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   BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 94/97   

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BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 94/97 (https://dejure.org/1997,1381)
BAG, Entscheidung vom 06.11.1997 - 2 AZR 94/97 (https://dejure.org/1997,1381)
BAG, Entscheidung vom 06. November 1997 - 2 AZR 94/97 (https://dejure.org/1997,1381)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigung bei Wegfall eines leidensgerechten Arbeitsplatzes wegen betrieblicher Organisationsänderung

  • Wolters Kluwer

    Kündigung bei Wegfall eines leidensgerechten Arbeitsplatzes wegen betrieblicher Organisationsänderung - Ordentliche Kündigung gegenüber einer Schwerbehinderten

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102; KSchG § 1
    Kündigung bei Wegfall eines leidensgerechten Arbeitsplatzes wegen betrieblicher Organisationsänderung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 1
    Betriebsbedingte Kündigung: Wegfall geeigneter Arbeitsplätze für schwerbehinderte Arbeitnehmer infolge Änderung der Fertigungsabläufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1971
  • NZA 1998, 143
  • BB 1998, 168
  • BB 1998, 375
  • DB 1998, 424
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 94/97
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II der Gründe; Senatsurteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II der Gründe).

    Bei einem einheitlichen Kündigungssachverhalt ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, er sei ausschließlich einem der drei gesetzlich geregelten Kündigungstatbestände zuzuordnen (Urteil vom 21. November 1985 - 2 AZR 21/85 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969; vgl. auch Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 1 Rz 166; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Handbuch des Kündigungsrechts, 3. Aufl., 10 Rz 4).

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 49/96

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Wegfall von Arbeitsaufgaben durch

    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 94/97
    Dies steht zudem in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 29. Januar 1997 (- 2 AZR 49/96 - AuR 1997, 166), wonach im Fall der Anschaffung neuer Technik bei mangelnder Fähigkeit älterer Arbeitnehmer zur Einarbeitung ein betriebsbedingter Kündigungsgrund in Betracht kommt (vgl. auch Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, aaO, Rz 5).
  • BAG, 26.06.1997 - 2 AZR 494/96

    Betriebsbedingte Kündigung nach Einführung von Kurzarbeit

    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 94/97
    Das Landesarbeitsgericht hat in der - inzwischen unstreitigen - Zusammenlegung der Schweißerei mit der Presserei zutreffend eine unternehmerische Organisationsentscheidung gesehen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur eingeschränkt gerichtlich darauf überprüfbar ist, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Juni 1997 - 2 AZR 494/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 352/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 21/85

    Kündigung wegen eines sogenannten Mischtatbestandes

    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 94/97
    Bei einem einheitlichen Kündigungssachverhalt ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, er sei ausschließlich einem der drei gesetzlich geregelten Kündigungstatbestände zuzuordnen (Urteil vom 21. November 1985 - 2 AZR 21/85 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969; vgl. auch Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 1 Rz 166; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Handbuch des Kündigungsrechts, 3. Aufl., 10 Rz 4).
  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 317/86

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 94/97
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II der Gründe; Senatsurteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II der Gründe).
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 94/97
    Vergleichbarkeit bedeutet Austauschbarkeit in Ausübung des Direktionsrechts (vgl. BAG Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 [BAG 29.03.1990 - 2 AZR 369/89] = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), welche vorliegend wegen der berechtigten Ablehnung der Klägerin, im Lärmbereich bei einer Lärmbelastung von 85 dBA oder mehr zu arbeiten, gerade nicht gegeben war.
  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 94/97
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II der Gründe; Senatsurteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II der Gründe).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83

    Kündigungsschutz im Unternehmen bzw. Verwaltungszweig

    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 94/97
    Es kann dahinstehen, ob es angesichts der primär aus betrieblichen Gründen erfolgten Kündigung noch einer umfassenden Interessenabwägung bedurfte, was zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BAG Urteil vom 17. Oktober 1984 - 2 AZR 109/83 - BAGE 46, 191 = AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; gegen eine solche "Vermischung der Prüfkriterien" KR-Hillebrecht, aaO, Rz 121 f.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 621 f.).
  • BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 352/96

    Änderungskündigung zur Änderung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 94/97
    Das Landesarbeitsgericht hat in der - inzwischen unstreitigen - Zusammenlegung der Schweißerei mit der Presserei zutreffend eine unternehmerische Organisationsentscheidung gesehen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur eingeschränkt gerichtlich darauf überprüfbar ist, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Juni 1997 - 2 AZR 494/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 352/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 94/97
    Insoweit kann dahinstehen, ob sich der Arbeitgeber zur Begründung einer Kündigung darauf berufen kann, seine Fürsorgepflicht habe ungeachtet der Arbeitsbereitschaft eines Arbeitnehmers dessen weiteren Einsatz ausgeschlossen, weil die Weiterarbeit eine Krankheit des Arbeitnehmers verschlimmert hätte (vgl. BAG Urteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; zweifelnd BAG Urteil vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit, mit zust. Anm. von Bezani).
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 401/89

