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   BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 88/93   

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https://dejure.org/1993,4237
BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 88/93 (https://dejure.org/1993,4237)
BAG, Entscheidung vom 01.07.1993 - 2 AZR 88/93 (https://dejure.org/1993,4237)
BAG, Entscheidung vom 01. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 (https://dejure.org/1993,4237)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach unwirksamer fristloser Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 293 f., § 615
    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach unwirksamer fristloser Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 29.10.1987 - 2 AZR 144/87

    Annahmeverzug bei unwirksamer Kündigung

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 88/93
    Anschluß an BAGE 3, 66, 74 f. = AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG und Senatsurteil vom 29. Oktober 1987 - 2 AZR 144/87 - AP Nr. 42 zu § 615 BGB.

    Ganz ausnahmsweise gerät der Arbeitgeber im Falle einer unwirksamen fristlosen Kündigung trotz Nichtannahme der Dienste nicht in Annahmeverzug, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten war (BAGE - GS -, 3, 66, 74 f. = AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG, zu II 2 der Gründe mit Anmerkung von A. Hueck; BAGE 28, 233, 245 f. [BAG 11.11.1976 - 2 AZR 457/75] = AP Nr. 8 zu § 103 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe mit Anmerkung von G. Hueck; Senatsurteil vom 29. Oktober 1987 - 2 AZR 144/87 - AP Nr. 42 zu § 615 BGB, zu A III 2 a der Gründe).

    An diesen strengen Anforderungen für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bei einer an sich unwirksamen Kündigung hat der Senat festgehalten, weil anderenfalls die sonstigen Unwirksamkeitsgründe im Sinne von § 13 KSchG weitgehend sanktionslos blieben, wenn dem Arbeitnehmer zwar der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestätigt, ihm der Anspruch auf Arbeitsentgelt für die weitere Arbeitsleistung aber schon bei einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 626 BGB versagt würde (Senatsurteil vom 29. Oktober 1987 - 2 AZR 144/87 - AP, a.a.O., zu A III 2 b der Gründe).

  • BAG, 09.03.1972 - 1 AZR 261/71

    Verfahrensrüge - Bedeutung der Unvollständigkeit

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 88/93
    Für derartige Prozeßrügen ist nämlich anerkannt, daß der Vortrag, das Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt, nicht genügt, sondern daß nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden muß, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine Beweisaufnahme zu Unrecht unterlassen habe, in welchen Schriftsätzen diese Beweismittel angegeben worden seien, welche Zeugen hätten vernommen werden müssen und was deren Aussage ergeben hätte (BAG Urteil vom 9. Februar 1968 - 3 AZR 419/66 - AP Nr. 13 zu § 554 ZPO; BAG Urteil vom 9. März 1972 - 1 AZR 261/71 - AP Nr. 2 zu § 561 ZPO; BAG Urteil vom 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, zu V 1 der Gründe; Senatsteilurteil vom 25. Januar 1990 - 2 AZR 398/89 - unveröffentlicht, zu II 1 b bb der Gründe).

    Es wird auch nicht näher dargestellt, inwiefern der angebliche Verfahrensverstoß überhaupt für die Entscheidung tragend sei (BAG Urteil vom 9. März 1972 - 1 AZR 261/71 - AP, a.a.O.).

  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83

    Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 88/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BAGE 46, 234 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; Urteil vom 7. Februar 1990 - 2 AZR 379/89 - unveröffentlicht) bedarf es nach Ausspruch einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich auch keines wörtlichen Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmers; vielmehr gerät der Arbeitgeber gem. § 296 BGB in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen.
  • BAG, 07.10.1987 - 5 AZR 116/86

    Kontrolleinrichtung - verdeckte Kamera

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 88/93
    Für derartige Prozeßrügen ist nämlich anerkannt, daß der Vortrag, das Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt, nicht genügt, sondern daß nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden muß, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine Beweisaufnahme zu Unrecht unterlassen habe, in welchen Schriftsätzen diese Beweismittel angegeben worden seien, welche Zeugen hätten vernommen werden müssen und was deren Aussage ergeben hätte (BAG Urteil vom 9. Februar 1968 - 3 AZR 419/66 - AP Nr. 13 zu § 554 ZPO; BAG Urteil vom 9. März 1972 - 1 AZR 261/71 - AP Nr. 2 zu § 561 ZPO; BAG Urteil vom 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, zu V 1 der Gründe; Senatsteilurteil vom 25. Januar 1990 - 2 AZR 398/89 - unveröffentlicht, zu II 1 b bb der Gründe).
  • BAG, 14.11.1985 - 2 AZR 98/84

    Annahmeverzug des Arbeitgebers im Anschluß an eine von ihm ausgesprochene

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 88/93
    Die weiteren Voraussetzungen des Annahmeverzugs bestimmen sich auch für das Arbeitsverhältnis nach den §§ 293 ff. BGB (ständige Rechtsprechung; vgl. BAGE 50, 164, 168 f. = AP Nr. 39 zu § 615 BGB, zu C I 1 a der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 07.02.1990 - 2 AZR 379/89

