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BAG, 22.01.1987 - 2 AZR 98/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wahrung der tariflichen Ausschlußfrist bei Schliessung eines außergerichtlichem Vergleichs innerhalb der Frist - Verfallfristen von Ansprüchen aus einem Tarifvertrag - Entbehrlichkeit einer tariflich notwendige Klageerhebung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 20.10.1982 - 5 AZR 110/82
Ausschlußfrist
Auszug aus BAG, 22.01.1987 - 2 AZR 98/86
Eine tariflich geforderte schriftliche Geltendmachung wird als "überflüssig" und "unnütze Förmelei" angesehen, wenn der Arbeitgeber in einer schriftlichen Lohnabrechnung, die er innerhalb einer im Tarifvertrag vorgesehenen Ausschlußfrist erteilt, die Lohnforderung des Arbeitnehmers streitlos stellt (BAG Urteil vom 20. Oktober 1982 - 5 AZR 110/82 - AP Nr. 76 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 29. Mai 1985 - 7 AZR 124/83 -, zur Veröffentlichung bestimmt). - BAG, 29.05.1985 - 7 AZR 124/83
Erlöschen von Vergütungsansprüchen nach dem Manteltarifvertrag für gewerbliche …
Auszug aus BAG, 22.01.1987 - 2 AZR 98/86
Eine tariflich geforderte schriftliche Geltendmachung wird als "überflüssig" und "unnütze Förmelei" angesehen, wenn der Arbeitgeber in einer schriftlichen Lohnabrechnung, die er innerhalb einer im Tarifvertrag vorgesehenen Ausschlußfrist erteilt, die Lohnforderung des Arbeitnehmers streitlos stellt (BAG Urteil vom 20. Oktober 1982 - 5 AZR 110/82 - AP Nr. 76 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 29. Mai 1985 - 7 AZR 124/83 -, zur Veröffentlichung bestimmt). - BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 383/82
Voraussetzungen des Anspruchs auf Karenzentschädigung
Auszug aus BAG, 22.01.1987 - 2 AZR 98/86
Ebenso wird eine - tariflich notwendige Klageerhebung - als entbehrlich angesehen, wenn der Schuldner während des Laufs der Ausschlußfrist den Eindruck erweckt, eine gerichtliche Klärung des Anspruches sei entbehrlich (BAG Urteil vom 18. Dezember 1984 - 3 AZR 383/82 - AP Nr. 87 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). - BAG, 13.01.1982 - 5 AZR 546/79
Kein Verfall von Ansprüchen aus einem gerichtl. Vergleich
Auszug aus BAG, 22.01.1987 - 2 AZR 98/86
Auch Forderungen eines Arbeitnehmers, die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart werden, können nicht mehr verfallen, denn Grund und Höhe der Forderung stehen fest, der Schuldner hat seine Verpflichtung anerkannt, der Gläubiger kann aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben (so BAG 37, 274 = AP Nr. 7 zu § 9 KSchG 1969, zu § 11 MTV für Angestellte des Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1977, der eine schriftliche Geltendmachung der Forderung und Klageerhebung innerhalb eines weiteren Monats verlangt). - BAG, 08.06.1983 - 5 AZR 632/80
Anwendung tariflicher Ausschlussfristen im Konkursverfahren - Lohnfortzahlung …
Auszug aus BAG, 22.01.1987 - 2 AZR 98/86
Der Schuldner soll wissen, mit welchen Ansprüchen er noch zu rechnen hat (BAG 43, 71 = AP Nr. 78 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2017 - 7 Sa 210/16
Abfindungsanspruch - Entstehung - Ablauf Kündigungsfrist
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (…Urteil vom 9. Juli 1987 - 2 AZR 498/86 - juris - Rz. 36; vom 22. Januar 1987 - 2 AZR 98/86 - BeckRS 1987, 30719943) können Forderungen eines Arbeitnehmers, die in einem außergerichtlichen Vergleich vom Arbeitgeber anerkannt worden sind, nicht mehr aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen. - BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R
Gleichwohlgewährung - Arbeitslosengeld - Abfindung - Arbeitsentgelt - Genehmigung …
Nach Treu und Glauben kann nämlich eine solche Ausschlußklausel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerade dann nicht greifen, wenn die Forderung vergleichsweise anerkannt wurde (vgl: BAG, Urteil vom 22. Januar 1987 - 2 AZR 98/86 - mwN, unveröffentlicht; Urteil vom 11. Juli 1985 - 2 AZR 108/84 -, unveröffentlicht). - BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 504/86
Auslegung eines Abfindungsvergleichs
Gleiches gilt für die Vereinbarung in einem außergerichtlichen Vergleich (Senatsurteil vom 22. Januar 1987 - 2 AZR 98/86 - nicht veröffentlicht). - BAG, 09.07.1987 - 2 AZR 498/86 Wie der Senat bereits in einem vergleichbaren Fall eines außergerichtlichen Vergleiches am 22. Januar 1987 (- 2 AZR 98/86 -, zu § 17 MTV Groß- und Außenhandel Hessen) ausgeführt hat, sollen Ausschlußfristen alsbald Klarheit darüber schaffen, welche Ansprüche der Gläubiger gegen den Schuldner noch geltend machen will.