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit

  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

  • BAG, 10.12.1956 - 2 AZR 288/54

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung

  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.1996 - 9 Sa 606/96

    Betriebsbedingte Kündigung; Personenbedingte Kündigung; Gesundheitliche

  • BAG, 28.03.1957 - 2 AZR 307/55

    Entlassung aus betrieblichen Gründen - Soziale Gesichtspunkte - Wirtschaftliche

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen - Altersdiskriminierung

    (d) Die Anforderungen an den Sachvortrag der Beklagten widersprechen - anders als diese meint - nicht den im Senatsurteil vom 6. November 1997 (- 2 AZR 94/97 -) angelegten Maßstäben.
  • ArbG Heilbronn, 23.03.2022 - 2 Ca 14/22

    Abmahnung - außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - einmaliges

    Entscheidend ist allein, dass dem Betriebsrat die nötigen Informationen im relevanten Zeitpunkt zur Verfügung standen (BAG, Urteil vom 19.05.1993 - 2 AZR 584/92, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 31; BAG, Urteil vom 06.11.1997 - 2 AZR 94/97, NZA 1998, 143; BAG, Urteil vom 05.11.2009 - 2 AZR 676/08, NZA 2010, 457).
  • LAG Düsseldorf, 25.08.2004 - 12 (3) Sa 1104/04

    Sozialauswahl, Sozialdatum, Betriebszugehörigkeit, Berücksichtigung

    Vergleichbarkeit bedeutet Austauschbarkeit in Ausübung des Direktionsrechts (BAG, Urteil vom 06.11.1997, 2 AZR 94/97 AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969; ferner Urteil vom 03.12.1998, 2 AZR 341/98, AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).
  • LAG Hamm, 13.01.2015 - 7 Sa 900/14

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Zuleitung der Unterrichtung des Betriebsrats über

    Zum einen verbleibt es bei dem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.2006, aaO.; zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass in den Fällen gesundheitlicher Einschränkungen eine Einschränkung des auswahlrelevanten Personenkreises nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 06.11.1997, 2 AZR 94/97), worauf es allerdings nach den vorstehenden Ausführungen nicht abschließend ankam.
  • LAG Düsseldorf, 13.07.2005 - 12 Sa 616/05

    Keine geringere soziale Schutzwürdigkeit eines Arbeitnehmers nach dem Kündigungs-

    Des weiteren vollzieht sich der Vergleich der Arbeitnehmer (nur) auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (horizontale Vergleichbarkeit) und setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann; eine Vergleichbarkeit scheidet daher aus, wenn eine anderweitige Beschäftigung nur auf Grund einer Änderung der Arbeitsbedingungen durch Vertrag oder Änderungskündigung in Betracht kommt (BAG, Urteil vom 03.06.2004, 2 AZR 577/03, AP Nr. 141 zu § 102 BetrVG 1972, Urteil vom 06.11.1997, 2 AZR 94/97, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969: Vergleichbarkeit bedeutet Austauschbarkeit in Ausübung des Direktionsrechts ).
  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
    Die Anzeigepflichtverletzung ist zusammen mit dem Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung zu würdigen (vgl. zum Erfordernis einer Einzel- und Gesamtwürdigung die Senatsurieile vom 6. und 20. November 1997 - 2 AZR 94/97 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 und - 2 AZR 643/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • ArbG Berlin, 10.09.2008 - 56 Ca 10703/08

    Krankheitsbedingte Kündigung - Durchführung eines betrieblichen

    Der Arbeitgeber muss "im Einzelnen unter Erläuterung der Stellen- und Organisationspläne dartun .., weshalb eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll" (BAG [06.11.1997] - 2 AZR 94/97 - NZA 1998, 833 = juris [Rn. 40, 47] ).
  • LAG Düsseldorf, 07.08.1998 - 11 Sa 713/98

    Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsänderung mit Interessenausgleich und

    Vergleichbarkeit bedeutet Austauschbarkeit in Ausübung des Direktionsrechts (BAG v. 29.03.1990 - 2 AZR 369/89 - a. a. O.; BAG v. 06.11.1997 - 2 AZR 94/97 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 96).
  • LAG Hessen, 27.10.1998 - 9 Sa 2487/97

    Vergütungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs; Unmöglichkeit die

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