    Präklusionswirkung eines der Kündigungsschutzklage stattgebenden und die

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 88/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BAGE 46, 234 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; Urteil vom 7. Februar 1990 - 2 AZR 379/89 - unveröffentlicht) bedarf es nach Ausspruch einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich auch keines wörtlichen Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmers; vielmehr gerät der Arbeitgeber gem. § 296 BGB in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen.
  • BAG, 09.02.1968 - 3 AZR 419/66

    Verfahrensrüge - Verfahrensverletzung - Andere Entscheidung

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 88/93
    Für derartige Prozeßrügen ist nämlich anerkannt, daß der Vortrag, das Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt, nicht genügt, sondern daß nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden muß, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine Beweisaufnahme zu Unrecht unterlassen habe, in welchen Schriftsätzen diese Beweismittel angegeben worden seien, welche Zeugen hätten vernommen werden müssen und was deren Aussage ergeben hätte (BAG Urteil vom 9. Februar 1968 - 3 AZR 419/66 - AP Nr. 13 zu § 554 ZPO; BAG Urteil vom 9. März 1972 - 1 AZR 261/71 - AP Nr. 2 zu § 561 ZPO; BAG Urteil vom 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, zu V 1 der Gründe; Senatsteilurteil vom 25. Januar 1990 - 2 AZR 398/89 - unveröffentlicht, zu II 1 b bb der Gründe).
  • BAG, 25.01.1990 - 2 AZR 398/89

    Berücksichtigung der maßgeblichen Beschäftigungsdauer für die Berechnung von

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 88/93
    Für derartige Prozeßrügen ist nämlich anerkannt, daß der Vortrag, das Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt, nicht genügt, sondern daß nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden muß, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine Beweisaufnahme zu Unrecht unterlassen habe, in welchen Schriftsätzen diese Beweismittel angegeben worden seien, welche Zeugen hätten vernommen werden müssen und was deren Aussage ergeben hätte (BAG Urteil vom 9. Februar 1968 - 3 AZR 419/66 - AP Nr. 13 zu § 554 ZPO; BAG Urteil vom 9. März 1972 - 1 AZR 261/71 - AP Nr. 2 zu § 561 ZPO; BAG Urteil vom 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, zu V 1 der Gründe; Senatsteilurteil vom 25. Januar 1990 - 2 AZR 398/89 - unveröffentlicht, zu II 1 b bb der Gründe).
  • BAG, 11.11.1976 - 2 AZR 457/75

    Betriebsrat: Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds,

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 88/93
    Ganz ausnahmsweise gerät der Arbeitgeber im Falle einer unwirksamen fristlosen Kündigung trotz Nichtannahme der Dienste nicht in Annahmeverzug, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten war (BAGE - GS -, 3, 66, 74 f. = AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG, zu II 2 der Gründe mit Anmerkung von A. Hueck; BAGE 28, 233, 245 f. [BAG 11.11.1976 - 2 AZR 457/75] = AP Nr. 8 zu § 103 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe mit Anmerkung von G. Hueck; Senatsurteil vom 29. Oktober 1987 - 2 AZR 144/87 - AP Nr. 42 zu § 615 BGB, zu A III 2 a der Gründe).
  • BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 324/84

    Verzug des Arbeitgebers bei Verurteilung zur Beschäftigung

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 88/93
    Danach setzt der Annahmeverzug des Dienstberechtigten zunächst voraus, daß das Dienstverhältnis fortbestanden hat (Senatsurteil vom 12. September 1985 - 2 AZR 324/84 - AP Nr. 7 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 26.04.1956 - GS 1/56

    Annahmeverzug im Rahmen des MuSchG -; Verstoß gegen Treu und Glauben

  • BAG, 24.01.2024 - 5 AZR 331/22

    Annahmeverzug - Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit -

    Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber berechtigt, die Dienste abzulehnen (BAG 16. April 2014 - 5 AZR 739/11 - Rn. 17; 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 - zu II 3 der Gründe) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

    (1) Zwar kann nach der Rechtsprechung des BAG ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung in extremen Ausnahmesituationen, etwa bei ungewöhnlich schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen allgemeine Verhaltenspflichten, entfallen (vgl. BAG 16.04.2014 - 5 AZR 739/11 - Rn. 17 mwN; 01.07.1993 - 2 AZR 88/93 - Rn. 16 mwN; 29.10.1987 - 2 AZR 144/87 - Rn. 17 mwN; offen gelassen von BAG 01.06.2022 - 5 AZR 407/21 - Rn. 30).
  • BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11

