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   VGH Bayern, 02.05.2006 - 2 B 05.787   

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VGH Bayern, 02.05.2006 - 2 B 05.787 (https://dejure.org/2006,46605)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.05.2006 - 2 B 05.787 (https://dejure.org/2006,46605)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Mai 2006 - 2 B 05.787 (https://dejure.org/2006,46605)
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Wird zitiert von ... (40)

  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 2 ZB 08.2775

    Einfügen; nähere Umgebung; Maß der baulichen Nutzung

    a) Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist als "nähere Umgebung" im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369/380; vom 20.8.1988 NVwZ-RR 1999, 105; BayVGH vom 13.8.2003 2 B 00.497; vom 28.7.2004 2 B 03.54 - juris; vom 2.5.2006 2 B 05.787 - juris).
  • VG Ansbach, 09.10.2014 - AN 9 K 14.00830

    Baurecht; rfolgreiche Nachbarklage gegen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

    Als für das Vorhaben der Beigeladenen maßgebliche "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, S. 369 ff. sowie zuletzt BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 7 m.w.N; BayVGH B.v. 13.8.2003 - 2 B 00.497 - juris; B.v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris; B.v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris; B.v. 2.10.2014 - 15 ZB 13.819 - juris Rn. 6 ).
  • VG München, 13.01.2014 - M 8 K 13.403

    Studentenwohnheim; Art der Nutzung; Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung;

    Als "nähere Umgebung" im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380 - juris Rn. 33; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/98 - NVwZ-RR 1999, 105 - Rn. 7; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich die dahinterliegende Bebauung im Quartier strukturell von der Randbebauung absetzt oder diese für sich gesehen eine Einheit bildet, zum Beispiel bei einer besonderen Ausrichtung zu einem das Straßengefüge dominierenden Platz (vgl. BayVGH, U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 16).

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