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   OLG Hamm, 31.01.2017 - 2 Ausl 217/16   

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https://dejure.org/2017,63986
OLG Hamm, 31.01.2017 - 2 Ausl 217/16 (https://dejure.org/2017,63986)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2017 - 2 Ausl 217/16 (https://dejure.org/2017,63986)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 2 Ausl 217/16 (https://dejure.org/2017,63986)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 483/95

    Überstellung auf Wunsch

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2017 - 2 Ausl 217/16
    Auch liegt kein Verstoß gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten, insbesondere seinem gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Resozialisierung vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1997, NJW 1997, 3013 ff.).
  • OLG Hamm, 23.01.2020 - 2 Ws 45/19

    Vollstreckung eines italienischen Urteils gegen zwei deutsche Staatsangehörige

    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) widersprechen oder grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verletzen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. dazu Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., 2012, § 73 Rn. 1 ff.; Beschluss des Senats vom 31.01.2017 - III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16).
  • OLG Hamm, 11.12.2017 - 2 Ausl 147/17

    Keine Auslieferung an die Türkei; rechtsstaatliches Verfahren; politische

    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde, sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.04.2017, Az. III - 2 Ausl. 50/17, und vom 31.01.2017, Az. III - 2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16).
  • OLG Hamm, 25.04.2017 - 2 Ausl 45/17
    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2017 - III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16).
  • OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17

    Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Polen

    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde, sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.04.2017, Az. III-2 Ausl. 50/17, und vom 31.01.2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16).
  • OLG Hamm, 13.04.2017 - 2 Ausl 32/17
    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2017 - III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16).
  • OLG Hamm, 11.04.2017 - 2 Ausl 50/17

    Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Polen

    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16).
  • OLG Brandenburg, 14.04.2020 - 1 AR 7/20

    Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer in Deutschland verhängten

    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20

    Voraussetzungen der Übertragung der Vollstreckung einer in Deutschland verhängten

    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 28. April 2020, 1 Ws 169/19; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16, jeweils zit. nach juris).
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