    Unzumutbarkeit der tatsächlichen Beschäftigung

    Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber schlechterdings berechtigt, die Dienste abzulehnen (BAG GS 26. April 1956 - GS 1/56 - BAGE 3, 66; dem folgend 11. November 1976 - 2 AZR 457/75 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 28, 233; 29. Oktober 1987 - 2 AZR 144/87 - zu A III 2 der Gründe; 14. September 1988 - 5 AZR 616/87 - zu II 2 der Gründe; 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 - zu II 3 der Gründe; im Ergebnis ebenso ErfK/Preis 14. Aufl. § 615 BGB Rn. 62 f.; HWK/Krause 5. Aufl. § 615 BGB Rn. 66 f.; MüArbR/Boewer 3. Aufl. Bd. 1 § 69 Rn. 26 Fn. 208; Konzen/Weber Anm. AP BGB § 615 Nr. 42) .
  • BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 736/11

    Unzumutbarkeit der tatsächlichen Beschäftigung

    Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber schlechterdings berechtigt, die Dienste abzulehnen (BAG GS 26. April 1956 - GS 1/56 - BAGE 3, 66; dem folgend 11. November 1976 - 2 AZR 457/75 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 28, 233; 29. Oktober 1987 - 2 AZR 144/87 - zu A III 2 der Gründe; 14. September 1988 - 5 AZR 616/87 - zu II 2 der Gründe; 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 - zu II 3 der Gründe; im Ergebnis ebenso ErfK/Preis 14. Aufl. § 615 BGB Rn. 62 f.; HWK/Krause 5. Aufl. § 615 BGB Rn. 66 f.; MüArbR/Boewer 3. Aufl. Bd. 1 § 69 Rn. 26 Fn. 208; Konzen/Weber Anm. AP BGB § 615 Nr. 42) .
  • BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 734/11

    Unzumutbarkeit der tatsächlichen Beschäftigung

    Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber schlechterdings berechtigt, die Dienste abzulehnen (BAG GS 26. April 1956 - GS 1/56 - BAGE 3, 66; dem folgend 11. November 1976 - 2 AZR 457/75 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 28, 233; 29. Oktober 1987 - 2 AZR 144/87 - zu A III 2 der Gründe; 14. September 1988 - 5 AZR 616/87 - zu II 2 der Gründe; 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 - zu II 3 der Gründe; im Ergebnis ebenso ErfK/Preis 14. Aufl. § 615 BGB Rn. 62 f.; HWK/Krause 5. Aufl. § 615 BGB Rn. 66 f.; MüArbR/Boewer 3. Aufl. Bd. 1 § 69 Rn. 26 Fn. 208; Konzen/Weber Anm. AP BGB § 615 Nr. 42) .
  • OVG Sachsen, 23.10.2013 - 5 A 877/11

    Mutterschutzfrist, Kündigungsschutz, Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung,

    Der Arbeitgeber müsste dann der durch § 9 MuSchG geschützten Arbeitnehmerin weiterhin ihren Lohn zahlen, und zwar auch ohne ihre Arbeitsleistung, sofern er sich gemäß § 615 BGB in Annahmeverzug befindet und kein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem ihm - unter strengen Anforderungen - die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung der der Arbeitnehmerin zuzurechnenden Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (vgl. BAG, Großer Senat, Beschl. v. 26. April 1956 - GS 1/56 -, juris Rn. 17 ff.; BAG, Urt. v. 29. Oktober 1987 - 2 AZR 144/87 -, juris Rn. 17 und 19; BAG, Urt. v. 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 -, juris Rn. 18; LAG Hamm, Urt. v. 12. April 2011 - 19 Sa 258/11 -, juris Rn. 415).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 6 U 122/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Grünen und geschwärzten grünen Oliven als

    Der Beklagten war die Weiterbeschäftigung des Klägers daher unter Berücksichtigung der Umstände auch nicht nach Treu und Glauben nicht zuzumuten (vgl. etwa BAG, Urt. v. 01.07.1993 - 2 AZR 88/93, juris Tz 18 m.w.N.).
  • LAG Köln, 29.07.2008 - 9 Sa 333/08

    Annahmeverzug; Freistellung; Betriebsrat; Zustimmungsersetzungsverfahren;

    Zutreffend hat das Bundesarbeitsgerichts darauf hingewiesen, dass die für die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern gesetzlich vorgeschriebenen und einzuhaltenden Regelungen weitgehend leerlaufen, wenn das Arbeitsverhältnis zwar formal fortbesteht, dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Arbeitsentgelt aber (bereits) bei einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 626 BGB versagt wird (vgl. BAG, Beschluss des Großen Senats vom 26. April 1956 - GS 1/56 - sowie Urteile vom 29. Oktober 1987 - 2 AZR 144/87 -, vom 29. April 1988 - 2 AZR 770/87 - und vom 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 -).
  • ArbG Hamburg, 20.04.2011 - 3 Ca 422/10
    b) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (für den Fall einer unwirksamen fristlosen Kündigung trotz Nichtannahme der Dienste) entschieden, dass ganz ausnahmsweise der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug gerate, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten war (BAG, Urteil vom 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 -, juris).
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