheren Tätigkeit für das MfS die Voraussetzungen des Abs. 5 Ziff. 2 EV vorliegen müssen.

    Nach der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11. Juni 1992 - 8 AZR 537/91 und 474/91 -, aaO.) gilt dies jedenfalls dann, wenn sie sich in gleicher Weise wie die frühere belastende Tätigkeit manifestiert haben (zur Berücksichtigung von Entlastungstatsachen vgl. auch BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu B II 4 d der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Zwar ist zutreffend, daß die in Abs. 4 und 5 EV geforderte Einzelfallprüfung nicht in einer umfassenden Interessenabwägung zu bestehen hat (BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 -, aaO.).

    Mit Recht hat insoweit das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen, die Frage nach der MfS-Tätigkeit sei zulässig und vom Kläger wahrheitsgemäß zu beantworten gewesen (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 -, aaO.).

  • BAG, 11.06.1992 - 8 AZR 537/91

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94
    Die mit Tatbeständen des Abs. 5 Ziff. 2 EV begründete Kündigung erfordert jedoch eine Einzelfallprüfung (grundlegend BAG Urteil vom 11. Juni 1992 - 8 AZR 537/91 und 474/91 - AP Nr. 1 und 4 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX; vgl. auch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zu Abs. 4 Nr. 1 EV vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - NZA 1995, 619).

    Nach der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11. Juni 1992 - 8 AZR 537/91 und 474/91 -, aaO.) gilt dies jedenfalls dann, wenn sie sich in gleicher Weise wie die frühere belastende Tätigkeit manifestiert haben (zur Berücksichtigung von Entlastungstatsachen vgl. auch BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu B II 4 d der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94
    Die mit Tatbeständen des Abs. 5 Ziff. 2 EV begründete Kündigung erfordert jedoch eine Einzelfallprüfung (grundlegend BAG Urteil vom 11. Juni 1992 - 8 AZR 537/91 und 474/91 - AP Nr. 1 und 4 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX; vgl. auch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zu Abs. 4 Nr. 1 EV vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - NZA 1995, 619).
  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 502/93
    Auszug aus BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94
    Genausowenig greift der Angriff der Revision, die Sonderkündigungstatbestände des Einigungsvertrags seien schon deshalb nicht anwendbar, weil der Beklagte mit dem Kläger am 16. Juli 1992 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe und auch keine Weiterverwendung im Sinne von Abs. 5 Ziff. 2 EV vorliege; zwischen den Parteien wurde - entgegen der Ansicht der Revision - kein neues Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. Januar 1994 - 8 AZR 502/93 - AP Nr. 11 zu Art. 20 Einigungsvertrag) begründet, vielmehr stand der Kläger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 20 EV, welches zu keinem Zeitpunkt unterbrochen war und das mit dem Vertrag vom 16. Juli 1992 unter ausdrücklichem Bezug auf den vorausgehenden Änderungsvertrag vom 23. August 1991 und unter Anrechnung der Beschäftigungszeit seit 1. Januar 1967 lediglich zu veränderten Bedingungen f o r t g e s e t z t wurde.
  • BAG, 13.10.1994 - 2 AZR 201/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnde Eignung

    Auszug aus BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94
    Das Landesarbeitsgericht wird das streitige Entlastungsvorbringen aufzuklären haben, wobei zu beachten ist, daß die Beweislast letztlich beim Beklagten liegt (vgl. BAG Urteil vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - AP Nr. 35 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 26.05.1994 - 6 AZR 27/94

    Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94
    Das Landesarbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, die streitige Kündigung sei trotz der Berufung des Beklagten auf Abs. 5 Nr. 2 EV eine ordentliche Kündigung, für die die Frist des § 53 Abs. 2 BAT-O von sechs Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres zu beachten sei (vgl. zur Kündigungsfrist auch BAG Urteil vom 26. Mai 1994 - 6 AZR 27/94 - AP Nr. 1 zu § 53 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 274/93
    Auszug aus BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94
    Auf die Frage, ob außerhalb des Tatbestands der Weiterverwendung gemäß Abs. 5 Ziff. 2 EV im Fall eines zum Zeitpunkt des Beitritts der neuen Bundesländer bestehenden Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst und der Neubegründung eines anderen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst nach einer zeitlichen Unterbrechung die Sonderkündigungstatbestände des Einigungsvertrags Anwendung finden (so wohl BAG Urteil vom 20. Januar 1994 - 8 AZR 274/93 - AP Nr. 10 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu B 2 a der Gründe), kommt es demnach nicht an.
  • BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 220/93

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Kündigung eines inoffiziellen

    Auszug aus BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94
    Dabei ist die Art der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer in dem in Frage stehenden Arbeitsverhältnis ausübt, von Bedeutung (vgl. BAG Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 220/93 - nicht veröffentlicht, mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 18.02.1999 - 5 StR 193/98

    Anstellungsbetrug durch Verschweigen von MfS-Tätigkeit

    bb) Die vom Kammergericht vertretene Rechtsauffassung zum Sonderkündigungsrecht entspricht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG DtZ -1997, 143; OVG Berlin NJ 1996, 609; DtZ 1997, 266; VG Berlin NJ 1995, 274) und der teilweise vergleichbaren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 74, 257, BAG NJ 1993, 379; NZA 1996, 202).
  • LAG Sachsen, 15.11.1996 - 3 Sa 766/96

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gegen einen Arbeitnehmer wegen

    Liegt eine derartige Tätigkeit für das MfS vor, so bestimmt sich die Auflösbarkeit des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Einzelfallprüfung (BVerfG, Beschluß vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 NZA 95, 619; BAG, Urteil vom 13.09.1995 - 2 AZR 862/94 Entscheidend sind vor allem das individuelle Maß der Verstrickung des Arbeitnehmers sowie Zeitpunkt und Grund der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit.

    Entsprechendes galt bei ordentlichen Kündigungen nach der Sonderkündigungsmöglichkeit der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 EV (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1993 - 8 AZR 561/92 - in AP Nr. 8 zu Art. 20 EV; BAG, Urteil vom 13.09.1995 - 2 AZR 862/94 -).

    Jedoch sind neben der individuellen Schuld des Arbeitnehmers bei Beantwortung der Fragen alle sonstigen Umstände des Einzelfalles, die für oder gegen die persönliche Eignung des Arbeitnehmers sprechen, zu prüfen und abzuwägen (vgl. BAG, Urteil vom 13.09.1995 - 2 AZR 862/94 -).

    Hierzu gehört auch ein etwaiges Entlastungsvorbringen des Arbeitnehmers, welches im Streitfalle vom Arbeitgeber zu entkräften ist (vgl. BAG, Urteil vom 13.09.1995 - 2 AZR 862/94 -) Auch das Gewicht der unwahren Erklärung des Arbeitnehmers wird von Bedeutung sein.

  • LAG Berlin, 10.06.1996 - 10 Sa 27/96

    Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit und

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